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Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
1. SprengV
Ausfertigungsdatum: 23.11.1977
Vollzitat:
"Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S.
169), die zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 169;
zuletzt geändert durch Art. 110 G v. 29.3.2017 I 626
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1987 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 49 (F ab 2009-07-17) +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 4/2012 (CELEX Nr.: 32012L0004)
vgl. V v. 11.10.2012 I 2171
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034)
vgl. V v. 11.10.2012 I 2171 +++)
Diese Verordnung wurde vom Bundesminister des Innern erlassen. Wegen der Ermächtigungsgrundlage zum
Erlass dieser Verordnung vgl. BGBl. 1977 I S. 2141
Inhaltsübersicht
Abschnitt I -Anwendungsbereich des Gesetzes
Abschnitt II Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör,
Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände,
Identifikationsnummer
Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder
von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe und
pyrotechnische Gegenstände
Abschnitt IV -Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung, und das
Überlassen an andere
Abschnitt V -Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
Abschnitt VI -Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
Abschnitt VII -Fachkunde und Prüfungsverfahren
Abschnitt VIII -Staatlich anerkannte Lehrgänge
Abschnitt IX Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde
Abschnitt X -Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des
Gesetzes
Abschnitt XI -Sachverständigenausschuß
Abschnitt XII -Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt XIII -Übergangs- und Schlußvorschriften
Anlage 1 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1
Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen
nach § 6 Absatz 3
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Anlage 3 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen
Gegenständen nach § 6 Absatz 3
Anlage 4 Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
Anlage 5 Markierung von Explosivstoffen nach § 6a Absatz 2
Anlage 6 Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von
Explosivstoffen nach § 25a Absatz 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a
Absatz 4
Anlage 7 -Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach § 12a Abs. 1
Anlage 8 -Qualitätssicherungsverfahren nach § 12b Abs. 1
Anlage 9 -Anforderungen an die benannten Stellen nach § 12a Abs. 4 und § 12c Abs. 2
Anlage 10 -Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von
Explosivstoffen nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs.
4
Anlage 11 -Anforderungen an das Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4
Abschnitt I
Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1
(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf
1. den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, das Verbringen, das Überlassen an andere,
die Einfuhr und die Durchfuhr, ausgenommen das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach §
5 Absatz 1 des Gesetzes von
a) Schallmeßvorrichtungen zur Bestimmung der Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als je
2 g, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person
erworben oder verwendet werden,
b) Schnellauslösevorrichtungen (Auslöser für Gasgeneratoren gelten nicht als
Schnellauslösevorrichtungen) mit nicht mehr als 2 g explosionsgefährlichen Stoffen, wenn diese
Vorrichtungen gegen ein unbefugtes Öffnen gesichert, druckfest und splittersicher sind und von dem
Leiter eines Betriebes oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet
werden,
c) Anzündern für Verbrennungskraftmaschinen;
d) (weggefallen)
2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden
und das Vernichten von Anzündpillen und Anzündlamellen, ausgenommen das Inverkehrbringen und der
Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes,
2a. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und
das Vernichten von Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g, ausgenommen das
Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 des Gesetzes;
3. den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und
Überallzündhölzern verarbeitet sind, sowie die Einfuhr der an derartigen Anzündern verarbeiteten
explosionsgefährlichen Stoffe;
4. den Umgang - ausgenommen das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten - und den
Verkehr mit Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist,
und mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten sowie auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse; das gleiche gilt
für Kine- und Röntgenfilme auf Cellulosenitratbasis mit photographischer Schicht mit der Maßgabe, daß
deren Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung des Gesetzes nicht
ausgenommen ist;
5. das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten oder Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, das
Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die nicht Explosivstoffe im Sinne des Gesetzes sind, und
das innerbetriebliche Transportieren, Inempfangnehmen und Überlassen dieser Stoffe, soweit die Stoffe in
einer oder mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen
innerhalb desselben Betriebsgeländes zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet werden.
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(1a) § 2 Absatz 1 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen, sofern diese in der Betriebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhandenkommen
gesichert und nicht aufbewahrt werden.
(2) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die
Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen
Gegenständen der Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6 Buchstabe c), die in der Schiffahrt oder in der Luft- und Raumfahrt
zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom
Schiffseigner, vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftragten erworben sowie von Personen aufbewahrt
oder verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum
Rettungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer
Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften
unterwiesen worden sind.
(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs.
1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 bezieht,
sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das
Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, die beim Wasser- und Luftsport oder beim
Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von
Personen erworben, aufbewahrt, verwendet oder verbracht werden, die
1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen
und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu
beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind,
2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschutzes,
ein Sporthochseeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführerschein, einen Führerschein des Deutschen
Segler-Verbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis
des Roten Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder der Deutschen
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger besitzen oder
3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hängegleitern, von Gleitflugzeugen und von
Ultraleichtflugzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten Stelle besitzen.
Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen
seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften
unterwiesen worden ist.
(4) § 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und Verwenden handelt, sind
nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von
1. Treibladungs- oder Böllerpulver zum eigenen Verbrauch in einer Menge von bis zu je 1 kg durch im
Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Schießsportvereinen oder von Vereinigungen,
bei denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Salut zu schießen oder durch Jäger, oder
2. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich
des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Raketensportclubs, zur Teilnahme an sportlichen oder
Brauchtumsveranstaltungen,
sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstaltenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht
verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt
der Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden.
§ 2
(1) Die §§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs.
1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf
1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb,
das Verbringen und die Einfuhr kleiner Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und
von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die für wissenschaftliche,
analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke verwendet werden durch
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a) Inhaber von wissenschaftlichen Instituten oder von Laboratorien und die mit der Leitung dieser Stellen
beauftragten Personen,
b) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker und Dentisten,
c) Personen, die unter Aufsicht einer nach Buchstabe a oder b bezeichneten Person handeln;
2. den gegenseitigen Vertrieb und das gegenseitige Überlassen kleiner Mengen zwischen den unter Nummer 1
bezeichneten Personen mit der Maßgabe, daß das Überlassen nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen
darf, der fünf Jahre aufzubewahren ist.
Die in Nummer 1 Buchstabe a und b bezeichneten Personen müssen die für die beabsichtigte Tätigkeit
erforderliche Fachkunde besitzen. Als kleine Mengen im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten höchstens je 100 g
von explosionsgefährlichen Stoffen, die gegen mechanische und thermische Beanspruchung nicht empfindlicher
sind als Pentaerythrittetranitrat und höchstens je 3 g von empfindlicheren explosionsgefährlichen Stoffen.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr.
2 des Gesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes
nicht anzuwenden sind.
(3) Für Betriebslaboratorien, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage, in der mit explosionsgefährlichen Stoffen
umgegangen werden darf, betrieben werden, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die in Absatz
1 bezeichneten Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der
Forschung in einer Menge bis zu 3 kg zulässig sind; das gleiche gilt, soweit die explosionsgefährlichen Stoffe
von dem Inhaber eines solchen Betriebslaboratoriums oder den mit der Leitung des Laboratoriums beauftragten
Personen erworben, an sie vertrieben oder ihnen überlassen werden.
(4) Die §§ 5, 7, 10 bis 13, 15 Abs. 1 und § 16 des Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten
zu Zwecken der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit
hierbei mit pyrotechnischen Gegenständen oder mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr.
1 des Gesetzes in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen der sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffe darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren
ist.
(4a) Die §§ 5, 7, 10 bis 13 und 16 des Gesetzes sind auf die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten zu Zwecken
der Fertigungskontrolle oder der Forschung in gewerblichen Betrieben nicht anzuwenden, soweit hierbei mit
Explosivstoffen in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. Der Vertrieb und das Überlassen dieser Stoffe
darf nur gegen Bestell- oder Lieferschein erfolgen, der fünf Jahre aufzubewahren ist.
(5) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 bis 4a im Einzelfall größere Mengen
explosionsgefährlicher Stoffe zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter
oder Dritter auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 3
(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
1. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht und an eine militärische,
polizeiliche oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder ihr überlassen werden, wenn
sichergestellt ist, dass die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen
technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder
Sachgütern Beschäftigter oder Dritter betreffen,
2. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt
sind und zum Zwecke der Prüfung der zuständigen Bundesbehörde überlassen werden,
3. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke
bestimmt sind, soweit sie zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung
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a) von dem Inhaber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
an den Inhaber einer anderen derartigen Anlage vertrieben oder überlassen werden,
b) eingeführt oder verbracht und an den Inhaber einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vertrieben oder überlassen werden;
die Freistellung gilt auch dann, wenn diese Stoffe oder Gegenstände zum Zwecke der Erprobung vertrieben
oder überlassen werden,
4. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz
3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die vom Versender ausgeführt oder aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht worden waren und an diesen unverändert in der versandmäßigen
Verpackung zurückkommen; die Voraussetzungen sind nachzuweisen,
5. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen,
der dafür eine Konformitätsbewertung oder Zulassung beantragen will, eingeführt oder verbracht werden,
6. sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für
militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestellten Endprodukte
der Zulassungspflicht unterliegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet
werden oder für die Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zum
Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 im Übrigen
gegeben sind,
7. Teile von
a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das Fördern von und Laden mit Sprengstoff unmittelbaren Einfluss
haben,
b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf das Austragen und Fördern der Ausgangsstoffe aus
Vorratsbehältern, das Zuteilen, Registrieren und Mischen der Ausgangsstoffe sowie das Fördern und
Laden des Sprengstoffes unmittelbaren Einfluss haben,
8. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 und P2, die als Seenotsignalmittel zur Ausrüstung von
Schiffen fremder Staaten in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt oder verbracht werden, soweit
sie nicht in den allgemeinen Verkehr gelangen,
9. pyrotechnische Gegenstände, die in der Luft- und Raumfahrttechnik eingesetzt werden,
10. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, die für die Forschung, Entwicklung und Prüfung
hergestellt werden und den Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 nicht entsprechen, sofern ein sichtbares
Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht für andere
Zwecke als Forschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar sind,
11. pyrotechnische Gegenstände, die den Bestimmungen der Richtlinie 2007/23/EG nicht entsprechen und zu
Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf hergestellt, eingeführt oder verbracht, ausgestellt
oder verwendet werden, sofern ein sichtbares Schild den Namen und das Datum der betreffenden
Messe, Ausstellung oder Vorführung trägt und deutlich darauf hinweist, dass die Gegenstände nicht den
Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller, sofern er in der
Gemeinschaft niedergelassen ist, oder anderenfalls der Einführer die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei
solchen Veranstaltungen sind gemäß allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates
festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen,
12. Feuerwerk, das zu religiösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten innerhalb des Geltungsbereiches
des Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung durch die zuständige Behörde vom Hersteller abgebrannt
werden soll,
13. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung durch Feuerwehren bestimmt sind,
14. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 in der dort genannten Menge eingeführt
oder verbracht werden.
(2) Der Nachweis dafür, dass die Stoffe und Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 den technischen
Lieferbedingungen entsprechen, ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bundesbehörde zu erbringen, der
Nachweis dafür, dass die explosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Nummer 3 für militärische oder polizeiliche
Zwecke bestimmt sind, durch eine Bescheinigung oder den Auftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs- oder
Auftragsstelle. Gegenüber Unterauftragnehmern gilt die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 3 durch die schriftliche
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oder elektronische Bekanntgabe der Nummer des Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen oder durch die Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen Beschaffungs- oder Auftragsstelle
als nachgewiesen. Der Überlasser von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich oder elektronisch
bescheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder Stoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 zu den
in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten in einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.
(3) Zum Nachweis nach Absatz 2, dass die Stoffe und Gegenstände für militärische oder polizeiliche Zwecke
bestimmt sind, kann durch die zuständige Behörde auch eine Erklärung des mit der Entwicklung befassten
Unternehmens anerkannt werden, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen zum Zwecke
der Entwicklung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste Unternehmen in der Regel für militärische oder
polizeiliche Auftraggeber tätig ist.
§ 3a(weggefallen)
-
§ 4
(1) § 16 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf
1. Explosivstoffe pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1
des Gesetzes, die in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage
zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung hergestellt und als solche nicht vertrieben oder an andere
nicht überlassen werden,
2. explosionsgefährliche Stoffe, die von dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 des Gesetzes in einer Menge
hergestellt, wiedergewonnen, erworben, eingeführt, verbracht, verwendet oder vernichtet werden, für die
auf Grund einer Rechtsverordnung eine Genehmigung zur Aufbewahrung nach § 17 des Gesetzes nicht
erforderlich ist,
3. elektrische Anzünder, Anzündschnüre, Anzünder für Anzündschnüre sowie pyrotechnische Gegenstände.
(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf §
22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das
Vernichten, den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen
der Kategorien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten –
der Kategorie P1, von Anzündmitteln, pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von Raketenmotoren für
die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet keine Anwendung auf pyrotechnische
Gegenstände nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen.
(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb,
das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen
pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde
(geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde
nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn
diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.
(4) Die §§ 7 bis 22 Abs. 2, die §§ 23, 27 und 28 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das
Verwenden (bestimmungsgemäßes, automatisches Auslösen der Airbag- oder Gurtstraffereinheit des Fahrzeugs),
den Erwerb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn
diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind.
(5) Auf das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb und das Verbringen von pyrotechnischen
Gegenständen der Kategorie 3 sind § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, soweit er
sich auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes bezieht, nicht anzuwenden.
