Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 1 von 9 -
Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
(Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
GGBefG
Ausfertigungsdatum: 06.08.1975
Vollzitat:
"Gefahrgutbeförderungsgesetz vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.7.2009 I 1774, 3975
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 26.7.2016 I 1843
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1980 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr mehr anzuwenden gem. Art. 109
Nr. 5 Buchst. f G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 75/93 (CELEX Nr: 393L0075)
EGRL 55/94 (CELEX Nr: 394L0055)
EGRL 50/95 (CELEX Nr: 395L0050)
EGRL 35/96 (CELEX Nr: 396L0035)
EGRL 49/96 (CELEX Nr: 396L0049) vgl. G v. 6.8.1998 I 2037 +++)
Überschrift: Kurzüberschrift u. Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 6.8.1998 I 2037 mWv
14.8.1998
§ 1Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-
, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen,
Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter.
Es findet keine Anwendung auf die Beförderung
1. innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks), in denen gefährliche
Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, aufgearbeitet, gelagert, verwendet oder entsorgt werden, soweit
sie auf einem abgeschlossenen Gelände stattfindet,
2. (weggefallen)
3. im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und soweit auf den betreffenden Beförderungsvorgang
Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder zwischenstaatliche Vereinbarungen oder auf solchen
Vorschriften oder Vereinbarungen beruhende innerstaatliche Rechtsvorschriften unmittelbar anwendbar
sind, es sei denn, diese Vereinbarungen nehmen auf innerstaatliche Rechtsvorschriften Bezug,
4. mit Bergbahnen.
(2) Dieses Gesetz berührt nicht
1. Rechtsvorschriften über gefährliche Güter, die aus anderen Gründen als aus solchen der Sicherheit im
Zusammenhang mit der Beförderung erlassen sind,
2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Sicherheitsvorschriften des Bundes, der Länder oder der
Gemeinden.
§ 2Begriffsbestimmungen
(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer
Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 2 von 9 -
öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und
Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.
(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern
auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung,
Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen),
Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die
Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein
zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der
Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen
zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und
Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der
Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und
Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.
§ 3Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährlicher
Güter zu erlassen, insbesondere über
1. die Zulassung der Güter zur Beförderung,
2. das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren
a) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
b) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
c) Betreiben und Verwenden,
3. die Kennzeichnung von Versandstücken,
4. die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren
a) Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung,
b) Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
c) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
d) Betreiben und Verwenden,
5. das Verhalten während der Beförderung,
6. die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs- und Begleitpapiere,
7. die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten,
8. die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
9. die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
10. die Mess- und Prüfverfahren,
11. die Schutzmaßnahmen für das Beförderungspersonal,
12. das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnahmen nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,
13. bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließlich ihrer ärztlichen Überwachung und Untersuchung,
des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer
Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
14. Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließlich des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und
Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die gefährliche Güter sind,
16. die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer
2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4,
17. die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der
Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 3 von 9 -
Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten
ausgestellt sind,
18. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich
Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen,
soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und
erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben den Stand der Technik
zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
wird nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 13 eingeschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch
geregelt werden, dass bei der Beförderung gefährlicher Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung
abzuschließen und nachzuweisen ist.
(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 können auch zur Durchführung
oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1, die der
Verwirklichung neuer Erkenntnisse hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf dem
Gebiet der See- und Binnenschiffahrt dienen sowie Rechtsverordnungen zur Inkraftsetzung von Abkommen
nach Artikel 5 § 2 des Anhanges B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai
1980 (COTIF-Übereinkommen, BGBl. 1985 II S. 132), erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates; diese Rechtsverordnungen bedürfen jedoch der Zustimmung
des Bundesrates, wenn sie die Einrichtung der Landesbehörden oder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens
betreffen.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des Verkehrsmittels es zulassen, soll die Beförderung gefährlicher
Güter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich geregelt werden.
(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind Ausnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag hoheitlich
tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, die Bundespolizei und die Polizeien, die Feuerwehren, die
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräumdienste der Länder oder
Kommunen zuzulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben oder die Aufgaben der
Feuerwehren, des Katastrophenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern. Ausnahmen nach Satz 1 sind
für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium
der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies erfordern.
