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Gesetz ĂŒber explosionsgefĂ€hrliche Stoffe (Sprengstoffgesetz -
SprengG)
SprengG
Ausfertigungsdatum: 13.09.1976
Vollzitat:
"Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt
durch Artikel 109 des Gesetzes vom 29. MÀrz 2017 (BGBl. I S. 626) geÀndert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518;
 zuletzt geĂ€ndert durch Art. 109 G v. 29.3.2017 I 626
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der
Bestimmungen ĂŒber das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen fĂŒr zivile Zwecke (ABl. EG Nr.
L 121 S. 20, 1995 Nr. L 79 S. 34) in deutsches Recht umgesetzt und an Stelle der Anlage 1 des Gesetzes der
Anhang I Teil A.14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 383 S. 113 und Nr. L
383A S. 1 (S. 87) unmittelbar fĂŒr anwendbar erklĂ€rt.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1987 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. SprengG 1976 Anhang EV;
nicht mehr anzuwenden +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 15/93 (CELEX Nr: 393L0015) vgl. Bek. v. 10.9.2002 I 3518 +++)

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fĂŒr den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flĂŒssigen Stoffen
und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere
Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefÀhrliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung
als Explosivstoffe oder als pyrotechnische SĂ€tze bestimmt sind, sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V
auch fĂŒr explosionsgefĂ€hrliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefĂ€hrlich gelten nur solche
Stoffe, die sich bei DurchfĂŒhrung der PrĂŒfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der
Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der PrĂŒfmethoden gemĂ€ĂŸ der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des
EuropÀischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und BeschrÀnkung chemischer
Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1) in der jeweils jĂŒngsten im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union
veröffentlichten Fassung als explosionsgefÀhrlich erwiesen haben.
(2) Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich
1. explosionsfĂ€hige Stoffe, die nicht explosionsgefĂ€hrlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt
sind,

1a. pyrotechnische SĂ€tze, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes
bestimmt ist,

2. explosionsgefĂ€hrliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen SĂ€tzen
bestimmt sind,

3. ZĂŒndmittel,

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4. andere GegenstĂ€nde, ausgenommen pyrotechnische GegenstĂ€nde, in denen explosionsgefĂ€hrliche Stoffe
nach Absatz 1 oder explosionsfĂ€hige Stoffe nach Nummer 1 fĂŒr die bestimmungsgemĂ€ĂŸe Verwendung
ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.

Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 fĂŒr die in Absatz 1 bezeichneten TĂ€tigkeiten auch fĂŒr
1. pyrotechnische GegenstĂ€nde,

2. AnzĂŒndmittel.

Den pyrotechnischen GegenstĂ€nden stehen bei der Anwendung des Gesetzes die AnzĂŒndmittel gleich.
(3) FĂŒr explosionsgefĂ€hrliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als Explosivstoffe oder pyrotechnische
GegenstÀnde bestimmt sind (sonstige explosionsgefÀhrliche Stoffe), gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten
TĂ€tigkeiten
1. alle Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe,
pyrotechnische SĂ€tze, pyrotechnische GegenstĂ€nde oder Sprengzubehör beziehen, fĂŒr die nach § 2 Abs. 3
der Stoffgruppe A zugeordneten explosionsgefÀhrlichen Stoffe,

2. die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf
beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften fĂŒr die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten
explosionsgefÀhrlichen Stoffe,

3. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs. 3 sowie
die §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften fĂŒr die nach § 2 Abs. 3
der Stoffgruppe C zugeordneten explosionsgefÀhrlichen Stoffe.

FĂŒr Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2, § 32a, § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf
beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.
(3a) Den sonstigen explosionsgefÀhrlichen Stoffen nach Absatz 3 stehen Explosivstoffe gleich, die zur Herstellung
sonstiger explosionsgefÀhrlicher Stoffe bestimmt sind.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht fĂŒr
1. die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten auslĂ€ndischen StreitkrĂ€fte, die
Vollzugspolizei des Bundes und der LĂ€nder, den Zollgrenzdienst sowie fĂŒr die fĂŒr die Kampfmittelbeseitigung
zustÀndigen Dienststellen der LÀnder,

2. die Beförderung von explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen
Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 Nr.
4 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschriften,

3. den Umgang mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch
mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Anleitung zur Verwendung, soweit
bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 32a bis 39a und der sich hierauf beziehenden Straf-
und Bußgeldvorschriften,

4. Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie fĂŒr Kriegswaffen
im Sinne des Gesetzes ĂŒber die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
a) fĂŒr den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener
Munition,

b) fĂŒr das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkrĂ€ftiger Kriegswaffen im Sinne
der vorstehenden Gesetze sowie fĂŒr das Wiedergewinnen explosionsgefĂ€hrlicher Stoffe aus solcher
Munition,

c) fĂŒr das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung
ausgesonderten sprengkrÀftigen Kriegswaffen,

d) bei Fundmunition auch fĂŒr das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren,

e) bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes ĂŒber die Kontrolle
von Kriegswaffen unterliegt, auch fĂŒr das grenzĂŒberschreitende Verbringen dieser Munition.


(5) Dieses Gesetz berĂŒhrt nicht
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1. Rechtsvorschriften, die aus GrĂŒnden der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefĂ€hrlicher
GĂŒter erlassen sind,

2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften ĂŒber den Umgang und den Verkehr mit
explosionsgefÀhrlichen Stoffen und deren Beförderung in SeehÀfen und auf FlughÀfen.