(6) § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 nicht anzuwenden.
§ 5
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(1) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie auf deren
Erwerb, Überlassen und Einfuhr durch
1. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (Bundesanstalt),
2. die auf Grund § 36 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörden, soweit diese für Prüfaufgaben bestimmt sind,
3. (weggefallen)
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf das Be- und Verarbeiten, das Wiedergewinnen, das Aufbewahren,
das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, die Einfuhr und das Verbringen von
explosionsgefährlichen Stoffen durch
1. das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter,
2. das Zollkriminalamt und die Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten der Bundeszollverwaltung,
3. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
4. die Beschußämter,
5. das Fraunhofer-Institut für Chemische Technologie,
6. das Fraunhofer-Institut für Kurzzeitdynamik - Ernst-Mach-Institut -,
7. den obersten Bundesbehörden nachgeordnete Dienststellen, zu deren Aufgaben die Beschaffung
explosionsgefährlicher Stoffe und Gegenstände gehört,
8. (weggefallen)
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen
explosionsgefährlicher Stoffe durch die in den Nummern 1, 5 und 6 genannten Stellen.
(2a) Das Gesetz ist, mit Ausnahme der §§ 8, 8a bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten, das Aufbewahren,
das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen, sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport,
das Überlassen und die Empfangnahme und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen durch die
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Satz 1
gilt auch für das Herstellen, Verarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr explosionsgefährlicher Stoffe durch die
Bundesschule des Technischen Hilfswerks.
(2b) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und
persönlichen Eignung der Angehörigen des Technischen Hilfswerks nach den §§ 8 bis 8c des Gesetzes ist die
Bundesschule des Technischen Hilfswerks.
(2c) Werden Sprengarbeiten durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nicht im Auftrag oder auf
Veranlassung der nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes zuständigen Behörde durchgeführt, ist diese vorab zu
unterrichten. Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles eine vorherige Unterrichtung nicht möglich, ist
diese unverzüglich nachzuholen. Ist Auftraggeber der Sprengarbeiten eine andere öffentliche Stelle, trifft diese
die Verpflichtung nach Satz 1 oder 2.
(3) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge
von 100 g und, soweit sie Forschungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge von 3 kg durch
Hochschulen oder Fachhochschulen und
2. das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von
explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 g durch allgemein- oder berufsbildende
Schulen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die §§ 7 bis 14 und 27 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden, das
Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe durch Einheiten und
Ausbildungseinrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder und der kommunalen Gebietskörperschaften
und durch Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit dies zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.
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(5) Den Bediensteten der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Stellen dürfen explosionsgefährliche Stoffe
nur gegen Aushändigung einer Bescheinigung dieser Stellen überlassen werden, aus der Art und Menge der
explosionsgefährlichen Stoffe hervorgehen, die der Bedienstete erwerben darf. Die Bescheinigung ist dem
Erwerber zurückzugeben, wenn die Menge der Stoffe, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist. Der Überlasser
hat beim Überlassen die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in der Bescheinigung dauerhaft einzutragen und die
Bescheinigung, soweit er nicht nach Satz 2 zur Rückgabe verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren.
Abschnitt II
Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör,
Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände,
Identifikationsnummer
§ 6
(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör
müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichneten Anforderungen
entsprechen. Bei Gegenständen und Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt
sind, kann in der Regel angenommen werden, dass die technischen Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind,
wenn die Zusammensetzung und Beschaffenheit der Gegenstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen
entsprechen und nachweislich die gleiche Sicherheit, wie sie die technischen Anforderungen der Anlage 1
festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis kann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen Mitgliedstaates
anerkannt werden, wenn die dem Gutachten zugrunde liegenden technischen Anforderungen denen der Anlage
1 und denen der „Prüfverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe, Zündmittel, Sprengzubehör sowie
pyrotechnische Gegenstände und deren Sätze“ vom 12. März 1982 (Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März
1982, BAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.
(2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen oder
zusätzliche Anforderungen stellen sowie von der Prüfung einzelner Anforderungen absehen, wenn der Schutz von
Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.
(3) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände müssen zum Nachweis der Konformität nach § 5 Absatz
1 des Gesetzes in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den Anforderungen der Anlagen 2 oder 3
entsprechen. Das hierfür anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren besteht aus der Baumusterprüfung
(Modul B) und der Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe finden für die Qualitätssicherung die Module
C, D, E oder F und für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D oder E Anwendung. Dem in Satz
1 genannten Konformitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung (Modul G) eines Explosivstoffes
oder pyrotechnischen Gegenstandes und im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 die
umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. Die Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind gemäß
den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der
Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 121
vom 15.5.1993, S. 20) und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotechnische Gegenstände nach Anhang II der
Richtlinie 2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl. L
154 vom 14.6.2007, S. 1) durchzuführen.
(4) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sind vom Hersteller oder Einführer vor der erstmaligen
Verwendung im Geltungsbereich des Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der Anzeige ist
1. für Explosivstoffe die nach Anhang I Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/EWG und
2. für pyrotechnische Gegenstände die nach Anhang I Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie 2007/23/EG
vorgeschriebene Anleitung beizufügen. Die Bundesanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine
Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer ist in die Anleitung aufzunehmen. Die Bundesanstalt kann zur
Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgüter die vom Hersteller
festgelegten Anleitungen zur Verwendung einschränken oder ergänzen; eine nachträgliche Einschränkung oder
Ergänzung ist zulässig. Satz 4 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände für Kraftfahrzeuge sowie
Feuerwerk der Kategorien 1 und 4, wenn die Identifikationsnummer in die nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 zu
führenden Listen aufgenommen ist.
(5) Wettersprengstoffe und Wettersprengschnüre werden entsprechend ihrer Sicherheit gegen Schlagwetter in
die Klassen I, II und III eingeteilt.
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(6) Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang I der
Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:
a) Feuerwerkskörper
Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren
Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen,
einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden
vorgesehen sind;
Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel
besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;
Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten
offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche
Gesundheit nicht gefährdet;
Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde
verwendet werden dürfen (so genannte „Feuerwerkskörper für den professionellen
Gebrauch“) und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr
darstellen;
Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur ausschließlichen
Verwendung durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind;
c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände
Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände – außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen
Gegenständen für Bühne und Theater –, die eine geringe Gefahr darstellen;
Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände – außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen
Gegenständen für Bühne und Theater –, die zur Handhabung oder Verwendung nur
durch Personen mit Fachkunde vorgesehen sind.
(7) Pyrotechnische Sätze werden nach den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/EWG nach ihrer
Gefährlichkeit in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze geringer Gefährlichkeit, die z. B. für die Anwendung auf Bühnen, in
Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen, zur Strömungsmessung oder zur Ausbildung
von Rettungskräften dienen;
Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze großer Gefährlichkeit, deren Umgang und Verkehr an die Befähigung
und Erlaubnis gebunden ist.
Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzuordnen, wenn
a) deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zustand mehr als 60 Sekunden für 0,1 Kilogramm beträgt,
b) sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden Stoffe entwickeln,
c) sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursachen,
d) und, sofern eine Verwendung in Innenräumen (geschlossenen Räumen) vorgesehen oder zulässig ist, sie
Ruß bildende Stoffe nicht enthalten.
Pyrotechnische Sätze, die nicht die Kriterien der Kategorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzuordnen.
§ 6a
(1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5 Nummer 2
zu markieren. Dies gilt auch für Sprengstoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des
Katastrophenschutzes einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von militärischen oder polizeilichen Dienststellen
und Dienststellen des Katastrophenschutzes.
(2) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht hergestellt,
verarbeitet, wiedergewonnen, aufbewahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen überlassen oder verbracht
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werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt. In Besitz der in § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes genannten
Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden oder zu
vernichten.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung befindliche Sprengstoffe, die nach
den bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Bestimmungen markiert sind, bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin
aufbewahrt, verwendet, anderen überlassen oder verbracht werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen
1. nur zur Verwendung bei der Forschung und Entwicklung oder beim Testen neuer oder veränderter
Sprengstoffe hergestellt oder gelagert werden,
2. nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwicklung oder dem
Testen von Sprengstoffspürgeräten hergestellt oder gelagert werden,
3. nur für den Umgang für Zwecke der Kriminaltechnik und der polizeilichen Spezialausbildung benötigt
werden.
§ 7
(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Gegenstände nach § 1 Abs.
3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist
oder eine Verwechslung mit Stoffen und Gegenständen anderer Beschaffenheit hervorruft.
(2) Die Bezeichnung der Wettersprengstoffe und der Wettersprengschnüre muß mit dem Wort "Wetter"
beginnen. Die Wettersprengstoffe und -sprengschnüre desselben Typs sind zusätzlich durch große lateinische
Buchstaben in der Reihenfolge des Alphabets zu unterscheiden.
(3) Schlagwettergesicherte Zündmaschinen und Zündmaschinenprüfgeräte müssen in der Typenbezeichnung
den Buchstaben "K" führen.
(4) Sprengschnüre und Anzündschnüre müssen mindestens einen farbigen Kennfaden, der für die
Herstellungsstätte charakteristisch ist, enthalten.
(5) Zündmittel müssen ein Zeichen für die Herstellungsstätte aufweisen.
§ 8
Die Zulassungsbehörde hat für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes
und für Sprengzubehör dem Zulassungsinhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens vorzuschreiben. Das
Zulassungszeichen besteht aus der Kurzbezeichnung der Bundesanstalt "BAM", dem in der Anlage 4 für den
jeweiligen Stoff oder Gegenstand vorgesehenen Zeichen und einer fortlaufenden Kennummer. Satz 2 findet
entsprechende Anwendung für die Identifikationsnummer nach § 6 Absatz 4.
Abschnitt III
Verfahren bei der Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder
von Sprengzubehör, Konformitätsnachweisverfahren für Explosivstoffe und
pyrotechnische Gegenstände
§ 9
(1) Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör sind
an einer Probe oder an einem Baumuster zu prüfen.
(2) Wird die Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder von Sprengzubehör beantragt, der
nach den Angaben des Herstellers in seiner Zusammensetzung und Beschaffenheit einem bereits zugelassenen
Stoff oder Gegenstand entspricht, so kann die Prüfung auf die Feststellung beschränkt werden, ob
1. bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Stoff mit dem bereits zugelassenen Stoff in seiner
Zusammensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt oder
2. bei Sprengzubehör die Gegenstände in Beschaffenheit und Funktionsweise ganz oder teilweise dem
zugelassenen Gegenstand entsprechen oder ihm vergleichbar sind.
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(3) Zuständig für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Zulassungsbehörde. Für die Prüfung von
Sprengzubehör findet § 12a Abs. 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(4) (weggefallen)
§ 10
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben
1. die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers sowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem
den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der die Stoffe oder Gegenstände einführt,
3. die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, seine chemische Zusammensetzung des sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffes, seine physikalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwendungszweck
sowie seine Anwendungs- und Wirkungsweise; kann die chemische Zusammensetzung des sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffes nicht mit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so ist dieser Stoff
durch Angaben über sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren.
(2) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9 Abs. 3 zuständigen Stelle
1. Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in einer
zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu übersenden,
2. auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum Verbleib zu überlassen.
(3) Die Zulassungsbehörde kann das Ergebnis der Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten
Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist,
ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter
gewährleistet ist.
§ 11
(weggefallen)
§ 12
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 1 Abs.
3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5 des Gesetzes ist durch die Bundesanstalt schriftlich
zu erlassen.
(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,
2. den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen
Bevollmächtigten oder des Verbringers und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift
dessen, der den Stoff oder Gegenstand einführt,
3. Angaben über die für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,
4. Art und Form des Zulassungszeichens (§ 8),
5. die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.
(3) Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der zugelassenen
Stoffe und Gegenstände betreffen, sind vom Verwender zu beachten. Die Zulassung ist mit der Auflage
zu verbinden, einen Auszug des Zulassungsbescheides den Verwendern auszuhändigen, soweit darin
Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen enthalten sind.
§ 12a
(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände nach Modul B oder nach
Modul G daraufhin zu prüfen, ob sie in Zusammensetzung und Beschaffenheit die Anforderungen nach Anlage 2
oder 3 erfüllen. Satz 1 gilt nicht, wenn bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 4 das Modul H gewählt
wurde.
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(2) Wird die Konformität nach Absatz 1 festgestellt, so wird eine Baumusterprüfbescheinigung erteilt. Diese
kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von
Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann, auch
nachträglich, Auflagen erlassen, soweit dies zum Schutz der in Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter erforderlich ist.
(3) Für die Rücknahme und den Widerruf einer Baumusterprüfbescheinigung gelten die Vorschriften des § 34
Absatz 1, 2 und 4 Nummer 1 und 2 des Gesetzes entsprechend.
(4) Zuständig für die Prüfung nach Absatz 1 und die Erteilung der Baumusterprüfbescheinigungen im
Geltungsbereich des Gesetzes ist ausschließlich die Bundesanstalt. Sie kann mit der Durchführung von Teilen
der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforderungen nach Anhang III der Richtlinie
93/15/EWG oder Anhang III der Richtlinie 2007/23/EG erfüllen müssen. Die Bundesanstalt übermittelt den
übrigen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Angaben über im Geltungsbereich des Gesetzes erteilte, geänderte,
zurückgenommene oder widerrufene Baumusterprüfbescheinigungen.