§ 4(weggefallen)
§ 5Zuständigkeiten
(1) Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnen, im Luftverkehr sowie auf dem Gebiet
der See- und Binnenschiffahrt auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen obliegt die
Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften dem
Bund in bundeseigener Verwaltung. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in
den nicht vom Bund betriebenen Stromhäfen an Bundeswasserstraßen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen, soweit es sich um den Bereich der
bundeseigenen Verwaltung handelt. Wenn und soweit der Zweck des Gesetzes durch das Verwaltungshandeln
der Länder nicht erreicht werden kann, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt für Güterverkehr, das Bundesamt
für kerntechnische Entsorgungssicherheit, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Eisenbahn-
Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das Robert-Koch-Institut,
das Umweltbundesamt und das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
auch für den Bereich für zuständig erklären, in dem die Länder dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften auszuführen hätten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann ferner
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
1. die Industrie- und Handelskammern für die Durchführung, Überwachung und Anerkennung der Ausbildung,
Prüfung und Fortbildung von am Gefahrguttransport beteiligten Personen, für die Erteilung von
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 4 von 9 -
Bescheinigungen sowie für die Anerkennung von Lehrgängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften
zuständig sind und insoweit Einzelheiten durch Satzungen regeln sowie
2. Sachverständige und sachkundige Personen für Prüfungen, Überwachungen und Bescheinigungen
hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter zuständig sind. Die in Satz 3 Nr. 2 Genannten unterliegen
der Aufsicht der Länder und dürfen im Bereich eines Landes nur tätig werden, wenn sie dazu von der
zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen
Stelle entsprechend ermächtigt worden sind.
(3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Bezug nehmen, gilt für die Bestimmung dieser Behörden durch
Rechtsverordnung Absatz 2 entsprechend.
(4) (weggefallen)
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in Fällen, in denen gefährliche Güter durch die Bundeswehr, in
ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische Streitkräfte, den Bundesnachrichtendienst
oder die Bundespolizei befördert werden, Bundesbehörden obliegt, soweit dies Gründe der Verteidigung,
sicherheitspolitische Interessen oder die Aufgaben der Bundespolizei erfordern.
§ 6Allgemeine Ausnahmen
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann allgemeine Ausnahmen von den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zulassen für
die Beförderung gefährlicher Güter mit
1. Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen des Artikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli
1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter und des Artikels 6 der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße,
2. Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/55/EG in den Geltungsbereich des
Gesetzes einbezogen werden,
3. Wasserfahrzeugen,
4. Luftfahrzeugen.
§ 7Sofortmaßnahmen
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter mit Wasser- und Luftfahrzeugen untersagen oder nur unter Bedingungen und Auflagen gestatten,
wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschriften als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung
ausgehenden Gefahren herausstellen und eine Änderung der Rechtsvorschriften in dem nach § 3 vorgesehenen
Verfahren nicht abgewartet werden kann. Allgemeine Anordnungen dieser Art trifft das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass sich bei der Beförderung von Gütern, die bisher nicht den
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterworfen waren, eine Gefährdung im Sinne von § 2 Abs. 1
herausstellt.
(3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene Anordnungen gelten ein Jahr, sofern sie nicht vorher
zurückgenommen werden.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann nach vorheriger Genehmigung der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mit Eisenbahn-
und Straßenfahrzeugen untersagen oder nur unter Bedingungen oder Auflagen gestatten, wenn sich die
geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall oder Zwischenfall als unzureichend herausgestellt haben
und dringender Handlungsbedarf besteht. Satz 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass sich bei der Beförderung von
Gütern, die bisher nicht den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterworfen waren, eine Gefahr
im Sinne von § 2 Abs. 1 herausstellt. Auf Grund von Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen werden entsprechend
der Festlegung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften befristet.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 5 von 9 -
§ 7aAnhörung
(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -
organisationen angehört werden, insbesondere
1. das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit,
2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
3. das Bundesinstitut für Risikobewertung,
4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
5. das Robert-Koch-Institut,
6. das Umweltbundesamt,
7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und
8. das Eisenbahn-Bundesamt.