3. Rechtsvorschriften, die aus GrĂŒnden der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder
dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind.

§ 2Anwendung auf neue sonstige explosionsgefĂ€hrliche Stoffe
(1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgefĂŒhrten Stoff, bei dem die Annahme begrĂŒndet ist, dass
er explosionsgefĂ€hrlich ist und der nicht zur Verwendung als Explosivstoff bestimmt ist, einfĂŒhrt, aus einem
anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, herstellt, ihn
vertreiben, anderen ĂŒberlassen oder verwenden will, hat dies der Bundesanstalt fĂŒr Materialforschung und -
prĂŒfung (Bundesanstalt) unverzĂŒglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. In der
Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck (§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 oder
militÀrischer Zweck) anzugeben.
(2) Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage
einer Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
PrĂŒfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefĂ€hrlich ist. Erweist er sich als explosionsgefĂ€hrlich,
erlÀsst die Bundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen Feststellungsbescheid. Entsprechendes gilt,
wenn ihr auf andere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefÀhrlicher Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt wird, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, anderen ĂŒberlassen oder verwendet wird.
(3) Bei einem neuen sonstigen explosionsgefÀhrlichen Stoff nach § 1 Abs. 3 stellt die Bundesanstalt in
dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. Den
Stoffgruppen A, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der
entsprechenden Stoffgruppen der Anlage II vergleichbar sind. Bei explosionsgefÀhrlichen Stoffen, die in die
Gruppe C aufzunehmen wÀren, kann von dem Feststellungsbescheid abgesehen werden, wenn der Stoff bei
DurchfĂŒhrung der PrĂŒfung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1 nicht zu einer Explosion gebracht und
bei der PrĂŒfung auch nach anderen als den in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Verfahren eine örtlich eingeleitete
Umsetzung nicht oder nicht in gefĂ€hrlicher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes ĂŒbertragen werden kann.
Erweist sich der explosionsgefÀhrliche Stoff nachtrÀglich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung
gefÀhrlicher oder weniger gefÀhrlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so kann er einer anderen Gruppe
der Anlage II zugeordnet oder die Zuordnung aufgehoben werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist dem
Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Die Feststellung
der ExplosionsgefĂ€hrlichkeit ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. FĂŒr die Entscheidung nach Satz 4 gelten
die SĂ€tze 5 und 6 entsprechend.
(4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff nicht vertrieben, anderen ĂŒberlassen oder verwendet
werden. ÜberlĂ€sst der Hersteller oder EinfĂŒhrer den Stoff einem anderen, bevor die Feststellung im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, so hat er ihm spĂ€testens beim Überlassen des Stoffes
einen Abdruck des Feststellungsbescheids zu ĂŒbergeben. In gleicher Weise ist verpflichtet, wer den
explosionsgefĂ€hrlichen Stoff einem weiteren Erwerber ĂŒberlĂ€sst.
(5) Das Gesetz ist im Übrigen auf den nach Absatz 3 als explosionsgefĂ€hrlich festgestellten Stoff erst
anzuwenden
1. gegenĂŒber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststellung nach Absatz 3 Satz 5 bekannt gegeben worden ist,

2. gegenĂŒber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des
Feststellungsbescheides ĂŒbergeben worden ist,

3. gegenĂŒber Dritten, die den Stoff erwerben, oder mit ihm umgehen, wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz
6 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(6) Die AbsÀtze 1 bis 5 finden mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung auf sonstige
explosionsgefÀhrliche Stoffe, die vom Bundesministerium des Innern mit Bekanntmachung vom 3. Dezember
1986 (BAnz. Nr. 233a vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit Bekanntmachung vom 5. MĂ€rz 1987 (BAnz.
Nr. 51 S. 2635 vom 14. MÀrz 1987), veröffentlicht worden sind. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe,
deren ExplosionsgefÀhrlichkeit sie nach den AbsÀtzen 2 und 3 festgestellt hat, im Bundesanzeiger. Die
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Zusammenfassung verschiedener Zubereitungen in Rahmenzusammensetzungen ist bei der Veröffentlichung
nach Satz 2 zulÀssig, sofern die durch die Zusammenfassung erfassten Zubereitungen zweifelsfrei
explosionsgefĂ€hrlich, einander bezĂŒglich ihrer chemischen Zusammensetzung hinreichend Ă€hnlich und der
gleichen Stoffgruppe der Anlage II zuzuordnen sind.
§ 3Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Explosivstoffe die in der Anlage III zu diesem Gesetz (Explosivstoffliste) bestimmten Stoffe und
GegenstÀnde, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung
der Bestimmungen ĂŒber das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen fĂŒr zivile Zwecke
(ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung als solche betrachtet werden oder diesen in
Zusammensetzung und Wirkung Àhnlich sind,

1a. sind pyrotechnische SĂ€tze explosionsgefĂ€hrliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in
pyrotechnischen GegenstÀnden oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind,

2. sind pyrotechnische GegenstĂ€nde solche GegenstĂ€nde, die VergnĂŒgungs- oder technischen Zwecken
dienen und in denen explosionsgefÀhrliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten sind, die dazu bestimmt
sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder
Bewegungswirkungen zu erzeugen,

3. sind ZĂŒndmittel GegenstĂ€nde, die explosionsgefĂ€hrliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur
detonativen Auslösung von Sprengstoffen oder SprengschnĂŒren bestimmt sind,

4. sind AnzĂŒndmittel GegenstĂ€nde, die explosionsgefĂ€hrliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur
nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen GegenstÀnden bestimmt sind,

5. sind Sprengzubehör
a) GegenstĂ€nde, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung oder zur PrĂŒfung der zur Auslösung
einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und die keine explosionsgefÀhrlichen Stoffe
enthalten,

b) Lade- und Misch-LadegerĂ€te fĂŒr explosionsgefĂ€hrliche oder explosionsfĂ€hige Stoffe, die zum Sprengen
verwendet werden,


6. ist Fundmunition Munition oder sprengkrĂ€ftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt,
ĂŒberwacht oder verwaltet worden ist.

Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benannten GegenstÀnde sind pyrotechnische GegenstÀnde, sofern sie nicht
durch Entscheidung einer fĂŒr die DurchfĂŒhrung der EG-BaumusterprĂŒfung nach Anhang II der Richtlinie 93/15/
EWG benannten Stelle der EG-BaumusterprĂŒfung fĂŒr Explosivstoffe unterworfen worden sind.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst
1. der Umgang mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen,
Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der BetriebsstÀtte den Transport, das
Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten
TĂ€tigkeiten,

2. der Verkehr mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen das Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feilbieten,
Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des
Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe,

3. Einfuhr jede OrtsverĂ€nderung von explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der
EuropÀischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, Ausfuhr jede OrtsverÀnderung
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat und Durchfuhr jede OrtsverÀnderung zwischen
Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Verbringen jede OrtsverĂ€nderung außerhalb einer BetriebsstĂ€tte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen
und GegenstÀnden
a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes

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b) aus einem anderen Staat der EuropĂ€ischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes oder umgekehrt;

das Verbringen umfasst auch die Empfangnahme und das Überlassen durch den Verbringer,

2. Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von explosionsgefĂ€hrlichen
Stoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Zwecke des Vertriebs oder der Verwendung dieser Stoffe,

3. Hersteller jede natĂŒrliche oder juristische Person, die einen explosionsgefĂ€hrlichen Stoff gestaltet oder
herstellt oder einen explosionsgefÀhrlichen Stoff gestalten oder herstellen lÀsst, um ihn unter dem eigenen
Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen
Namen oder Firma der explosionsgefĂ€hrliche Stoff vertrieben oder anderen ĂŒberlassen wird und der die
Verantwortung dafĂŒr ĂŒbernimmt, dass der Stoff entsprechend einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung gekennzeichnet und verpackt ist,

4. EinfĂŒhrer jede natĂŒrliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer GeschĂ€ftstĂ€tigkeit einen aus einem
Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt.

§ 4ErmĂ€chtigung, Anwendungsbereich
Das Bundesministerium des Innern wird ermÀchtigt, durch Rechtsverordnung
1. dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend
a) die PrĂŒfverfahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2)

b) die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)

im Rahmen des § 1 Abs. 1 zu Àndern oder zu ergÀnzen,

2. zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefĂ€hrliche Stoffe sowie
auf Stoffe und GegenstÀnde nach § 1 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von
Leben, Gesundheit und SachgĂŒtern BeschĂ€ftigter oder Dritter dies zulĂ€sst,

3. zu bestimmen, dass auf die in § 1 Abs. 3 bezeichneten explosionsgefĂ€hrlichen Stoffe andere als die dort
bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und SachgĂŒtern
BeschÀftigter oder Dritter dies erfordert,

4. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf andere als die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und
auf PrĂŒf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen betreiben oder diese
Stoffe einfĂŒhren,

5. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen
Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,

6. zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf GerĂ€te anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in HĂŒlsen
untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der GerÀte oder ihre
Beanspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr fĂŒr Leben oder Gesundheit BeschĂ€ftigter oder Dritter
herbeifĂŒhrt.

Soweit von der ErmÀchtigung nach Satz 1 Nr. 4 kein Gebrauch gemacht wird, können die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung eine entsprechende Regelung fĂŒr Dienststellen des Landes treffen. Sie können ihre
ErmĂ€chtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen ĂŒbertragen.
§ 5KonformitĂ€tsnachweis fĂŒr Explosivstoffe und pyrotechnische GegenstĂ€nde, Zulassung von
sonstigen explosionsgefÀhrlichen Stoffen und Sprengzubehör
(1) Explosivstoffe und pyrotechnische GegenstĂ€nde dĂŒrfen nur eingefĂŒhrt, verbracht, in Verkehr gebracht,
vertrieben, anderen ĂŒberlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat
ansĂ€ssiger BevollmĂ€chtigter fĂŒr sie den KonformitĂ€tsnachweis erbracht hat und die Stoffe und GegenstĂ€nde mit
der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Der KonformitÀtsnachweis ist erbracht, wenn die Baumuster
den festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den Baumustern nachgefertigten Produkte
den Baumustern entsprechen und beides durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die grundlegenden
Anforderungen fĂŒr Explosivstoffe sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und fĂŒr pyrotechnische GegenstĂ€nde
in Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 ĂŒber das
Inverkehrbringen pyrotechnischer GegenstÀnde (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) festgelegt. Die Kennzeichnung
nicht konformer Explosivstoffe oder pyrotechnischer GegenstÀnde mit dem CE-Zeichen und das Inverkehrbringen
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solcher Explosivstoffe oder pyrotechnischer GegenstĂ€nde und das Überlassen an andere außerhalb der
BetriebsstÀtte sind verboten.
(2) Nicht der CE-Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 unterliegen
1. pyrotechnische GegenstĂ€nde zur ausschließlichen Verwendung nach Anlagen A.1 und A.2 der Richtlinie
96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 ĂŒber SchiffsausrĂŒstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25),

2. ZĂŒndplĂ€ttchen, die speziell fĂŒr Spielzeug und sonstige GegenstĂ€nde im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ĂŒber die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L
187 vom 3.5.1988, S. 1) konzipiert sind.