(5) Eine Baumusterprüfbescheinigung und etwaige Ergänzungen müssen vom Hersteller oder seinem in der
Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung
des Produkts zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen
Behörde jederzeit vorgelegt werden.
§ 12b
(1) Für die nach einem Baumuster gefertigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände hat der
Hersteller in einem Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und
pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster nachzuweisen.
(2) Im Falle der pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie 4 kann der Hersteller in einem
Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H die Konformität der nachgefertigten pyrotechnischen Gegenstände
nachweisen. Zuständig für die Prüfung der Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H ist die Bundesanstalt.
(3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe und
pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt, so bringt der Hersteller auf den Explosivstoffen
und pyrotechnischen Gegenständen oder, soweit das nicht möglich ist, auf deren Verpackung das CE-Zeichen
an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände nach § 5 Absatz 2
des Gesetzes.
(4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter hat nachfolgende Unterlagen
mindestens zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und auf Verlangen der
zuständigen Behörde jederzeit vorzulegen:
1. die Konformitätserklärung,
2. die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
3. die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems,
4. die Berichte über die Nachprüfungen und
5. die Konformitätsbescheinigung.
§ 12c
(1) Soweit im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 12b oder im Rahmen der Einzelprüfung nach
§ 6a Abs. 1 Satz 3 Prüfungen auszuführen und Bescheinigungen auszustellen sind, müssen diese von einer
benannten Stelle unter Beachtung der dafür festgelegten Verfahren durchgeführt und ausgestellt werden.
Die benannten Stellen können mit der Durchführung von Teilen der Prüfungen auch andere Prüflaboratorien
beauftragen.
(2) Benannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 ist die Bundesanstalt. Benannte Stelle ist auch jede von den Ländern
als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium
des Innern benannte und von ihm im Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle. Die Stelle kann benannt werden,
wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang
III der Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der Richtlinie 2007/23/EG gewährleistet ist. Die Akkreditierung kann
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unter Auflagen erteilt werden und ist zu befristen. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind
dem Bundesministerium des Innern unverzüglich anzuzeigen.
(3) Benannte Stellen nach Absatz 1, nach § 12a Absatz 1 und § 12b Absatz 2 für die Durchführung von
Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen sind auch die Stellen, die der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften von einem Mitgliedstaat auf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind.
(4) Die Länder, bei Einrichtungen des Bundes die für die Fachaufsicht zuständige oberste Bundesbehörde,
überwachen die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 3 durch die benannten Stellen. Sie können
von den benannten Stellen und dem mit den Prüfungen und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten
Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufnahmen erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung
verlangen. Ihre Beauftragten sind berechtigt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäfts-
und Laborräume zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von
Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden; § 31 Abs.
3 des Gesetzes findet Anwendung.
(5) Das Bundesministerium des Innern teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den
anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen für die Durchführung des Konformitätsnachweisverfahrens benannt
worden sind und welche Aufgaben diesen Stellen übertragen worden sind. Das Bundesministerium des Innern
unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten über den Ablauf,
die Rücknahme oder den Widerruf und eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung. Es macht
auch den Ablauf, Widerruf, die Rücknahme sowie anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung im
Bundesanzeiger bekannt.
§ 13
(1) Die Bundesanstalt hat Listen zu führen
1. der gemäß § 5 des Gesetzes erteilten Zulassungen und Baumusterprüfbescheinigungen,
2. der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 angezeigten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände,
3. der nach § 6 Absatz 4 Satz 5 festgelegten Beschränkungen oder Ergänzungen der Anleitung zur
Verwendung,
4. der Kennnummern der Herstellungsstätten für Explosivstoffe,
5. der ihr von den benannten Stellen der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilten Baumusterprüfbescheinigungen.
Die Listen sollen die folgenden Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
2. im Falle der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs: den Namen und die Anschrift
des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers sowie das Zulassungszeichen,
3. im Falle der Explosivstoffe und der pyrotechnischen Gegenstände: den Namen und die Anschrift des
Herstellers und gegebenenfalls seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten oder
Einführers sowie die Identifikationsnummer,
4. Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen.
(2) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der aktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschriften für
Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke der Prüfung nach § 12a Absatz 1. Die Liste soll die
folgenden Angaben enthalten:
1. die Kennnummer der Norm,
2. den Titel der Norm,
3. das Datum der Veröffentlichung und
4. die Bezugsquelle der Norm.
(3) Die Listen sind auf dem jeweils neuesten Stand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt während der
Dienststunden auszulegen. Auf Verlangen eines Dritten ist diesem gegen Kostenerstattung eine Abschrift oder
Vervielfältigung zu überlassen.
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Abschnitt IV
Allgemeine Vorschriften über die Kennzeichnung, die Verpackung und das
Überlassen an andere
§ 14
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör herstellt, einführt oder verbringt, darf diese Stoffe
oder Gegenstände anderen nur überlassen, wenn sie und ihre Verpackung nach dem Stand der Technik
gekennzeichnet sind und, soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, die in § 6 Absatz 4 Satz 2
bezeichnete Anleitung beigefügt ist. Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes vorschreiben, ist folgende
Kennzeichnung anzubringen:
1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder Gegenstandes,
2. der Name (Firma), die Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers; bei Herstellern
mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Name und Anschrift dessen, der den Stoff in die Europäische
Union einführt,
3. bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör: das vorgeschriebene Zulassungszeichen,
4. bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des
Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der benannten Stelle,
5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach dem Anhang der Richtlinie 2008/43/EG der
Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von
Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/4/EU
(ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist,
6. bei pyrotechnischen Gegenständen mit Ausnahme der pyrotechnischen Gegenstände nach § 5 Absatz 2 des
Gesetzes: das CE-Zeichen und die Registriernummer zum CE-Zeichen, im Falle einer erfolgten Einzelprüfung
nach § 6 Absatz 3 Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen
der benannten Stelle,
7. bei pyrotechnischen Gegenständen, außer pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge: die Kategorie, die
Nettoexplosivstoffmasse und die Altersgrenze gemäß § 20 Absatz 2 sowie im Falle der Kategorien 3 und 4
das Herstellungsjahr,
8. bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 bis 4, P1 und P2 sowie T1 und T2: der
Sicherheitsabstand,
9. bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge: Name und Typ des Gegenstandes und die
Sicherheitshinweise. Weiter ist professionellen Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in der gewünschten
Sprache mitzuliefern, das gemäß Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) 1907/2006,
die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1272/2008 geändert worden ist, erstellt wird. Das
Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder, wenn der Empfänger über die notwendigen Mittel verfügt, auf
das Sicherheitsdatenblatt Zugriff zu nehmen, auf elektronischem Weg vorgelegt werden.
Soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt, ist die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung
beizufügen.
(2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen
überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die Stoffe nicht zum Versand bestimmt sind, auf dem
Packstück folgende Kennzeichnung anzubringen:
1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes in der jeweiligen Verpackung,
2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes, soweit sie im Bundesanzeiger bekannt gemacht
oder von der zuständigen Bundesbehörde angeordnet worden ist.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe, die aus dem Geltungsbereich des Gesetzes oder
durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den verkehrsrechtlichen
Vorschriften gekennzeichnet ist, soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung erlassene
technische Regel nichts anderes bestimmt. Soweit es nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht
vorgeschrieben ist, muss auf dem Versandstück die Kennzeichnung nach Absatz 2 angebracht sein. Ist die
Verpackung des Versandstückes die einzige Verpackung, so muss sie außerdem nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4
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und 6, bei Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, gekennzeichnet
sein.
(4) Auf dem Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand dürfen keine Zeichen angebracht werden, die
mit den Zeichen nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 6 verwechselt werden können. Wird ein geprüfter
Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand für vorschriftswidrig befunden und kann er nicht unmittelbar
in einen vorschriftsmäßigen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und auffällig als vorschriftswidrig zu
kennzeichnen. Unterliegt der Explosivstoff oder pyrotechnische Gegenstand auch anderen zwingenden
Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, so darf das CE-Zeichen nur angebracht werden, wenn der Explosivstoff
oder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vorschriften entspricht.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör, die
1. zur Ausfuhr oder zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt sind,
2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt und an eine militärische oder polizeiliche
Dienststelle vertrieben oder ihr überlassen werden,
3. nicht in den Verkehr gelangen.
Satz 1 gilt entsprechend für explosionsgefährliche Stoffe, die von einer militärischen oder polizeilichen
Dienststelle an die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk überlassen werden.
Fußnote
(+++ § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 49 (F ab 2009-07-17) +++)
§ 15
(1) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich des Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1
Nummer 5 als Landeskennzeichen die Buchstaben „DE“ zu verwenden. Die Kennnummer der Herstellungsstätte
oder des Einführers wird ihnen auf schriftlichen oder elektronischen Antrag von der Bundesanstalt zugeteilt.
Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Produktcode und die logistischen Informationen des
Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubringen, ist die Kennzeichnung gemäß Nummer 3 des Anhangs
der Richtlinie 2008/43/EG, die durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden
ist, auszuführen.
(2) Der Hersteller oder Einführer darf den Explosivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeichnung zur Nutzung
durch den Empfänger beifügen. Diese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren, um einen Missbrauch zu
verhindern.
Fußnote
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 49 (F ab 2009-07-17) +++)
§ 16
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt darf diese Stoffe anderen nur überlassen,
wenn sie nach den Vorschriften des § 14 verpackt sind. Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes
vorschreiben, muß die Verpackung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit und Undurchlässigkeit folgenden
Anforderungen genügen:
1. Die Verpackungen müssen so verschlossen und beschaffen sein, daß der Inhalt bei gewöhnlicher
Beanspruchung nicht beeinträchtigt wird und vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann; dies gilt nicht,
wenn die Eigenschaften des Stoffes andere Sicherheitsvorkehrungen erfordern.
2. Der Werkstoff der Verpackungen und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden und darf
keine Verbindung mit ihm eingehen, die eine Explosion, eine Entzündung oder einen anderen Vorgang
herbeiführen kann, der Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter verursacht.
3. Die Verpackung und ihre Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und widerstandsfähig sein, daß sie sich
nicht unbeabsichtigt lockern oder öffnen und allen Beanspruchungen zuverlässig standhalten, denen sie
üblicherweise beim Umgang ausgesetzt sind.
(2) Die Verpackungen und deren Verschlüsse für Zündstoffe, pyrotechnische Sätze, Treibladungspulver und
Raketentreibstoffe sowie für Stoffe nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes müssen außerdem so beschaffen sein, daß
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sie keine nach dem Stand der Technik vermeidbare Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei Stoffen nach § 1 Abs.
3 des Gesetzes ist darüber hinaus die Menge der Stoffe in der Verpackungseinheit so zu wählen, daß bei
Temperaturen, denen die Stoffe beim Transport und bei der Lagerung üblicherweise ausgesetzt sind, keine
Selbstentzündung eintritt. Ist diese Forderung nicht erfüllbar, so ist durch dauernde Kühlung eine Selbsterhitzung
zu verhindern.
(3) Pyrotechnische Gegenstände, die in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen oder in einer in
sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertigen Verpackung zur Schau gestellt werden sollen, müssen durch die
Verpackung so geschützt sein, daß durch übliche thermische oder mechanische Beanspruchung kein Gegenstand
ausgelöst wird.
(4) Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und zum
Vorderladerschießen darf nur in der Ursprungsverpackung des Herstellers oder der Verpackung des Einführers
vertrieben oder anderen überlassen werden.
(5) Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe dürfen anderen in loser Form nur in
Betrieben und ausschließlich zum Schnüren und zum Kessel- und Lassensprengen überlassen werden.
§ 17
Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur
überlassen, wenn er sich auf Grund von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach den Vorschriften der §§ 14
bis 16 und dem Stand der Technik gekennzeichnet und verpackt sind.
§ 18
(1) Der Hersteller, Einführer oder Verbringer darf explosionsgefährliche Stoffe, die nach den Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter auf dem Versandstück nicht mit dem Gefahrensymbol für explosionsgefährliche
Stoffe gekennzeichnet und nicht für die Ausfuhr bestimmt sind, anderen im Geltungsbereich des Gesetzes nur
überlassen, wenn er in das Beförderungspapier den Hinweis "Explosionsgefährlich" aufgenommen hat. Ist in
diesem Fall ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben, so ist der Hinweis "Explosionsgefährlich" auf dem
Versandstück anzubringen.
(2) Durch die Vorschriften der §§ 14 bis 16 bleiben die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter unberührt.
§ 19
(1) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen
Bevollmächtigten oder des Einführers Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung
explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör allgemein zulassen, soweit der Schutz von Leben,
Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zuläßt.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 14
und 16 Abs. 1 und 2 Ausnahmen bewilligen, soweit der mit diesen Vorschriften bezweckte Schutz von Leben,
Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer Weise gewährleistet ist.
(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Kennzeichnung der Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände
nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6 ist nicht zulässig.
Abschnitt V
Vertrieb, Überlassen und Verwenden pyrotechnischer Gegenstände
§ 20
(1) Wer pyrotechnische Gegenstände herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder verbringt oder
einführen oder verbringen lässt, darf diese anderen nur überlassen, wenn ihre Sätze
1. mechanisch oder chemisch nicht verunreinigt sind,
2. keine saure Reaktion zeigen, es sei denn, daß die Handhabungssicherheit oder die Lagerbeständigkeit nicht
beeinträchtigt wird,
3. folgende Ausgangsstoffe nicht enthalten:
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a) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als 0,1 vom Hundert unverbrennbaren Bestandteilen,
b) Schwefelblüte,
c) weißen (gelben) Phosphor,
d) Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 vom Hundert Bromatgehalt.