(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor
dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und
Sachverständigen.
§ 7bBeirat
(1) Beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat)
eingesetzt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hinsichtlich der
sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.
(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der
1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1,
2. Länder,
3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,
4. Gewerkschaften und
5. Wissenschaft
angehören. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Zahl der Beiratsmitglieder und
benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen.
(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.
§ 8Maßnahmen der zuständigen Behörden
(1) Die jeweils für die Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur
Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die nach
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Sie kann insbesondere
1. soweit ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter befördert werden, nicht den jeweils geltenden Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter entspricht oder die vorgeschriebenen Papiere nicht vorgelegt
werden, die zur Behebung des Mangels erforderlichen Maßnahmen treffen und die Fortsetzung der Fahrt
untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind,
2. die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder
nicht vollständig erbracht wird,
3. im grenzüberschreitenden Verkehr Fahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind
und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen der Nummer 1 an den
Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückweisen.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 6 von 9 -
(2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend.
§ 9Überwachung
(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden.
(2) Die für die Beförderung gefährlicher Güter Verantwortlichen (Absatz 5) haben den für die Überwachung
zuständigen Behörden und deren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
unverzüglich zu erteilen. Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen
sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Fahrzeuge und zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige
Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen auch die Wohnräume des
Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen
Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.
Er hat den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen Proben und Muster von gefährlichen
Stoffen und Gegenständen oder Muster von Verpackungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu
übergeben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat der für die Überwachung zuständigen Behörde bei der Durchführung
der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötige Mithilfe zu leisten.
(2a) Überwachungsmaßnahmen können sich auch auf Brief- und andere Postsendungen beziehen. Die von der
zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind nur dann befugt, verschlossene Brief-
und andere Postsendungen zu öffnen oder sich auf sonstige Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu verschaffen,
wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 befinden und
von diesen eine Gefahr ausgeht. Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt. Absatz 2 gilt für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Überwachung von Fertigungen von Verpackungen, Behältern
(Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt werden, welche in den Vorschriften für die
Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind.
(3a) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der
Konformität der in Verkehr befindlichen und verwendeten Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und
Fahrzeuge beziehen.
(3b) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der Hersteller,
Einführer, Eigentümer, Betreiber und Verwender von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen
durch Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 insoweit beziehen, wie die Verpackungen, Beförderungsbehältnisse und
Fahrzeuge von diesen Stellen konformitätsbewertet, erstmalig oder wiederkehrend geprüft worden sind, soweit
dies in Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist.
(3c) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung der
Herstellung und der Prüfungen durch die Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 beziehen, wenn diese Stellen die
Konformitätsbewertung der Verpackung, der Beförderungsbehältnisse oder der Fahrzeuge vorgenommen, das
Qualitätssicherungsprogramm oder Prüfstellen des Herstellers oder Betreibers anerkannt haben, soweit dies in
Rechtsverordnungen nach § 3 gestattet ist.
(3d) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3c näher zu bestimmen, Vorgaben für die
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Stellen zu treffen und die im Zusammenhang mit Meldepflichten
und Schutzklauselverfahren nach Vorgaben von Rechtsakten und zwischenstaatlichen Vereinbarungen
stehenden Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 festzulegen.
(4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes gefährliche
Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt. Als Verantwortlicher gilt auch,
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 7 von 9 -
wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder Fahrzeuge
zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Absatz 3 herstellt, einführt oder in den Verkehr bringt.
§ 9aAmtshilfe und Datenschutz
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten bei der Gewährung von Amtshilfe gegenüber zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter ist nur zulässig,
soweit dies zur Verfolgung von schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter erforderlich ist.
(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können die genannten
Behörden ersucht werden, gegenüber dem betreffenden Unternehmen angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen eines
Unternehmens mit Sitz im Inland die zuständige deutsche Behörde ersuchen, angemessene Maßnahmen zu
ergreifen, hat diese den ersuchenden Behörden mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden.