(3) Sonstige explosionsgefĂ€hrliche Stoffe und Sprengzubehör dĂŒrfen nur eingefĂŒhrt, verbracht, vertrieben,
anderen ĂŒberlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung
nach von der Bundesanstalt zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer
1 allgemein zugelassen sind. Die Zulassung wird entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitgliedstaat
ansĂ€ssigen BevollmĂ€chtigten oder dem EinfĂŒhrer auf Antrag erteilt. Eine Zulassung ist nicht erforderlich,
wenn die sonstigen explosionsgefÀhrlichen Stoffe oder das Sprengzubehör unmittelbar nach der Einfuhr unter
zollamtlicher Überwachung in einen anderen Mitgliedstaat, in ein verschlossenes Zolllager oder eine Freizone
des Kontrolltyps I weiterbefördert werden. Die SĂ€tze 2 und 3 gelten entsprechend fĂŒr die Weiterbeförderung aus
einem verschlossenen Zolllager oder einer Freizone des Kontrolltyps I in einen anderen Mitgliedstaat oder einen
Drittstaat.
(4) Die Zulassung ist zu versagen,
1. soweit der Schutz von Leben und Gesundheit BeschĂ€ftigter oder Dritter oder SachgĂŒtern bei
bestimmungsgemĂ€ĂŸer Verwendung nicht gewĂ€hrleistet ist,

2. wenn die sonstigen explosionsgefĂ€hrlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen an
die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) nicht
entsprechen,

3. soweit die sonstigen explosionsgefĂ€hrlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise,
Brauchbarkeit und BestÀndigkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen oder

4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist,
dafĂŒr zu sorgen, dass die nachgefertigten explosionsgefĂ€hrlichen Stoffe in ihrer Zusammensetzung und
Beschaffenheit dem zur PrĂŒfung vorgelegten Muster entsprechen.

Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschrÀnkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden,
soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit BeschĂ€ftigter oder Dritter oder SachgĂŒtern erforderlich ist.
Die nachtrĂ€gliche BeifĂŒgung, Änderung und ErgĂ€nzung von Auflagen ist zulĂ€ssig.
(5) Die Bundesanstalt kann Ausnahmen zulassen
1. vom Erfordernis des KonformitĂ€tsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck
a) der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansĂ€ssigen BevollmĂ€chtigten oder
des AusfĂŒhrers,

b) der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansĂ€ssigen BevollmĂ€chtigten
oder des Vernichters,

c) des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes zwischen unterschiedlichen BetriebsstĂ€tten auf
Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat ansÀssigen BevollmÀchtigten,


2. vom Erfordernis der Zulassung nach Absatz 3 im Einzelfall auf Antrag des Herstellers, seines in einem
Mitgliedstaat ansĂ€ssigen BevollmĂ€chtigten oder des EinfĂŒhrers

soweit der Schutz von Leben und Gesundheit BeschĂ€ftigter oder Dritter oder SachgĂŒtern gewĂ€hrleistet ist. Das
Verbot des Überlassens an andere außerhalb der BetriebsstĂ€tte nach Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung im
Falle der Nummer 1 Buchstabe b und c.
(6) Die zustÀndige Behörde kann im Einzelfall an die Verwendung von sonstigen explosionsgefÀhrlichen Stoffen
und Sprengzubehör ĂŒber Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 hinausgehende Anforderungen stellen, soweit
zur Abwendung von Gefahren fĂŒr Leben und Gesundheit BeschĂ€ftigter oder Dritter besondere Maßnahmen
erforderlich sind.
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§ 5a(weggefallen)
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§ 6ErmĂ€chtigungen, SachverstĂ€ndigenausschuss
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermÀchtigt, durch Rechtsverordnung
1. sonstige explosionsgefĂ€hrliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe
und GegenstÀnde in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und BestÀndigkeit dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und SachgĂŒtern BeschĂ€ftigter oder Dritter bei
bestimmungsgemĂ€ĂŸer Verwendung gewĂ€hrleistet ist,