(2) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der einzelnen Kategorien ist Personen nur dann
gestattet, wenn sie das nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet haben:
Kategorie 1: 12 Jahre,
Kategorie 2: 18 Jahre,
Kategorie 3: 18 Jahre,
Kategorie 4: 21 Jahre,
Kategorie P1: 18 Jahre,
Kategorie P2: 21 Jahre,
Kategorie T1: 18 Jahre,
Kategorie T2: 21 Jahre.
(3) Der Hersteller und derjenige, der pyrotechnische Gegenstände in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt
oder verbringt oder einführen oder verbringen lässt, haben sich auf Grund einer Analyse des Herstellers der
Ausgangsstoffe oder eines anerkannten Sachverständigen davon zu überzeugen, dass bei den Ausgangsstoffen
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. Die Nachweise über die Prüfung sind drei Jahre lang
aufzubewahren.
(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27
oder Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlassen oder von diesen verwendet
werden:
1. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz,
2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse,
3. Schwärmer und
4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als Einzelgegenstand.
Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes.
§ 21
(1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen nicht
anbringen lässt, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine kleinste
Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muss ersichtlich sein, welche Anleitung
für welchen Gegenstand gilt. Bei Notsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die Anleitung auch in Form einer
bildlichen Darstellung gegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen Gebrauch ausschließt.
(2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschiedener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so darf dieses
anderen nur nach den für die Gegenstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschriften überlassen werden.
(3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer im Versandhandel an den Verbraucher nur in Verkaufsräumen
vertrieben und anderen überlassen werden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1.
(4) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände – ausgenommen Knallbonbons – nur in
geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine
ein- oder mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige Verpackung haben
und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede Verpackungseinheit nach Satz 2
ist mit der Nummer der Bescheinigung zu versehen.
(5) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in kleinsten
Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten,
vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene Anleitung nicht auf dem
einzelnen Gegenstand angebracht ist.
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§ 22
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom 29. bis 31.
Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab
28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht für Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen
Befähigungsschein nach § 20 des Gesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Absatz 1 besitzen. Die
Regelungen zu den Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3 und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie
S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines zum
Abbrennen von Feuerwerk nach den §§ 7, 20 oder § 27 des Gesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach §
5 Absatz 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen.
§ 23
(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-
und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch
Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer
Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar
dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von
pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien
3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer
Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier
Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Vorführung von
Effekten mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn dies aus
besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.
(4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzugeben:
1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie
erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des
Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten
Schutzabstandes,
4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze
der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
(5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie
P1 sowie Raketenmotore für die in § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellraketen, die für Lehr-
und Sportzwecke bestimmt sind, sowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur unter Aufsicht des
Sorgeberechtigten bearbeiten und verwenden. In einer sportlichen oder technischen Vereinigung ist dies nur
zulässig, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder selbst anwesend ist.
(6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren
Einrichtungen und Effekte mit explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten dürfen
nur vorgeführt werden, wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten Verwendung erprobt worden ist. Das
Theaterunternehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die
Erprobung der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in Anwesenheit von
Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen
Stelle. Die Genehmigungen können versagt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von
Leben, Gesundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter erforderlich ist.
(7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, auf
Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies der zuständigen
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Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz
3 Satz 3 gelten entsprechend.
§ 24
(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Abs. 1 und 2, des
§ 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlaß Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine
Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände
1. der Kategorie 2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und
2. der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen
von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist
öffentlich bekanntzugeben.
Abschnitt VI
Sonstige Vorschriften über explosionsgefährliche Stoffe
§ 25
(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, zu deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, dürfen einem anderen nur gegen
Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer von der Erlaubnisbehörde erteilten weiteren Ausfertigung des
Erlaubnisbescheides überlassen werden. Beim Überlassen dieser Stoffe - ausgenommen pyrotechnischer
Gegenstände - an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes sind Art und Menge der Stoffe, der
Tag des Überlassens sowie der Name und die Anschrift des Überlassers dauerhaft in der Erlaubnisurkunde des
Erwerbers einzutragen.
(2) Die Grenzüberwachungsbehörden haben der für den Empfänger zuständigen Behörde jede Einfuhr von
Explosivstoffen sowie die gewerbliche Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, ausgenommen die in § 4 Abs.
1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Stoffe und Gegenstände, unter Angabe der Bezeichnung, Art und Menge sowie unter
Angabe des Absenders und des Empfängers unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
§ 25a
(1) Die Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen nach § 15 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes ist vom
Empfänger der Explosivstoffe oder seinem Bevollmächtigten schriftlich oder elektronisch bei der nach § 15 Abs. 7
des Gesetzes zuständigen Stelle zu beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat die in Anlage 6 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu enthalten. Anträge auf
Genehmigung des grenzüberschreitenden Verbringens zwischen Mitgliedstaaten soll der Antragsteller unter
Verwendung des Musters gemäß Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein
Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) *)
stellen.
(3) Die zuständige Stelle prüft, ob
1. die an dem jeweiligen Verbringungsvorgang beteiligten und im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen
Personen gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes zum Verbringen berechtigt sind und
2. für den zu verbringenden Explosivstoff eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes vorliegt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 erteilt sie die Genehmigung zum Verbringen und informiert alle
zuständigen Behörden über die erteilte Genehmigung.
(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 wird schriftlich erteilt und enthält die in Anlage 6 Nr. 2 aufgeführten
Angaben. Die Genehmigung kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen verbunden werden, soweit für
das Verbringen besondere Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung der Explosivstoffe
gelten. Die nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes zuständige Stelle hat die Genehmigung zum Verbringen aus anderen
Mitgliedstaaten mit Formular gemäß Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2004 über ein
Begleitformular für das innergemeinschaftliche Verbringen von Explosivstoffen (ABl. EU Nr. L 120 S. 43) zu
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erteilen. Sie hat ein Exemplar für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des
letzten Verbringensvorgangs, zu verwahren.
*) Im Internet unter www.bam.de/sprengstoffgesetz.
§ 26
(1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit
Treibladungspulver und Anzündhütchen nur in geschlossenen Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist
der Aufenthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und das Rauchen in solchen Räumen verboten.
(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum Entladen geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch
einwandfreie Geräte verwendet werden, die ein handhabungssicheres Laden und Entladen gewährleisten.
(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Rissen im Hülsenmaterial, bleibender Verformung des
Hülsenbodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wiedergeladen werden.
(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus der Waffe verschossen werden sollen, darf den in den
Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) in der jeweils geltenden
Fassung, für entsprechende Patronen festgelegten höchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten.
§ 27
(1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.
(2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in
einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.
§ 28
(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie
ganz oder teilweise stammen aus
1. Fundmunition oder
2. Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus
Festtreibstoffraketen, von Lagermunition oder
3. Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 genannten Gegenständen von Lagermunition, die
a) wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausgesondert war oder
b) außergewöhnlichen mechanischen, thermischen oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen war, von
denen anzunehmen ist, daß sie die Empfindlichkeit oder Beständigkeit der in der Munition enthaltenen
Stoffe, insbesondere durch Einwirkung von Bränden oder Explosionen, verändert haben.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Vertrieb und das Überlassen der in Absatz 1 genannten
Gegenstände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, die sich vertraglich zur Vernichtung oder zur Be-
oder Verarbeitung dieser Gegenstände auch in nicht explosionsgefährliche Stoffe verpflichtet haben.
Abschnitt VII
Fachkunde und Prüfungsverfahren
§ 29
(1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3
Satz 3 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt
1. ausreichende technische Kenntnisse über
a) die Empfindlichkeit und Wirkungsweise von explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Handhabung
und Anwendung,
b) die Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von explosionsgefährlichen Stoffen,
c) die zu treffenden Maßnahmen zur Sicherheit des Lebens und der Gesundheit Beschäftigter oder Dritter
und zur Abwendung von Gefahren für Sachgüter,
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2. ausreichende rechtliche Kenntnisse der Vorschriften über den Umgang und Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen
soweit die technischen und rechtlichen Kenntnisse für die Ausübung der jeweils beabsichtigten Tätigkeit
erforderlich sind.
(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde ganz oder teilweise nicht
anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre verstrichen sind und der Antragsteller seit dem
Zeitpunkt der Prüfung die erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.
§ 30
(1) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde in
Anwesenheit einer anderen sachverständigen Person abzulegen. Diese ist berechtigt, in der Prüfung Fragen zu
dem Prüfungsstoff zu stellen. Bei Prüfung von Personen aus Betrieben, die nicht der Bergaufsicht unterliegen, ist
dem Vertreter der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, als sachverständige Person nach Satz
1 an der Prüfung teilzunehmen.
(2) Die Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes kann vor
einem Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden.
§ 31
(1) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; es können zusätzlich schriftliche Prüfungsfragen gestellt werden.
Zum Nachweis der Fachkunde für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, den Umgang
mit Treibladungspulver für das nicht gewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum
Vorderladerschießen oder zum Böllerschießen ist außer der theoretischen in der Regel eine praktische Prüfung
abzulegen.
(2) Über den wesentlichen Inhalt und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem
Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.
(3) Über die in der Prüfung nachgewiesene Fachkunde ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, das
von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Das Zeugnis soll auch von der anderen
sachverständigen Person unterzeichnet werden.
(4) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann die Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Der
Vertreter der zuständigen Behörde kann bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist
wiederholt werden darf.
Abschnitt VIII
Staatlich anerkannte Lehrgänge
§ 32
(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr
mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-,
Sonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt.
(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für:
1. Allgemeine Sprengarbeiten,
2. den Umgang - ausgenommen das Verwenden -
a) mit Explosivstoffen - ausgenommen pyrotechnische Sätze -,
b) mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,
c) mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen,
d) mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung,
3. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit
a) Böllerpulver,
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b) Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder
c) Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,
4. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und
pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen,
5. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Feuerwerken),
6. Sprengberechtigte in geophysikalischen Betrieben,
7. Sprengarbeiten unter Tage.
(3) Sonderlehrgänge können insbesondere auf folgenden Sachgebieten anerkannt werden:
1. Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen,
2. Großbohrlochsprengungen,
3. Kultursprengungen zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken,
4. Sprengungen unter Wasser,
5. Sprengungen in heißen Massen,
6. Eissprengungen,
7. Schneefeldsprengungen,
8. Kampfmittelbeseitigung - Sondergebiete,
9. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit explosionsgefährlichen Stoffen in
Film- oder Fernsehproduktionsstätten,
10. Verbringen, Empfangnahme, Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen für Personen, die nach dem
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter zur Beförderung von Gütern der Klasse 1 berechtigt sind.
(4) Wiederholungslehrgänge können zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung von
Sprengarbeiten oder beim sonstigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und den dabei
eingetretenen Unfällen sowie zur Vermittlung von Kenntnissen über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der
explosionsgefährlichen Stoffe, insbesondere neue Sprengverfahren, Verfahren der Kampfmittelbeseitigung, neue
pyrotechnische Gegenstände und neue Ladeverfahren anerkannt werden.
(5) Der Inhaber einer Erlaubnis nach den §§ 7 und 27 des Gesetzes und der Inhaber eines Befähigungsscheines
nach § 20 des Gesetzes, die Sprengarbeiten ausführen, explosionsgefährliche Stoffe herstellen, in der
Kampfmittelbeseitigung tätig sind, Explosivstoffe als Berechtigte nach dem Gesetz über die Beförderung
gefährlicher Güter befördern, Großfeuerwerke abbrennen oder mit pyrotechnischen Gegenständen und
pyrotechnischen Sätzen Effekte in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen oder mit explosionsgefährlichen
Stoffen Effekte in Film- oder Fernsehproduktionsstätten vorführen, haben jeweils vor Ablauf von fünf Jahren an
einem Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen
von dieser Verpflichtung zulassen. Hat der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber zwischenzeitlich an einem
weiteren Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist vom Zeitpunkt der
Beendigung dieses Lehrganges an von neuem zu laufen.
§ 33
(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn
1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse vermittelt werden über
a) die Empfindlichkeit und die Wirkungsweise der gebräuchlichen explosionsgefährlichen Stoffe,
b) die unfallsichere Handhabung und Anwendung von explosionsgefährlichen Stoffen,
c) die Rechtsvorschriften über den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen,
2. in einem praktischen Teil ausreichende Fertigkeiten in der unfallsicheren Handhabung und Anwendung
explosionsgefährlicher Stoffe vermittelt werden.
Der praktische Teil nach Nummer 2 kann bei Personen, die nur den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
betreiben wollen, entfallen.
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(2) Die Grundlehrgänge nach Absatz 1 dürfen ferner nur anerkannt werden, wenn
1. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
gewährleistet,
2. die fachliche Leitung des Lehrgangs die für die ordnungsgemäße Durchführung der beabsichtigten
Tätigkeiten erforderliche Ausbildung gewährleistet,
3. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Durchführung des Lehrgangs besitzt; dies gilt als
erfüllt, wenn der Antragsteller Träger einer gesetzlichen Unfallversicherung ist,
4. der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, die den
Lehrgangsteilnehmern und Dritten bei der Durchführung des Lehrgangs entstehen, nachgewiesen worden
ist.