(3) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit einem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen
ist, sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können die
genannten Behörden ersucht werden, gegenüber dem betreffenden Fahrzeughalter angemessene Maßnahmen
zu ergreifen. Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten
Verstößen mit einem Fahrzeug, das im Inland zugelassen ist, die zuständige deutsche Behörde um angemessene
Maßnahmen ersuchen, hat diese den ersuchenden Behörden mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen ergriffen
wurden.
(4) Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Fahrzeug unterzogen
wird, Tatsachen, die Anlass zu der Annahme geben, dass schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften
über die Beförderung gefährlicher Güter vorliegen, die bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden können,
wird den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dieser Sachverhalt mitgeteilt.
Führt eine zuständige deutsche Behörde auf eine entsprechende Mitteilung einer zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum eine Kontrolle in einem inländischen Unternehmen durch, so werden die
Ergebnisse dem anderen betroffenen Staat mitgeteilt.
(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2 bis 4 sind im Straßenverkehr über das Bundesamt für
Güterverkehr, im Eisenbahnverkehr über das Eisenbahn-Bundesamt und im Binnenschiffsverkehr über das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu leiten.
(6) Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen zum Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen nach
den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezogene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren, bei denen sie
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, oder die ihnen
von einer anderen zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Dateien speichern und verändern:
1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen sowie Name und Anschrift des Unternehmens,
2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,
4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft, gerichtliche
Entscheidungen in Bußgeldsachen mit dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft und
5. die Höhe der Geldbuße.
Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen diese Daten nutzen, soweit es für den in Satz 1 genannten Zweck
erforderlich ist. Zur Feststellung der Wiederholungsfälle haben sie die Zuwiderhandlungen der Angehörigen
desselben Unternehmens zusammenzuführen. Die nach Satz 1 gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder der gerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn in dieser
Zeit keine weiteren Eintragungen im Sinne von Satz 1 Nr. 4 hinzugekommen sind. Sie sind spätestens fünf Jahre
nach ihrer Speicherung zu löschen.
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 8 von 9 -
(7) Die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten übermitteln den in Absatz 5 bestimmten Stellen nach Eintritt der Rechtskraft des
Bußgeldbescheides oder nach dem Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung die in Absatz 6 Satz 1
genannten Daten.
(8) Der Empfänger der Mitteilung oder des Ersuchens ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(9) Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen
beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard
nicht gewährleistet ist. Daten über schwerwiegende Verstöße gegen anwendbare Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter dürfen auch mitgeteilt werden, wenn im Empfängerland kein angemessener
Datenschutzstandard gewährleistet ist.
(10) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Verfahren bei der Erhebung,
Speicherung und Übermittlung der Daten nach Absatz 2 bis 9 zu erlassen.
§ 10Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d,
b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 bis 16 oder Nr. 17
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
1a. einer Rechtsverordnung nach § 6, § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 2, oder
nach § 8 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2, zuwiderhandelt,
3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4. einer Duldungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 3 oder einer Übergabepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 4, jeweils auch
in Verbindung mit § 9 Abs. 3, zuwiderhandelt oder
5. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 6 die erforderlichen Hilfsmittel nicht stellt oder die nötige Mithilfe nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der
Eisenbahn oder mit Binnenschiffen in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes
weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich
des Gesetzes keinen Wohnsitz, so sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die in § 9a Abs. 5 genannten Stellen.
(4) § 7 Abs. 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert
worden ist, bleibt unberührt.
§ 11Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung
Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet.
§ 12Kosten
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 9 von 9 -
(1) Für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf ihm
beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet Anwendung.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung die
gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht dabei feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach
Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung vor. Die Gebühr
beträgt mindestens fünf Euro. Mit Ausnahme der Gebühr für die Bauartprüfung, Zulassung oder Anerkennung der
Muster der Versandstücke der Klasse 7 mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1000 Kilogramm darf sie im
Einzelfall 25000 Euro nicht übersteigen.
(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die Prüfung, Untersuchung
oder Überwachung zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung, Untersuchung oder
Überwachung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende
Entschuldigung des Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden
musste.
(4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
§ 13(Änderungen anderer Gesetze)
§ 14(weggefallen)
§ 15(Inkrafttreten)
waffen-sachkunde.com