2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten RechtsgĂŒter Vorschriften zu erlassen ĂŒber
a) die Zulassung von sonstigen explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen und Sprengzubehör und den
KonformitĂ€tsnachweis fĂŒr Explosivstoffe und pyrotechnische GegenstĂ€nde; sie regeln insbesondere
die Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der
explosionsgefÀhrlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu stellen sind,

b) das Verfahren, nach dem die explosionsgefĂ€hrlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prĂŒfen sind,
und die Anforderungen, die benannte Stellen fĂŒr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des
KonformitĂ€tsnachweises erfĂŒllen mĂŒssen,

c) die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf sonstigen explosionsgefĂ€hrlichen
Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der Kennzeichnung von Explosivstoffen und
pyrotechnischen GegenstÀnden nach § 5 Absatz 1 mit dem CE-Zeichen, die Art und Form des CE-
Zeichens,

d) das Verfahren fĂŒr die Zulassung nach § 5 Absatz 3 und 4, das Verfahren fĂŒr den KonformitĂ€tsnachweis
nach § 5 Absatz 1, das Verfahren zur Vergabe einer Identifikationsnummer fĂŒr Explosivstoffe zum
Zwecke der Registrierung sowie fĂŒr pyrotechnische GegenstĂ€nde zum Zwecke der Registrierung
und Freigabe fĂŒr den Verkauf, das Feilbieten und die Verwendung gemĂ€ĂŸ Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 2007/23/EG, deren Bekanntmachung sowie der Zusammenarbeit mit benannten Stellen
anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren fĂŒr die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen
und PrĂŒflaboratorien und die Bekanntmachung der zugelassenen sonstigen explosionsgefĂ€hrlichen
Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe und pyrotechnischen GegenstĂ€nde, fĂŒr die der
KonformitÀtsnachweis erbracht worden ist,

e) das Verbringen von explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung
von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr-
und Bestimmungsstaaten oder an die Kommission der EuropÀischen Gemeinschaften durch die
Bundesanstalt, die zustĂ€ndigen Landesbehörden und durch die fĂŒr das Verbringen Verantwortlichen,


3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten RechtsgĂŒter zu bestimmen,
a) dass explosionsgefĂ€hrliche Stoffe und Sprengzubehör nach ihrer GefĂ€hrlichkeit oder ihrem
Verwendungszweck in Gruppen und Klassen einzuteilen sind, und welche Stoffe und GegenstÀnde zu
ihnen gehören,

b) dass explosionsgefĂ€hrliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu
verpacken sind,

c) welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefĂ€hrlicher Stoffe an andere zu erfĂŒllen sind,

d) dass ĂŒber erworbene oder eingefĂŒhrte explosionsgefĂ€hrliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu
erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufĂŒgen sind,

e) dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein BefĂ€higungsschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2 genannten
GrĂŒnden versagt werden kann,

f) dass der Nachweis der Fachkunde fĂŒr den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen
anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht
anzusehen ist,

g) dass fĂŒr den Umgang und Verkehr mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen in EinzelfĂ€llen eine
eingeschrÀnkte Fachkunde ausreichend ist,


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4. zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen BelĂ€stigungen BeschĂ€ftigter
oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefÀhrliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter
bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen ĂŒberlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dĂŒrfen;
dabei kann auch bestimmt werden, dass pyrotechnische GegenstÀnde nur zu bestimmten Zeiten und an
bestimmten Orten verwendet werden dĂŒrfen und dass die zustĂ€ndige Behörde Ausnahmen hiervon zulassen
oder zusÀtzliche BeschrÀnkungen anordnen kann,

5. Vorschriften zu erlassen ĂŒber das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und 27, ĂŒber das Genehmigungsverfahren
nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des BefÀhigungsscheins nach § 20,

6. die Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 so anzupassen, dass sie alle nach der Richtlinie 93/15/EWG des
Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen ĂŒber das Inverkehrbringen und die Kontrolle
von Explosivstoffen fĂŒr zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils jĂŒngsten im Amtsblatt der
EuropĂ€ischen Union veröffentlichten Fassung maßgeblichen Explosivstoffe und GegenstĂ€nde und diesen
nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse in Zusammensetzung und Wirkung
Àhnliche Explosivstoffe enthÀlt,

7. zur ErfĂŒllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen, dass
explosionsgefÀhrliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und dass der Umgang und
Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein- oder Ausfuhr verboten sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermÀchtigt, durch Rechtsverordnung einen
SachverstĂ€ndigenausschuss fĂŒr explosionsgefĂ€hrliche Stoffe zu bilden, der die zustĂ€ndigen Bundesministerien
insbesondere in technischen Fragen berÀt. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen, die technische Fragen
betreffen, soll der SachverstÀndigenausschuss gehört werden. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es
auch, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fĂŒr
die diesem Gesetz unterliegenden Stoffe und GegenstĂ€nde, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung,
zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfĂŒllt werden
können. In den Ausschuss sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der weiteren benannten
Stellen, der TrÀger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach
Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.
(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des
KonformitÀtsnachweises nach § 5 kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte
Normen verwiesen werden.
(4) Die zustÀndigen Bundesministerien können die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im
Bundesanzeiger bekannt geben.
Abschnitt II
Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und
Aufzeichnungspflicht
§ 7Erlaubnis
(1) Wer gewerbsmĂ€ĂŸig, selbstĂ€ndig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der BeschÀftigung von Arbeitnehmern
1. mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen umgehen will oder

2. den Verkehr mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen betreiben will

bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefÀhrlicher
Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefĂ€hrliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben
und anderen zu ĂŒberlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer GegenstĂ€nde schließt die Erlaubnis
ein, pyrotechnische Munition herzustellen.
§ 8Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
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1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes,
einer Zweigniederlassung oder einer unselbstÀndigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche
ZuverlÀssigkeit nicht besitzt,

2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder

b) die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder

c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder
einer unselbstÀndigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit
explosionsgefÀhrlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
1. der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer
unselbstÀndigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes ist oder