Ist eine Haftpflichtversicherung nach Satz 1 Nr. 4 nicht nachgewiesen, kann der Lehrgang mit der Auflage
anerkannt werden, daß der Nachweis des Versicherungsschutzes vor der erstmaligen Durchführung des
Lehrgangs erfolgen muß.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Sonderlehrgänge, Absatz 2 ist auf Wiederholungslehrgänge entsprechend
anzuwenden.
§ 34
(1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1
und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen.
(2) Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der für
die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen. Wird innerhalb
eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein
beantragt, so ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung des Antragstellers nicht
erforderlich, sofern nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche
Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der
persönlichen Eignung kann entfallen, wenn der Inhaber eines Befähigungsscheines die Zulassung zu einem
Sonder- oder Wiederholungslehrgang beantragt.
(3) Zu einem Sonderlehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem entsprechenden Grundlehrgang
teilgenommen hat. Zu einem Wiederholungslehrgang wird in der Regel nur zugelassen, wer an einem
entsprechenden Grund- oder Sonderlehrgang teilgenommen hat. Der Teilnahme an einem Grund- oder
Sonderlehrgang in den Fällen der Sätze 1 und 2 steht eine Prüfung auf dem entsprechenden Fachgebiet vor der
zuständigen Behörde nach § 31 gleich.
(4) Wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang beantragt, findet
§ 47a des Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 35
(1) Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchführung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von
Großfeuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllt
und an der Vorbereitung und Durchführung von Sprengungen oder Großfeuerwerken in einer für seine jeweilige
Ausbildung genügenden Anzahl mitgewirkt hat. Über Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der Sprengungen oder
Großfeuerwerke sind Nachweise zu führen. Diese sind von der für die Durchführung der Sprengung oder des
Großfeuerwerks verantwortlichen Person unverzüglich nach deren Vornahme zu unterzeichnen.
(2) Zu einem Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit
pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen sind
Personen zuzulassen, die
1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und
2. eine Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister oder Bühnen- oder Beleuchtungsmeister oder Kenntnisse
und Fertigkeiten über eine vergleichbare Tätigkeit in einer öffentlich-rechtlichen geregelten Prüfung
nachweisen oder
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3. mindestens ein Jahr in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren und beim Erzeugen
einer für die Ausbildung genügenden Anzahl pyrotechnischer Effekte mitgewirkt haben und darüber eine
Bescheinigung des Unternehmers vorlegen.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Zu einem Sonderlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit
explosionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehproduktionsstätten sind Personen zuzulassen, die
1. die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 erfüllen und
2. an einem Grundlehrgang nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 erfolgreich teilgenommen haben und
3. an der Erzeugung einer für die Ausbildung genügenden Anzahl von pyrotechnischen oder Sprengeffekten
teilgenommen haben.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3a) Lehrgänge nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d setzen die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang
nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2a, 6 oder 7 oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung innerhalb von fünf
Jahren vor Zulassung zum Lehrgang voraus. Der Lehrgang nach § 32 Abs. 3 Nr. 10 ist im Zusammenhang
mit für Fahrzeugführer nach dem oder auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter
vorgeschriebenen Kursen oder Lehrgängen zu absolvieren, soweit damit eine Berechtigung zum Transport von
Explosivstoffen erworben oder erhalten wird.
(4) Bei ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und bei ehemaligen Angehörigen der Vollzugspolizei des Bundes
oder eines Landes mit mindestens vierjähriger Dienstzeit sowie bei Angehörigen des Katastrophenschutzes
mit einer Zeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz von mindestens vier Jahren kann die für die Ausbildung
nach Absatz 1 für den Regelfall festzulegende Anzahl von Sprengungen auf die Hälfte verringert werden, wenn
sie an einem Lehrgang im Sprengen mit Erfolg teilgenommen haben und eine entsprechende Verwendung
während der genannten Zeit nachweisen; Sprengungen, an denen der Antragsteller während der Dienstzeit
mitgewirkt hat, können auf die verringerte Anzahl der Sprengungen angerechnet werden. Bei Nachweis
einer weitergehenden Ausbildung und Tätigkeit im Sprengen, insbesondere durch eine Lehrtätigkeit, kann in
begründeten Ausnahmefällen eine noch geringere Anzahl von Sprengungen festgesetzt werden.
§ 36
(1) Der Grundlehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung
kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
(2) Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Werden in der
schriftlichen Prüfung ausreichende Kenntnisse nachgewiesen, kann auf eine mündliche Prüfung verzichtet
werden.
(3) Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Lehrgang durchgeführt
wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Der Vertreter des Lehrgangsträgers ist
berechtigt, Fragen zum Prüfungsstoff zu stellen. Wird die praktische Prüfung nachgeholt, so kann sie vor einem
Vertreter der zuständigen Behörde allein abgelegt werden. § 31 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Über das Prüfungsergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist.
(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, aus dem die
Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu
unterzeichnen. Es soll auch von dem Vertreter des Lehrgangsträgers unterzeichnet werden. Im Falle einer
nachträglichen Prüfung kann das Zeugnis vom Vertreter der zuständigen Behörde allein unterzeichnet werden.
(6) Auf Sonderlehrgänge sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden; von einer praktischen Prüfung kann
in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden.
(7) Für den Nachweis der Fachkunde durch Teilnahme an einem früheren Lehrgang gilt § 29 Abs. 2 entsprechend.
§ 37
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Die §§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4, §§ 35 bis 36 gelten nicht für Lehrgänge für Personen aus Betrieben,
die der Bergaufsicht unterliegen, wenn die Ausbildungspläne dieser Lehrgänge auf Grund bundes- und
landesrechtlicher Vorschriften anerkannt sind. Insoweit gilt der Nachweis der Fachkunde für die Ausführung von
Sprengarbeiten durch die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang als erbracht.
Abschnitt IX
Beseitigung von Zugangsbeschränkungen, Nachweis der Fachkunde
§ 38
(1) Auf Ausländer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) sind, ist § 8 Abs. 2
Nr. 1 des Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt auch, soweit in § 20 Abs. 2 des Gesetzes auf diese Vorschrift
verwiesen wird.
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik
Deutschland ansässig sind, ist § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes nicht anzuwenden, soweit sie
1. explosionsgefährliche Stoffe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes herstellen, bearbeiten,
verarbeiten, wiedergewinnen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben und diese Stoffe im Rahmen
ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes zu Personen verbringen oder von
Personen in Empfang nehmen, die nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung zum Verkehr mit
explosiongefährlichen Stoffen berechtigt sind,
2. explosionsgefährliche Stoffe im Geltungsbereich des Gesetzes verwenden oder vernichten, sie zu diesem
Zweck erwerben oder zu der Stelle der Verwendung oder Vernichtung verbringen,
3. Bestellungen für explosionsgefährliche Stoffe bei Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes aufsuchen oder diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Stoffe vermitteln.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates der EU gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
Hauptniederlassung innerhalb der Union haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz,
jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, gilt Satz 1 nur,
wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU sind nicht
anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur
Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.
§ 39
(1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für die den Antrag stellende Person als
erbracht anzusehen
1. für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung oder
Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe, wenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat
oder der Schweiz bei der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der
Verwendung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie folgt tätig war:
a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,
b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden
Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich
anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
c) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger sowie außerdem fünf Jahre als Unselbständiger oder
d) fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, einschließlich einer mindestens dreijährigen Tätigkeit
mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens,
wenn er für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann,
die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als
vollwertig anerkannt ist;
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2. für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe, wenn
er in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz beim Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt tätig war:
a) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung,
b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung, wenn er für den betreffenden
Beruf eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis
bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,
c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder in leitender Stellung sowie außerdem drei Jahre als
Unselbständiger oder
d) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständiger, wenn er für den betreffenden Beruf eine vorherige
Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer
zuständigen Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
Die ausgeübte Tätigkeit muss in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen, für die die
Erlaubnis beantragt wird.
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a und c genannten Fällen
darf die Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung beendet worden sein.
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung jedoch nicht mehr als zwei
Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet worden ist.
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen oder
kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war:
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine
Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht, oder
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine
Abteilung des Unternehmens.
(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller durch eine
Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu erbringen.
(6) Absatz 1 Nummer 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis der Fachkunde
für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rahmen der Herstellung,
der Bearbeitung, der Verarbeitung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder der Vernichtung
explosionsgefährlicher Stoffe ausgeübt wird.
§ 40
(1) Als Nachweis einer erforderlichen Vermittlung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1 des Gesetzes
werden solche im Ausland erworbenen Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die mit
dem entsprechenden inländischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis gleichwertig sind. § 9 des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes gilt entsprechend. Solchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachweise,
die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern diese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten Staaten
anerkannt worden sind und dieser Staat dem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise bescheinigt, in
seinem Hoheitsgebiet mindestens drei Jahre Berufserfahrung im Umgang oder im Verkehr mit den dem Gesetz
unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erworben zu haben.
(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen zugrunde liegenden Fachgebiete wesentlich von den
Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 und gleichen
die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse diesen
wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von
der Teilnahme an einer ergänzenden, diese Fachgebiete umfassenden Fachkundevermittlung abhängig.
Sofern für die Ausführung der Tätigkeiten keine Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten oder für
den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erforderlich sind,
kann die den Antrag stellende Person auf Wunsch an Stelle der ergänzenden Fachkundevermittlung eine
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Fachkundeprüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen (spezifische Fachkundeprüfung). Für die
ergänzende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 36 entsprechend. Im Übrigen gelten die §§
10 und 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend.
(3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fachkundeprüfung vorgesehen, so kann die den Antrag stellende
Person stattdessen an einer ergänzenden Fachkundevermittlung teilnehmen, sofern hierdurch eine der
Fachkundeprüfung vergleichbare Beurteilung der Qualifikation gewährleistet wird.
(4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen hat die den Antrag stellende Person einen
Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit erfolgt im Übrigen
unter den für Inländer geltenden Voraussetzungen. Insbesondere sind von der den Antrag stellenden Person
Nachweise zu verlangen, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach den §§ 8, 8a
und 8b des Gesetzes sowie auf Grund des Gesetzes geforderte Sicherheiten erlauben. Als solche Nachweise sind
Unterlagen ausreichend, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und die
belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Im Übrigen gilt § 12 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
entsprechend.
(5) Im Übrigen sind die §§ 13 bis 15 und 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes anzuwenden.
§ 40a
(1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im
Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder Gegenständen erfordert, überprüft
die zuständige Behörde, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der
Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht, wenn unter
Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für
die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder Dritter bestünde. Im Fall des §13a Absatz 3
der Gewerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht
nach § 40 Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2 und 3 finden Anwendung.
(2) Von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit, wer seinen
Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder der
Schweiz hat und mit dem Verbringen eine Person beauftragt, die nach den Gesetzen dieses Mitgliedstaates
befugt ist, die Stoffe in der vorgesehenen Art und Weise zu verbringen, sofern die Befugnis einer Berechtigung
zum Verbringen nach § 15 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen berechtigenden
Erlaubnisse oder sonstigen Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten werden im Bundesanzeiger bekannt
gemacht.
Abschnitt X
Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 16 des
Gesetzes
§ 41
(1) Das Verzeichnis nach § 16 des Gesetzes ist unterteilt nach der Art der explosionsgefährlichen Stoffe und der
Zündmittel zu führen.
(2) Das Verzeichnis muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Anzahl
der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Ein Verzeichnis, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe
des Datums abzuschließen. Alle Eintragungen sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache
vorzunehmen. § 239 des Handelsgesetzbuches ist anzuwenden. Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben
nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.
(3) Das Verzeichnis ist am Ende jeder Seite, mindestens jedoch am Ende eines Monats abzuschließen; in
Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Verzeichnis täglich abzuschließen, sofern Eintragungen
an diesem Tag vorgenommen worden sind. Der Führer des Verzeichnisses hat die Übereinstimmung des
errechneten Bestandes mit dem tatsächlichen Bestand nachzuprüfen und in dem Verzeichnis zu bescheinigen.
Der Bestand ist auf die nächstfolgende Seite des Verzeichnisses zu übertragen.
(4) Das Verzeichnis mit den Belegen ist der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Personen auf
Verlangen vorzulegen.
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(5) Das Verzeichnis mit den Belegen ist am Aufbewahrungsort der explosionsgefährlichen Stoffe oder der
Zündmittel selbst oder in dessen Nähe leicht erreichbar und sicher aufzubewahren. Der zur Führung des
Verzeichnisses Verpflichtete hat das Verzeichnis mit den Belegen bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem
Tag der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Gibt der zur Führung des
Verzeichnisses Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das von ihm geführte Verzeichnis mit den Belegen
seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde auszuhändigen.
(5a) Der Erlaubnisinhaber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass den zuständigen
Behörden jederzeit auf Anforderung Informationen über die Herkunft und den aktuellen Aufbewahrungsort jedes
Explosivstoffs gegeben werden können. Dazu übermittelt er der zuständigen Behörde Namen und Kontakt-
Details mindestens einer Person, die außerhalb der normalen Geschäftszeit die erforderlichen Informationen
nach Satz 1 bereitstellen kann.
(6) Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt und dort unverzüglich
zum Sprengen verwendet, so ist über die Art und Menge ihrer wesentlichen Bestandteile für jedes Mischladegerät
ein Verzeichnis zu führen. Auf die Führung dieses Verzeichnisses sind Absatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und Abs.
5 Satz 3 entsprechend anzuwenden. An der jeweiligen Verwendungsstelle können vorläufige Aufzeichnungen
gemacht werden, aus denen die Angaben nach § 42 Abs. 3 und 4 hervorgehen müssen, wenn die vorläufigen
Aufzeichnungen nach dem Einsatz an der Verwendungsstelle unverzüglich in das Verzeichnis übertragen werden.
Das Verzeichnis ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der darin vorgenommenen letzten Eintragung
an gerechnet, im Betrieb aufzubewahren.
(7) Eine elektronische Führung des Verzeichnisses nach § 16 des Gesetzes auf der Grundlage der automatisierten
Datenverarbeitung ist zulässig. In diesem Fall ist Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 nicht anzuwenden.
Es ist sicherzustellen, dass Eintragungen nach Abschluss des Verzeichnisses nicht mehr verändert werden
können.
Fußnote
(+++ § 14 Abs. 5a: Zur Anwendung vgl. § 49 (F ab 2009-07-17) +++)
§ 42
(1) Das Verzeichnis muß mindestens enthalten:
1. die Bezeichnung des Betriebes sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis
führen,
2. das Datum des Eingangs und der Ausgabe von explosionsgefährlichen Stoffen und Zündmitteln,
3. die Art und Menge der eingegangenen und ausgegebenen explosionsgefährlichen Stoffe und Zündmittel,
4. das Herstellungsjahr, die Nummern der Kisten, der Kartons oder der anderen Behälter und der einzelnen
Pakete,
5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,
6. den Namen und die Anschrift des Lieferers, bei Rückgabe von explosionsgefährlichen Stoffen oder
Zündmitteln den Namen des Zurückgebenden,
7. den Namen der Person, der explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel überlassen werden, bei einer
betriebsfremden Person auch deren Anschrift sowie Ausstellungsdatum, Nummer, Gültigkeitsdauer und
ausstellende Behörde der Erlaubnisurkunde oder des Befähigungsscheines sowie die Unterschrift des
Empfängers.
(2) Vernichtete oder in Verlust geratene explosionsgefährliche Stoffe oder Zündmittel sowie ein sonstiger
Fehlbestand sind im Verzeichnis unter Angabe der Gründe auf der Ausgabeseite zu buchen, in das Verzeichnis
sind mit einem entsprechenden Vermerk auch diejenigen explosionsgefährlichen Stoffe oder Zündmittel auf der
Ausgabeseite einzutragen, die der Führer des Verzeichnisses zur eigenen Verwendung entnimmt.
(3) Das Verzeichnis nach § 41 Abs. 6 muß mindestens enthalten:
1. den Namen und den Sitz des Betreibers, die Typenbezeichnung und die Fabriknummer des Mischladegerätes
sowie den Namen der Person und ihres Stellvertreters, die das Verzeichnis führen,
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2. die Verwendungsstelle und das Datum des Mischladevorgangs,
3. die Art und Menge der an der jeweiligen Verwendungsstelle zum Mischen entnommenen wesentlichen
Bestandteile,
4. die Art und Menge des an der jeweiligen Verwendungsstelle hergestellten Sprengstoffes.
(4) Vernichtete oder in Verlust geratene Sprengstoffe sind im Verzeichnis nach Absatz 3 unter Angabe der
Gründe besonders zu vermerken.
Fußnote
(+++ § 42 Abs. 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 49 (F 2012-10-11) +++)
§ 43
Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1
und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers
anzugeben,
2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen,
3. die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.
§ 44
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung
und Vorlage des Verzeichnisses nach den §§ 41, 42 und 43 Ausnahmen zulassen, soweit der mit diesen
Vorschriften bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter in anderer
Weise gewährleistet ist.
(2) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann die Führung des Verzeichnisses in Karteiform oder mit Hilfe der
automatischen Datenverarbeitung zugelassen und hinsichtlich der Unterschriftsleistung des Empfängers eine von
§ 42 Absatz 1 Nummer 7 abweichende Regelung getroffen werden.
(3) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann allgemein verfügt werden, dass die Forderung nach § 42 Absatz 1
Nummer 5 als erfüllt gilt, wenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 handschriftlich geführten Verzeichnis ein
zusätzliches, elektronisch mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung geführtes Informationssystem zur
Erfüllung der Forderungen nach Absatz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeutige Kennzeichnung nach § 14
Absatz 1 Nummer 5 erfasst wird.
Abschnitt XI
Sachverständigenausschuß
§ 45
(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe
gebildet.
(2) Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, bei Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für einen Beratungsgegenstand nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes
ein Vertreter dieses Bundesministeriums.
(3) Der Ausschuß setzt sich aus dem Vorsitzenden und folgenden Mitgliedern zusammen:
1. je einem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums der Verteidigung, des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
2. sechs Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,
3. je einem Vertreter der Bundesanstalt, der zuständigen Stelle der Bundeswehr und des Bundeskriminalamtes,
4. einem Vertreter der benannten Stellen mit Ausnahme der Bundesanstalt,
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5. zwei Vertretern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
6. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V.,
7. zwei Vertretern der Explosivstoffindustrie und je einem Vertreter der chemischen Industrie, der
pyrotechnischen Industrie, des Bergbaus, der Industrie der Steine und Erden, des Abbruchgewerbes, der
Sprengberechtigten und der Importeure von explosionsgefährlichen Stoffen,
8. zwei Vertretern der Gewerkschaften.
Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter müssen
auf dem Gebiet des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen sachverständig und erfahren sein.
(4) Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales können zu den
Sitzungen des Ausschusses weitere Vertreter der Bundesressorts oder eines beteiligten Landesressorts sowie
weitere Sachverständige einladen.
(4a) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des
Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(5) Das Bundesministerium des Innern beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter, dabei erfolgt die Berufung
1. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 auf Vorschlag der Länder,
2. des Vertreters der Bundesanstalt auf Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des
Vertreters der zuständigen Stelle der Bundeswehr auf Vorschlag des Bundesministeriums für Verteidigung,
3. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4, 5 und 6 nach Anhörung der Vorstände dieser Stellen,
4. der Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 7 und 8 nach Anhörung der jeweiligen Spitzenorganisationen.
(6) Die Mitglieder des Ausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Abschnitt XII
Ordnungswidrigkeiten
§ 46
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 3 beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe die vorgeschriebenen Angaben
in der Bescheinigung nicht dauerhaft einträgt oder die Bescheinigung nicht aufbewahrt,
1a. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. einer vollziehbaren Nebenbestimmung oder inhaltlichen Beschränkung der Zulassung im Sinne des § 12
Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
2a. einer vollziehbaren Auflage der EG-Baumusterprüfbescheinigung im Sinne des § 12a Abs. 2
zuwiderhandelt,
3. entgegen § 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 explosionsgefährliche Stoffe oder Gegenstände ohne vorschriftsmäßige
Kennzeichnung, auch ihrer Verpackung, einem anderen überläßt,
3a. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Stoff ohne Anleitung einem anderen überlässt,
4. entgegen § 16 explosionsgefährliche Stoffe ohne vorschriftsmäßige Verpackung einem anderen überläßt,
5. entgegen § 17 explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einem anderen überläßt, ohne sich von
der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung oder Verpackung der explosionsgefährlichen Stoffe oder von der
vorschriftsmäßigen Kennzeichnung des Sprengzubehörs überzeugt zu haben,
6. sich entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen oder Sätzen der
pyrotechnischen Gegenstände die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
oder der Pflicht zur Aufbewahrung der Prüfungsnachweise nach § 20 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
6a. (weggefallen)
7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sortiment oder einen
pyrotechnischen Gegenstand überlässt,
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8. entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen pyrotechnischen Gegenstand vertreibt,
8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand ausstellt,
8b. entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand abbrennt,
8c. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
9. entgegen einer Anordnung nach § 24 Abs. 2 pyrotechnische Gegenstände abbrennt,
10. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe ohne Vorlage des Erlaubnisbescheides oder einer
Ausfertigung des Erlaubnisbescheides überläßt oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 beim Überlassen der
Stoffe die vorgeschriebenen Angaben in der Erlaubnisurkunde nicht dauerhaft einträgt,
11. einer Vorschrift des § 26 Abs. 1 über das Verhalten beim Umgang mit Treibladungspulver oder
Anzündhütchen, des § 26 Abs. 2 oder 3 über das Laden oder Entladen von Patronenhülsen oder des § 26
Abs. 4 über den höchstzulässigen Gasdruck zuwiderhandelt,
12. entgegen § 27 Abs. 1 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A zum Sprengen verwendet
oder entgegen § 27 Abs. 2 Brückenzünder Klasse I oder Brückenanzünder A unterschiedlicher
Widerstandsgruppen in einer Lieferung einem anderen überläßt,
13. entgegen § 28 explosionsgefährliche Stoffe, die aus Fund- oder Lagermunition stammen, vertreibt, einem
anderen überläßt oder verwendet oder
14. einer Vorschrift der §§ 41, 42 oder § 43 über das Verzeichnis nach § 16 oder § 28 des Gesetzes
zuwiderhandelt.
§ 47
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1. nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 1b des Gesetzes,
2. nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
3. nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, soweit danach ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Auflage
nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Gesetzes nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4. (weggefallen)
wird der Bundesanstalt übertragen.
Abschnitt XIII
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 48
Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann
die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.
§ 49
Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und des § 15 sind ab dem 5. April 2013 und die
Bestimmungen des § 41 Absatz 5a sowie des § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab dem 5. April 2015 anzuwenden.
Explosivstoffe, die bis zum 4. April 2013 ohne die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und des § 15
vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 5. April 2015 im
Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen und verwendet werden.
§ 50
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von
Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2079 - 2084)
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1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
1 – Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie
den Festkörper gleichmäßig benetzen.
2 – Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen
Lagerung bei 50°C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und
bei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe keine Erwärmung um mehr als 60° über die
Lagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder bei der Beförderung höheren
Temperaturen ausgesetzt oder dauert die Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind
die Prüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.
3 – Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 2 nicht, so muss beim Umgang und bei der
Beförderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit
Sicherheit gewährleistet ist.
2. Sprengzubehör
2.1 Zündleitungen
4 – Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen.
Eine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung
(Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als
Stegzündleitungen zulässig.
5 – Der Leiter selbst muss mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm
oder einen größeren als 1,0 mm haben.
6 – Die Zerreißkraft jedes Leiters muss mindestens 200 N betragen.
7 – Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.
8 – Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten
Zündleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.
9 – Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und
eine gut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.
10 – Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung
mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von
Zündleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit
muss auch gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.
2.2 Verlängerungsdrähte
11 – Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muss der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei
Verlängerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl
müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut
leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Verlängerungsdrähte
müssen auf ihrer ganzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer
Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für
Verlängerungsdrähte, deren Isolierung bei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausgesetzt
ist, werden diesen Beanspruchungen entsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit
der Isolierung gestellt.
2.3 Isolierhülsen
12 – Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer
Verwendung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.
2.4 Zündmaschinen
2.4.1 Mechanische Beschaffenheit
13 – Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.
14 – Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
15 – Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges
Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen sind
insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
16 – Die Bauart der Zündmaschinen muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.
2.4.2 Elektrische Beschaffenheit
17 – Zündmaschinen müssen kräftige Anschlussklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die
Anschlussklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer
Zugfestigkeit von mindestens 400 N/mm
2
bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muss
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mindestens 4 mm und der der Anschlussschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen
zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
18 – Zwischen den Anschlussklemmen muss ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die
Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
19 – Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile
dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere
Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen
gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung,
mindestens jedoch 1000 V Wechselspannung haben.
20 – Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik
entsprechen.
21 – Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, dass nach ihrer Betätigung keine
gefährlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.
22 – Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden
Betätigung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den
Zündstrom freigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann.
Federzugzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht voll
aufgezogener Feder ein Zündstrom abgegeben werden kann.
23 – Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht
auf die Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern
eine solche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann
stattdessen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut
sein.
2.4.3 Leistungsfähigkeit
2.4.3.1 Allgemeines
24 – Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160,
200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder
100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises
bestimmt sein.
2.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A
25 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und
bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der
Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder
auf 1 A absinkt, muss mindestens 4 mWs/Ohm betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses
Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren
Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
10 Zünder 60 Ohm
20 Zünder 110 Ohm
30 Zünder 160 Ohm
50 Zünder 260 Ohm
80 Zünder 410 Ohm
100 Zünder 510 Ohm
160 Zünder 810 Ohm
200 Zünder 1010 Ohm
300 Zünder 1510 Ohm
400 Zünder 2010 Ohm
26 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen
genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von
je 4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem
höchstzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der
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Stromimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm
betragen.
2.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U
27 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und
bei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der
Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder
auf 1,6 A (bei Kondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muss mindestens 20 mWs/
Ohm (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses
Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren
Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
10 Zünder 55 Ohm
20 Zünder 90 Ohm
30 Zünder 125 Ohm
50 Zünder 195 Ohm
80 Zünder 300 Ohm
100 Zünder 370 Ohm
160 Zünder 580 Ohm
200 Zünder 720 Ohm
300 Zünder 1070 Ohm
400 Zünder 1420 Ohm
28 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen
genügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je
3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen
Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls
in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei
Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
2.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU
29 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand
und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht
haben.
2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male
wieder auf 15 A abgesunken ist, muss mindestens 3300 mWs/Ohm betragen.