2. der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene
Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen beauftragt,
so darf die Erlaubnis aus GrĂŒnden des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder
ZuverlÀssigkeit dieser Person versagt werden.
(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmĂ€ĂŸigen AbstĂ€nden, mindestens jedoch nach Ablauf von fĂŒnf
Jahren, erneut auf ihre ZuverlĂ€ssigkeit und persönliche Eignung zu ĂŒberprĂŒfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor
dem Zeitpunkt der PrĂŒfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene ÜberprĂŒfung der
ZuverlĂ€ssigkeit erfolgt, kann auf eine erneute PrĂŒfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit
das Ergebnis dieser PrĂŒfung die Feststellung ermöglicht, dass die ZuverlĂ€ssigkeit und die persönliche Eignung
im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten ÜberprĂŒfung sind
aktenkundig zu machen.
§ 8aZuverlĂ€ssigkeit
(1) Die erforderliche ZuverlÀssigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskrĂ€ftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder

b) wegen sonstiger vorsĂ€tzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a) explosionsgefĂ€hrliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbrĂ€uchlich oder leichtfertig verwenden
werden,

b) mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemĂ€ĂŸ umgehen oder diese nicht sorgfĂ€ltig
aufbewahren werden,

c) explosionsgefĂ€hrliche Stoffe Personen ĂŒberlassen werden, die zur AusĂŒbung der tatsĂ€chlichen Gewalt
ĂŒber diese nicht berechtigt sind.


(2) Die erforderliche ZuverlÀssigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
1. die
a) wegen einer vorsĂ€tzlichen Straftat,

b) wegen einer fahrlĂ€ssigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefĂ€hrlichen
Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlÀssigen gemeingefÀhrlichen Straftat,

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c) wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz ĂŒber die Kontrolle von
Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz

zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 TagessÀtzen oder mindestens zweimal
zu einer geringeren Geldstrafe rechtskrÀftig verurteilt worden sind oder bei denen die VerhÀngung von
Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fĂŒnf Jahre
noch nicht verstrichen sind,

2. die Mitglied
a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der
einem unanfechtbaren BetÀtigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

3. bei denen tatsĂ€chliche Anhaltspunkte dafĂŒr vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer
Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstĂŒtzen oder in den letzten fĂŒnf Jahren verfolgt oder
unterstĂŒtzt haben, die
a) gegen die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung oder

b) gegen den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der
Völker gerichtet sind, oder

c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswĂ€rtige Belange der
Bundesrepublik Deutschland gefÀhrden,


4. die innerhalb der letzten fĂŒnf Jahre mehr als einmal wegen GewalttĂ€tigkeit mit richterlicher Genehmigung in
polizeilichem PrÀventivgewahrsam waren,

5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze
oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, GewÀsserschutz-
oder Bergrechts verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf
behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht
abgeschlossen, so kann die zustĂ€ndige Behörde die Entscheidung ĂŒber den Antrag auf Erteilung einer
sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskrÀftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zustĂ€ndige Behörde hat im Rahmen der ZuverlĂ€ssigkeitsprĂŒfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschrĂ€nkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und
im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;

2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1
genannten Straftaten;

3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die
ZuverlĂ€ssigkeit begrĂŒnden; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der
von ihr vorzunehmenden PrĂŒfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein;

4. die Auskunft der fĂŒr den Wohnsitz des Betroffenen zustĂ€ndigen Verfassungsschutzbehörde zu Absatz 2 Nr. 2
und 3, sofern die Erlaubnis oder der BefÀhigungsschein im Zusammenhang mit einer TÀtigkeit im Sinne des
§ 7 benötigt wird;

5. bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union ist, in der Regel auch die
Auskunft der AuslÀnderbehörde.

Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren Wohnsitz oder
stĂ€ndigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde der Person außerdem
aufzugeben, eine Bescheinigung der zustÀndigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat-, Herkunfts-
, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates ĂŒber bestimmte Tatsachen, die fĂŒr die Beurteilung der ZuverlĂ€ssigkeit
erheblich sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen
Daten dĂŒrfen nur fĂŒr den Zweck der sprengstoffrechtlichen ZuverlĂ€ssigkeitsprĂŒfung und der PrĂŒfung der
persönlichen Eignung verwendet werden.
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§ 8bPersönliche Eignung, Begutachtung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie
1. geschĂ€ftsunfĂ€hig sind,

2. abhĂ€ngig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3. auf Grund in der Person liegender UmstĂ€nde mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen nicht vorsichtig oder
sachgemĂ€ĂŸ umgehen oder diese nicht sorgfĂ€ltig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer
Fremd- oder SelbstgefÀhrdung besteht.

Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein. Der persönlichen Eignung können auch
im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des
Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen. Die zustÀndige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen
Polizeidienststelle einholen.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begrĂŒnden, oder
bestehen begrĂŒndete Zweifel an von der betroffenen Person beigebrachten Bescheinigungen, so hat die
zustĂ€ndige Behörde der Person unter Darlegung der GrĂŒnde fĂŒr die Zweifel oder der die Bedenken begrĂŒndenden
Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb einer von ihr festgelegten
Frist auf eigene Kosten einer amts- oder fachÀrztlichen oder fachpsychologischen Untersuchung zu unterziehen
und ein Gutachten beizubringen hat. In der Anordnung ist die Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei
Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung schließen
darf.
§ 8cPflichten des Gutachters
(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den letzten fĂŒnf Jahren kein
BehandlungsverhÀltnis bestanden haben oder im Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in
dem Gutachten zu bestĂ€tigen. Der Gutachter hat sich ĂŒber die betroffene Person einen persönlichen Eindruck zu
verschaffen. Er darf in dem in Satz 1 genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder FachÀrzte konsultieren.
(2) Das Gutachten muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 bestĂ€tigen und darĂŒber Auskunft
geben, ob die Person persönlich geeignet ist, mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen umzugehen.
§ 9Fachkunde
(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,
1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang fĂŒr die
beabsichtigte TĂ€tigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder

2. wer eine PrĂŒfung vor der zustĂ€ndigen Behörde bestanden hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht fĂŒr den Nachweis der Fachkunde zur AusfĂŒhrung von Sprengarbeiten und fĂŒr den Umgang
mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer
1. eine mindestens dreijĂ€hrige praktische TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt hat oder

2. eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und
eine mindestens einjĂ€hrige praktische TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt hat,

sofern die TĂ€tigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz
1 gilt nicht fĂŒr den Nachweis der Fachkunde zur AusfĂŒhrung von Sprengarbeiten und fĂŒr den Umgang mit
Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen ĂŒber
1. die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten LehrgĂ€nge zuverlĂ€ssiger Antragsteller, die Zulassung
der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den
Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,

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2. die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen
Fertigkeiten, ĂŒber die Voraussetzungen fĂŒr die PrĂŒfung nach Absatz 1 Nr. 2 und ĂŒber das PrĂŒfungsverfahren
einschließlich der Errichtung von PrĂŒfungsausschĂŒssen,

3. die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten AbstĂ€nden an einem staatlichen oder staatlich
anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.

§ 10Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschrÀnkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich
ist, um Leben, Gesundheit und SachgĂŒter BeschĂ€ftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem
Verkehr mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schĂŒtzen. Die nachtrĂ€gliche BeifĂŒgung,
Änderung und ErgĂ€nzung von Auflagen ist zulĂ€ssig.
§ 11Erlöschen der Erlaubnis
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die TĂ€tigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeĂŒbt hat. Die Fristen können von der zustĂ€ndigen Behörde
aus besonderen GrĂŒnden verlĂ€ngert werden.
§ 12FortfĂŒhrung des Betriebs
(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dĂŒrfen der Ehegatte oder der minderjĂ€hrige Erbe den Umgang und
den Verkehr mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das Gleiche
gilt bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall fĂŒr den Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter,
Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zustÀndigen
Behörde unverzĂŒglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.
(2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten
Person VersagungsgrĂŒnde nach § 8 Abs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser
Person VersagungsgrĂŒnde nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.
§ 13Befreiung von der Erlaubnispflicht
(1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefÀhrlichen
Stoffen betreibt, soweit hierfĂŒr eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich ist.
(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefÀhrliche Stoffe in den oder aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einfĂŒhrt, ausfĂŒhrt oder verbringt oder durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes durchfĂŒhrt und keinen Wohnsitz, stĂ€ndigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen BefÀhigungsschein
nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermÀchtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen, wenn
1. die Person einen Wohnsitz, einen stĂ€ndigen Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des
Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vorschriften ĂŒber die besonderen Anforderungen an die
Sicherheit der rechtmĂ€ĂŸigen Verwendung dieser Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und

2. die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt
ist.

§ 14Anzeigepflicht
Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen
Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen
Stoffen betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer
unselbstÀndigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser TÀtigkeit, die Einstellung und
Schließung unverzĂŒglich der zustĂ€ndigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige ĂŒber die Aufnahme oder die
Eröffnung haben sie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstÀndigen
Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Die spĂ€tere Bestellung oder Abberufung einer fĂŒr die Leitung
des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstÀndigen Zweigstelle verantwortlichen Person und
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bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzĂŒglich der zustĂ€ndigen Behörde anzuzeigen.
§ 15Einfuhr, Durchfuhr und Verbringen
(1) Wer explosionsgefĂ€hrliche Stoffe einfĂŒhren, durchfĂŒhren oder verbringen oder durch einen anderen
einfĂŒhren, durchfĂŒhren oder verbringen lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit
explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist. Der EinfĂŒhrer oder Verbringer hat
darĂŒber hinaus auf Verlangen der zustĂ€ndigen Behörde nachzuweisen, dass fĂŒr die explosionsgefĂ€hrlichen
Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorgeschriebene Lager-
und VertrĂ€glichkeitsgruppenzuordnung durch die zustĂ€ndige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht fĂŒr die
Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung, der EG-BaumusterprĂŒfung oder der Lager- und
VertrÀglichkeitsgruppenzuordnung. Das Erfordernis des KonformitÀtsnachweises nach § 5 Absatz 1 oder der
Zulassung nach § 5 Absatz 3 bleiben unberĂŒhrt.
(2) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht fĂŒr die Durchfuhr von explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen sowie fĂŒr ihre Lagerung in
verschlossenen Zolllagern (unter Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontrolltyps I.
(3) ExplosionsgefÀhrliche Stoffe sind im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr bei den nach Absatz 5 zustÀndigen
Überwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen vorzufĂŒhren. Die Befreiung auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 4 Nr. 4 ist durch eine Bescheinigung der einfĂŒhrenden Stelle, eine Berechtigung zum
Umgang mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe durch den Erlaubnisbescheid nach § 7
oder § 27 oder des BefÀhigungsscheines nach § 20 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach
Absatz 5 zustĂ€ndigen Überwachungsbehörden zur PrĂŒfung auszuhĂ€ndigen.
(4) Die nach Absatz 5 zustĂ€ndigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und BehĂ€lter mit
explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prĂŒfen, ob die fĂŒr die
Einfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen geltenden Bestimmungen eingehalten sind. Sie können zu diesem
Zweck den zustĂ€ndigen Behörden Informationen ĂŒbermitteln. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrÀnkt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern
bestimmt die Behörden der Bundespolizei, die bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr oder des
Verbringens explosionsgefÀhrlicher Stoffe mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von KrÀften der
LĂ€nder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung
mit.
(6) Explosivstoffe dĂŒrfen nur verbracht werden, wenn der Verbringungsvorgang von der zustĂ€ndigen Behörde
genehmigt ist. Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nach Satz 1 ist beim Verbringen mitzufĂŒhren und
Polizeibeamten oder sonst zur Personen- oder Warenkontrolle Befugten auf Verlangen vorzulegen. Eine Erlaubnis
nach § 7 oder § 27 oder ein BefÀhigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes berechtigen den Erlaubnisinhaber
oder BefÀhigungsscheininhaber zum Verbringen der in der Erlaubnis oder dem BefÀhigungsschein bezeichneten
Explosivstoffe innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Sie berechtigen nicht zum Verbringen von
Explosivstoffen allgemein.
(7) ZustÀndige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist
1. fĂŒr das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die fĂŒr den Bestimmungsort des
Verbringens zustÀndige Landesbehörde,