3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
20 Zünder 15 Ohm
80 Zünder 50 Ohm
160 Zünder 100 Ohm
2.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
30 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der
Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlussklemmen ausgenommen.
Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie
an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit“.
31 – Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses
muss ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten
Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die
Spitzenspannung nicht mehr als 1200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und
darüber nicht mehr als 1500 V betragen.
2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder
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2.5.1 Mechanische Beschaffenheit
32 – Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.
33 – Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.
34 – Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, dass
ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von
Zündgeräteteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.
35 – Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.
2.5.2 Elektrische Beschaffenheit
36 – Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlussklemmen mit unverlierbarer Verschraubung
haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.
37 – Zwischen den Anschlussklemmen muss bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff
angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.
38 – Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden
Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen
durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung
dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten
Betriebsspitzenspannung haben.
39 – Der Werkstoff von Isolierstoffen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik
entsprechen.
40 – Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, dass im Falle
einer zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein
Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.
41 – Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muss
die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.
2.5.3 Leistungsfähigkeit
2.5.3.1 Allgemeines
42 – Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen
Leitungswiderstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.
2.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder
43 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln
der Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen
Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart
„erhöhte Sicherheit“.
44 – Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.
2.6 Zündmaschinenprüfgeräte
45 – Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit
der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
46 – Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein
Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
47 – Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
48 – Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 30 entsprechend.
2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
49 – Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die
der Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
50 – Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der
Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
51 – Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
52 – Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122
entsprechend.
2.8 Zündkreisprüfer
2.8.1 Allgemeine Anforderungen
53 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
54 – Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 12 V betragen.
55 – Die Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
56 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
57 – Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, dass auch
dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der
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zugehörigen Anschlussklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50
mA nicht überschreiten kann.
58 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung
und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
59 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und
blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.
2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
60 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5
% der Skalenlänge betragen.
61 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
62 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit
nicht beeinflussen.
2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1 Allgemeine Anforderungen
63 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
64 – Der Effektivwert der Messspannung darf nicht mehr als 12 V betragen.
65 – Der Effektivwert der Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
66 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
67 – Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, dass im Fehlerfall die
abgegebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.
68 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung
und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.
69 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und
blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.
2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
70 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5
% der Skalenlänge betragen.
71 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
72 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit
nicht beeinflussen.
73 – Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.
2.10 Ladegeräte
74 – Ladegeräte müssen so beschaffen sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht
entstehen können.
Antriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen zwischen
diesen und dem Gesteinssprengstoff ausgeschlossen sind.
75 – Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen
chemisch verträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so
beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
76 – Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch
Zwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig
gehalten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der
geförderten Stoffe auftreten können.
77 – Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung
des Vorratsbehälters, muss eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum
gewährleisten.
78 – Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe
November 1992 (EN 60629) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer
Fernbedienungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 2.8 Absatz 53 bis 54 und 56 entsprechen; die
Regelstromstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.
2.11 Mischladegeräte
79 – Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 2.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen
der Absätze 74, 77 und 78 mit der Maßgabe, dass sich die Anforderungen auch auf den Mischteil
beziehen.
80 – Die Konstruktion von Mischladegeräten muss gewährleisten, dass sich keine Ansammlungen von
Stäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.
81 – Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muss eine sichere Zufuhr der
Ausgangsprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe
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(Dosiereinrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, dass der
Sprengstoff entsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.
82 – Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung
kommen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem
Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.
83 – Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und
Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der
Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass keine
gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftreten
können.
84 – Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein,
dass gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen
des Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.
85 – Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der
wesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter
gesichert werden können.
Anlage 2Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6
Absatz 3
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1562 - 1565;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
I. Für alle Explosivstoffe gelten die nachfolgenden aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
1. Jeder Explosivstoff muß so beschaffen sein, hergestellt und geliefert werden, daß unter normalen und
vorhersehbaren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Vorschriften für die Betriebssicherheit und
des Stands der Technik, einschließlich des Zeitraums bis zu seiner Verwendung das Risiko für das Leben
und die Gesundheit von Personen, die Unversehrtheit von Sachgütern und die Umwelt so klein wie
möglich ist.
2. Jeder Explosivstoff muß die Leistungsfähigkeit erreichen, die vom Hersteller angegeben wird, um das
höchstmögliche Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
3. Jeder Explosivstoff muß so beschaffen sein und hergestellt werden, daß er bei Einsatz geeigneter
technischer Verfahren möglichst umweltverträglich entsorgt werden kann.
II. Für alle Explosivstoffe gelten weiterhin die nachfolgenden aufgeführten besonderen Anforderungen:
1. Die nachstehenden Informationen und Eigenschaften müssen - falls relevant - mindestens
berücksichtigt werden. Jeder Explosivstoff muß unter realistischen Bedingungen getestet werden. Kann
dies nicht in einem Laboratorium erfolgen, sind die Tests unter tatsächlichen Verwendungsbedingungen
durchzuführen:
a) Aufbau und die charakteristischen Eigenschaften, einschließlich der chemischen
Zusammensetzung, der Homogenität sowie gegebenenfalls der Abmessungen und der
Korngrößenverteilung;
b) physikalische und chemische Stabilität des Explosivstoffs bei sämtlichen Umweltbedingungen,
denen der Explosivstoff ausgesetzt sein kann;
c) Empfindlichkeit gegenüber Schlag und Reibung;
d) Verträglichkeit aller Bestandteile im Hinblick auf ihre chemische und physikalische Stabilität;
e) chemische Reinheit der Explosivstoffe;
f) Wasserbeständigkeit, wenn die Explosivstoffe dazu bestimmt sind, in feuchter oder nasser
Umgebung verwendet zu werden, und wenn die Betriebssicherheit des Explosivstoffs durch Wasser
beeinträchtigt werden kann;
g) Widerstandsfähigkeit gegenüber niedrigen und hohen Temperaturen, sofern eine Aufbewahrung
oder ein Einsatz bei solchen Temperaturen vorgesehen ist und die Betriebssicherheit oder
Funktionsfähigkeit durch das Abkühlen oder das Erhitzen eines Bestandteils oder des gesamten
Explosivstoffs beeinträchtigt werden kann;
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h) Eignung des Explosivstoffs für eine Verwendung in Gefahrbereichen (beispielsweise
schlagwetterführende Bergwerke, heiße Massen usw.), soweit die Explosivstoffe zum Einsatz unter
solchen Bedingungen vorgesehen sind;
i) Sicherheit gegen unzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung;
j) richtiges Laden und einwandfreies Funktionieren der Explosivstoffe bei bestimmungsgemäßer
Verwendung;
k) geeignete Anleitungen und - soweit notwendig - Kennzeichnungen in bezug auf sicheren
Umgang und sichere Lagerung, Verwendung und Beseitigung in der oder den Amtssprachen des
Empfängerstaats;
l) Widerstandsfähigkeit bezüglich nachteiliger Veränderungen an Explosivstoffen, Umhüllungen
oder sonstigen Bestandteilen bei Lagerung bis zum spätesten vom Hersteller angegebenen
Verwendungsdatum;
m) Angabe aller Geräte und allen Zubehörs, die für eine zuverlässige und sichere Funktion der
Explosivstoffe notwendig sind.
2. Über die Anforderungen der Nummer 1 hinaus müssen die verschiedenen Explosivstoffgruppen die
folgenden Anforderungen erfüllen:
A. Sprengstoffe
a) Sprengstoffe müssen durch die vorgesehene Art der Zündung sicher und zuverlässig zündbar
sein und sich vollständig umsetzen oder deflagrieren. Besonders bei Schwarzpulver wird die
Leistung nach dem Deflagrationsverhalten ermittelt.
b) Patronierte Sprengstoffe müssen die Detonation sicher und zuverlässig durch die Ladesäule
übertragen.
c)
Die entstehenden Sprengschwaden von Sprengstoffen, die für eine Verwendung unter Tage
bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase oder Dämpfe oder schwebfähige
feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen keine
Gesundheitsschäden verursachen.
B. Sprengschnüre, Anzündschnüre und andere Zündschnüre
a) Die Umhüllung von Sprengschnüren, Anzündschnüren und anderen Zündschnüren muß eine
ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und den umschlossenen Explosivstoff bei
normaler mechanischer Beanspruchung ausreichend schützen.
b) Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen angegeben und zuverlässig
erreicht werden.
c) Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein und den
Anforderungen auch nach Lagerung unter besonderen Klimabedingungen genügen.
C. Zünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer
a) Zünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer müssen zuverlässig die Detonation von
Sprengstoffen einleiten, die zur Verwendung mit ihnen vorgesehen sind, und dies unter allen
vorhersehbaren Verwendungsbedingungen.
b) Sprengverzögerer müssen zuverlässig zündbar sein.
c) Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
d) Die Verzögerungszeiten von Zeitzündern müssen so gleichmäßig sein, daß die
Wahrscheinlichkeit von Überschneidungen der Verzögerungszeiten benachbarter Zeitstufen
unbedeutend ist.
e) die elektrischen Kenndaten von elektrischen Zündern müssen auf der Verpackung angegeben
werden (z. B. Nichtansprechstromstärke, Widerstand usw.).
f) Die Zünderdrähte von elektrischen Zündern müssen eine ausreichende Isolierung und
mechanische Festigkeit besitzen, auch bezüglich ihrer Befestigung am Zünder.
D. Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe
a) Diese Stoffe dürfen bei der vorgesehenen Verwendung nicht detonieren.
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b) Stoffe dieser Art (z.B. auf der Basis von Nitrocellulose) müssen erforderlichenfalls gegen
Selbstzersetzung stabilisiert sein.
c) Raketenfesttreibstoffe dürfen in gepreßter oder gegossener Form keine unbeabsichtigten Risse
oder Gasblasen enthalten, die ihr Funktionieren gefährlich beeinträchtigen könnten.
E. (weggefallen)
III. Die Anforderungen nach den Nummern I und II gelten für Sprengkapseln, elektrische Zünder und
Anzündschnüre nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen als erfüllt:
1. Sprengkapseln
a) Der Außendurchmesser von Sprengkapseln muß zwischen 6,8 mm und 6,9 mm liegen.
b) Vor der Ladung muß ein mindestens 15 mm langer Leerraum in der Sprengkapsel vorhanden sein.
2. Elektrische Zünder
a) Allgemeines
Bei Zünderdrähten aus Stahl muß der Durchmesser mindestens 0,6 mm, bei Zünderdrähten aus
Kupfer mindestens 0,5 mm betragen.
b) Brückenzünder der Klassen I, II, III und IV
aa) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom gemäß Tabelle A.1 (Nichtansprechstromstärke)
nicht ausgelöst werden.
bb) Die Zünder dürfen durch den Nichtansprechzündimpuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst
werden. Der Ansprechzündimpuls ist zu bestimmen.
cc) Der Serienzündstrom muss mit den Angaben des Herstellers übereinstimmen. Fünf Zünder
der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinander geschaltet, mit dem Serienzündstrom
versagerfrei zusammen zünden lassen.
dd) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m durch
elektrostatische Entladungen (ESD) mit einem Impuls nach Tabelle A.1 nicht ausgelöst
werden. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Innern
der Hülse gesichert sein. Die Funktionsfähigkeit der Sollüberschlagsstelle ist mit einem ESD-
Impuls nach Tabelle A.1 zu prüfen. Die Überschlagsspannung muss zwischen 1,5 kV und 6 kV
(Gleichspannung) liegen.
Tabelle A.1
Zünder-Klasse I II III IV
Nichtansprechstromstärke I in A 0,18
<=I<
0,45
0,45
<=I<
1,2
1,2
<=I<
4,0
>=
4,0
Nichtansprechzündimpuls in mJ/
omega
min. 0,5 8 80 500
ESD-Impuls 'Draht gegen Draht' min. 0,3 6 60 300
ESD-Impuls 'Draht gegen Hülse' min. 0,6 12 120 600
Hinsichtlich ihrer elektrischen Parameter gehören Zünder
A in die Zünder-Klasse I,
U in die Zünder-Klasse II und
HU in die Zünder-Klasse IV.


c) Brückenzünder A
aa) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf
nicht mehr als 4,5 Ohm betragen.
bb) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,8 Ohm und 2,0 Ohm liegen. Sie müssen innerhalb
dieses Bereiches in Widerstandsgruppen mit einer Toleranz von 0,25 Ohm geordnet sein.
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cc) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 0,8 mWs/Ohm und 3,0 mWs/Ohm
liegen.
dd) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,6 A innerhalb von 10 ms ausgelöst
werden.
ee) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,18 A innerhalb von 5 min nicht
ausgelöst werden.
ff) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem
Gleichstrom der Stärke 0,8 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
d) Brückenzünder U
aa) Der elektrische Gesamtwiderstand eines Zünders mit einer Zünderdrahtlänge bis zu 3,5 m darf
nicht mehr als 3,5 Ohm betragen.
bb) Die Brückenwiderstände müssen zwischen 0,4 Ohm und 0,8 Ohm liegen.
cc) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 8,0 mWs/Ohm und 16,0 mWs/Ohm
liegen.
dd) Die Zünder müssen durch einen Gleichstrom der Stärke 1,3 A innerhalb von 10 ms ausgelöst
werden.
ee) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 0,45 A innerhalb von 5 min nicht
ausgelöst werden.
ff) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem
Gleichstrom der Stärke 1,5 A versagerfrei zusammen zünden lassen.
gg) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer Zünderdrahtlänge von 3,5 m und einer
elektrischen Kapazität von 2000 pF durch elektrostatische Spannungen von 10 kV über die
Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Bei Zündern mit Zünderdrähten aus Kupfer ermäßigt sich
dieser Wert auf 7 kV. Darüber hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge
im Innern der Hülse gesichert sein.
e) Brückenzünder HU
aa) Die Zünder dürfen bei einer Energiezufuhr bis zu 600 mWs nicht ausgelöst werden.
bb) Der zur Zündung erforderliche Zündimpuls muß zwischen 1100 mWs/Ohm und 2500 mWs/
Ohm liegen.
cc) Die Zünder dürfen durch einen Gleichstrom der Stärke 4,0 A innerhalb von 5 min nicht
ausgelöst werden.
dd) Fünf Zünder der gleichen Ausführung müssen sich, hintereinandergeschaltet, mit einem
Zündimpuls von weniger als 3000 mWs/Ohm versagerfrei zusammen zünden lassen.
ee) Die Zünder dürfen unter Zugrundelegung einer elektrischen Kapazität von 2500 pF durch
elektrostatische Spannungen von 30 kV über die Glühbrücke nicht ausgelöst werden. Darüber
hinaus müssen die Zünder gegen Auslösung durch Überschläge im Inneren der Hülse gesichert
sein.
3. Anzündschnüre
a) Anzündschnüre dürfen beim Abbrennen nicht seitlich aussprühen und außen nicht zum Glühen
kommen.
b) Die im angelieferten Zustand, nach 14tägiger und nach vierwöchiger Trockenlagerung bei
Raumtemperatur ermittelte durchschnittliche Brennzeit darf nicht weniger als 115 s und nicht
mehr als 125 s für 1 m betragen. Die Brennzeit der einzelnen Anzündschnurstücke darf von der
durchschnittlichen Brennzeit um nicht mehr als +- 10 s für 1 m abweichen.
c) Die Brennzeit darf durch Feuchtigkeit und Wärme um nicht mehr als +- 10 s von der
durchschnittlichen Brennzeit nach Abschnitt 3b abweichen. Weiße Anzündschnüre brauchen nicht
feuchtlagerbeständig zu sein.
d) Die Brennzeit von blanken und geschützten wasserdichten Anzündschnüren darf nach einer Lagerung
von 24 Stunden unter Wasser beim Abbrennen unter Wasser um nicht mehr als +- 10 s von der
durchschnittlichen Brennzeit nach Abschnitt 3b abweichen.
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Anlage 3Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von pyrotechnischen
Gegenständen nach § 6 Absatz 3
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 2085 - 2086)
I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen
Anforderungen:
1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der
benannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes
Verfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.
3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.
4. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in
einem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden,
unter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.
5. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:
a) Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben
zur chemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und
Abmessungen.
b) Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen,
vorhersehbaren Umweltbedingungen.
c) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.
d) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.
e) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter
feuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von
Feuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.
f) Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen
Temperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit
durch die Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes
ungünstig beeinflusst werden kann.
g) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern
sollen.
h) Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere
Handhabung, Lagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den)
Amtssprache(n) des Empfänger-Mitgliedstaates.
i) Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter
normalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.
j) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere
Funktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.
k) Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände –
sofern vom Hersteller nicht anders angegeben – die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.
6. Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:
a) handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;
b) militärische Sprengstoffe.
II.Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden
Anforderungen erfüllen:
A. Feuerwerkskörper
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1. Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den
Sicherheitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die
Kategorie ist als Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.
a) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:
i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der
Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;
iii) die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;
iv) Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.
b) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:
i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der
Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
c) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:
i) der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der
Sicherheitsabstand jedoch verkürzt werden;
ii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen
Schallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.
2. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum
und Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.
3. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
4. Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.
5. Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung
oder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt
sein. Feuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen
unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.
B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände
1. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und
Umwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.
2. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar sein.
3. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und
Umwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.
4. Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei
funktionieren.
C. Anzündmittel
1. Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und
über ausreichende Zündfähigkeit verfügen.
2. Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen
elektrostatische Entladungen geschützt sein.
3. Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen
elektromagnetische Felder geschützt sein.
4. Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die explosive
Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer Belastung
ausgesetzt ist.
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5. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert
werden.
6. Die elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire current“, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen
mit dem Gegenstand geliefert werden.
7. Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen
Verwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit – einschließlich ihrer Befestigung am
Anzünder – aufweisen.
Anlage 4Zeichen für explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach § 8
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1565 - 1566;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Stoff oder Gegenstand Zeichen
I. Sprengstoffe
Gesteinsprengstoffe
Schwarzpulver zum Sprengen und
schwarzpulverähnliche Sprengstoffe
P
Sprengstoffe mit Sprengölzusatz
Hochprozentige gelatinöse Sprengstoffe GNN
Gelatinöse Sprengstoffe GN
Halbgelatinöse Sprengstoffe HN
Pulverförmige Sprengstoffe PN
Druckfeste Sprengstoffe GND
Sprengstoffe ohne Sprengölzusatz
Sprengstoffe mit Explosivstoffzusatz
Pulverförmige Sprengstoffe PA
Pulverförmige Sprengstoffe, wasserfest PAW
Sprengschlämme SAE
Emulsionssprengstoffe EME
Sprengstoffe ohne Explosivstoffzusatz
Pulverförmige Sprengstoffe PAC
Sprengschlämme SA
Emulsionssprengstoffe EM
Chloratsprengstoffe PCI
Wettersprengstoffe der
Klasse I W I
Klasse II W II
Klasse III W III
Plastiksprengstoffe EP
Einheitliche Sprengstoffe und deren Mischungen
Sekundärsprengstoffe und deren
Mischungen
SE
Primärsprengstoffe (phlegmatisiert) PE
Sprengstoffe für sonstige Zwecke
Auslösevorrichtungen SZA
Fallote SZF
Hohlladungen und Perforatoren SZH
Sprengladungen SZL
Sprengniete SZN
Verstärkungsladungen SZV
Zerstörladungen SZZ
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Stoff oder Gegenstand Zeichen
II. Sprengschnüre, Anzündschnüre, Shock-tubes
(Zündschläuche)
Sprengschnüre SS
Wettersprengschnüre der
Klasse I WSS I
Klasse II WSS II
Klasse III WSS III
Schneidschnüre SSC
Anzündschnüre (ohne Detonator) ZZ
Shock-tubes (Zündschläuche, ohne Detonator) ST
Zünd- und Anzündschnüre für sonstige Zwecke AS
III. Zündmittel
Sprengkapseln SK
Sprengkapseln mit mechanischer Auslösung SKM
Sprengkapseln verbunden mit Anzündschnur ZZZ
Sprengkapseln verbunden mit Shock-tubes
(Zündschläuche)
ZNE
Sprengverzögerer SV
Verzögerer und Verbindungselemente für Shock-tubes
(Zündschläuche)
STV
elektrische Brückenzünder A U HU
nichtschlagwettersichere Momentzünder ZEMA ZEMU ZEMHU
schlagwettersichere Momentzünder ZEMSA ZEMSU ZEMSHU
nichtschlagwettersichere Zeitzünder ZEVA ZEVU ZEVHU
schlagwettersichere Zeitzünder ZEVSA ZEVSU ZEVSHU
Elektronische Zünder ZEIC
Sonstige Zünder AZ
IV. Treibmittel
Treibladungspulver
Treibladungspulver auf Basis
Nitrocellulose TN
Treibladungspulver auf Basis
Nitrocellulose/Schwarzpulver TNS
Nitraminpulver TNB
Schwarzpulver TS
Schwarzpulverähnliche Pulver TSA
Andere Treibladungspulver TA
Treibladungspulvervorprodukte
Pulverrohmasse TPR
Pulvervorkonzentrat TPK
Raketenfesttreibstoffe R
Raktenmotore RG
Treibkartuschen TK
V. Sprengzubehör
Zündleitungen
Einfachleitungen ZLE
Verseilte Leitungen ZLV
Stegleitungen ZLG
Verlängerungsdrähte ZV
Isolierhülsen ZI
Zündmaschinen ZM
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Stoff oder Gegenstand Zeichen
Zündgeräte für elektronische Zünder ZMIC
Zündmaschinenprüfgeräte ZP
Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder ZPIC
Zündkreisprüfer ZK
Prüfgeräte für elektronische Zündkreise ZKIC
Andere Zündeinrichtungen ZE
Ladegeräte L
Mischladegeräte ML
VI. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel
Stoff oder Gegenstand
Pyrotechnische Sätze der
– Kategorie S1 S1
– Kategorie S2 S2
Pyrotechnische Gegenstände der
– Kategorie 1 F1
– Kategorie 2 F2
– Kategorie 3 F3
– Kategorie 4 F4
– Kategorie T1 T1
– Kategorie T2 T2
– Kategorie P1 P1
– Kategorie P2 P2
Anzündmittel
Anzündschnüre für pyrotechnische Zwecke P1-ZZP
Stoppinen P2-ZZS
Anzündlitzen P1-ZA
Anzündlichter P1-ZZL
Mechanische Anzünder P1-ZZA
Elektrische Brückenanzünder P1-ZZE
Elektrische Anzünder für Schwarzpulver zum
Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe
P1-ZZB
VII. Explosionsgefährliche Stoffe für technische,
wissenschaftliche, analytische, medizinische
und pharmazeutische Zwecke sowie Stoffe, die
als Hilfsmittel bei der Herstellung chemischer
Erzeugnisse verwendet werden
Explosionsgefährliche Stoffe
für technische Zwecke EST
für wissenschaftliche, analytische, medizinische
und pharmazeutische Zwecke
ESW
die als Hilfsstoffe bei der Herstellung von
chemischen Erzeugnissen verwendet werden
H
Anlage 5Markierung von Sprengstoffen nach § 6a Abs. 2
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1575;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Die Vorschriften dieser Anlage gelten für Sprengstoffe, die
a) aus einem oder mehren einheitlichen brisanten Sprengstoffen zusammengesetzt sind, die in ihrer reinen
Form einen Dampfdruck von weniger als 0,0001 Pa bei einer Temperatur von 25 Grad C haben,
b) mit einem Bindemittel gemischt sind und
c) bei Raumtemperatur als Mischung verformbar oder elastisch sind.
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Einheitliche brisante Sprengstoffe sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich,
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX, Oktogen), Cyclotrimethylentrinitramin (REX, Hexogen) und
Pentaerythrittetranitrat (PETN).
2. Die Markierung der Sprengstoffe nach Nummer 1 muß durch Beimischung eines der in der Tabelle in
der Spalte "Markierungsstoff" aufgeführten Markierungsstoffe während der Herstellung des Sprengstoffs
erfolgen. Der Markierungsstoff muß homogen im fertigen Sprengstoff mindestens in der in Spalte
"Mindestkonzentration" der Tabelle angegebenen Konzentration in diesem enthalten sein. Für die
Markierung im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellter Sprengstoffe ist ausschließlich der Stoff DMNB
zugelassen.
Markierungsstoff Mindestkonzentration
Ethylenglykoldinitrat (EGDN) 0,2 Gew.-%
2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) 1 Gew.-%
p-Nitrotoluol (p-MNT) 0,5 Gew.-%
o-Nitrotoluol (o-MNT) 0,5 Gew.-%
 Jeder Sprengstoff nach Nummer 1, der einen der genannten Markierungsstoffe in der erforderlichen
Mindestkonzentration oder darüber enthält, wird als markiert im Sinne von Nummer 1 bezeichnet.
Anlage 6Erforderliche Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen
nach § 25a Abs. 2 und Angaben in der Genehmigung nach § 25a Abs. 4
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 1578)
1. Angaben im Antrag auf Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
1.1 Name und Anschrift des Antragstellers; Name und Telefonnummer des Ansprechpartners beim
Antragsteller.
1.2 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder
Einzelpersonen (Absender, Beförderer, Empfänger).
1.3 Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer der zuständigen Behörden nach § 36 des Gesetzes für
die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheins nach § 20 des
Gesetzes für die im Geltungsbereich des Gesetzes ansässigen, am Verbringungsvorgang beteiligten
Unternehmen und Einzelpersonen.
1.4 Bezeichnung, Zusammensetzung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen
Hersteller, die Herstellungsstätte und die UN-Nummer.
1.5 Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder die Stückzahl der zu verbringenden
Explosivstoffe.
1.6 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener
Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2. Angaben in der Genehmigung des Verbringens von Explosivstoffen:
2.1 Ausstellende Behörde und Nummer des Genehmigungsbescheids.
2.2 Name und Anschrift des Antragstellers (Empfänger).
2.3 Name und Anschrift der am Verbringungsvorgang beteiligten Unternehmen oder Einzelpersonen, soweit sie
im Geltungsbereich des Gesetzes ansässig sind.
2.4 Bezeichnung und Kurzcharakterisierung des zu verbringenden Explosivstoffs, dessen Hersteller, die
Herstellungsstätte und die UN-Nummer.
2.5 Die Masse (Netto-Explosivstoffmasse und Bruttomasse) oder Stückzahl der zu verbringenden
Explosivstoffe.
2.6 Transportart (Straße, Eisenbahn, Binnenschiff, Seeschiff, Luftfahrzeug), Transportweg, vorgesehener
Abfahrts- und Ankunftstermin sowie erforderlichenfalls vorgesehene Grenzübertrittsstellen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
2.7 Nebenbestimmungen gemäß § 25a Abs. 4 für die Verbringung der Explosivstoffe.
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