2. fĂŒr das Verbringen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bundesanstalt.

§ 16Aufzeichnungspflicht
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 hat in jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu fĂŒhren,
aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen, erworbenen, eingefĂŒhrten, aus einem
anderen Mitgliedstaat verbrachten, ĂŒberlassenen, verwendeten oder vernichteten explosionsgefĂ€hrlichen Stoffe
sowie ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Der Erlaubnisinhaber kann sich zur ErfĂŒllung der ihm nach
Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe
vermitteln, außer wenn sie explosionsgefĂ€hrliche Stoffe einfĂŒhren oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.
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(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften ĂŒber Inhalt,
FĂŒhrung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu
erlassen.
Abschnitt III
Aufbewahrung
§ 17Lagergenehmigung
(1) Der Genehmigung bedĂŒrfen
1. die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefĂ€hrliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder
bei der BeschÀftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,

2. die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.

Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere
Entscheidungen auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein. FĂŒr Lager, die nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes einer Genehmigung bedĂŒrfen oder die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedĂŒrftigen Anlage sind, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes als Genehmigung nach Satz 1.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. keine Vorsorge gegen Gefahren fĂŒr Leben, Gesundheit und SachgĂŒter BeschĂ€ftigter oder Dritter,
insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen
getroffen sind,

2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes, der Errichtung, dem Betrieb oder
der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung kann inhaltlich beschrÀnkt, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden,
soweit dies erforderlich ist, um die ErfĂŒllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. Die
nachtrĂ€gliche BeifĂŒgung, Änderung und ErgĂ€nzung von Auflagen ist zulĂ€ssig.
(4) Die PrĂŒfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere
Schranklager, von der zustÀndigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.
(5) Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen, wenn die Bauteile oder Systeme den technischen
Anforderungen nicht entsprechen. FĂŒr die Erteilung der Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 2
entsprechend.
(6) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 ist eine Änderung anzusehen, die besorgen lĂ€sst, dass
zusĂ€tzliche oder andere Gefahren fĂŒr Leben, Gesundheit oder SachgĂŒter BeschĂ€ftigter oder Dritter herbeigefĂŒhrt
werden. Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen, wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche
oder Àhnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Teile ausgewechselt werden oder die
Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.
§ 18ErmĂ€chtigungen
Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt werden,
1. dass bestimmte explosionsgefĂ€hrliche Stoffe und GegenstĂ€nde oder Gruppen von ihnen in bestimmten
RĂ€umen ganz oder in begrenzten Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach
§ 17 Abs. 1 gelagert werden dĂŒrfen, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung
hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz BeschÀftigter oder Dritter vereinbar ist,

2. welchen technischen Anforderungen die Bauteile oder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1
entsprechen mĂŒssen,

3. in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung nach § 17 Abs. 4 durchzufĂŒhren ist, insbesondere,
dass der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen ĂŒber Bauart und Betriebsweise der
Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen und ihr Baumuster zu ĂŒberlassen sind,

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4. dass die Bauteile oder Systeme nur verwendet werden dĂŒrfen, wenn nach nĂ€herer Bestimmung
nachgewiesen ist, dass die Bauteile oder Systeme der Zulassung entsprechen, insbesondere wenn dem
Verwender eine Bescheinigung des Herstellers, des EinfĂŒhrers oder eines SachverstĂ€ndigen vorliegt.

Abschnitt IV
Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
§ 19Verantwortliche Personen
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4
erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefÀhrlichen
Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten TÀtigkeiten
beauftragte Person,

2. die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstĂ€ndigen Zweigstelle
beauftragten Personen,

3. Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister,
fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die
zum Verbringen explosionsgefĂ€hrlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser
Stoffe von anderen bestellt sind,

4. in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen
a) die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefĂ€hrliche Stoffe in Empfang nehmen,
ĂŒberlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen,

b) die zum Überlassen von explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von
anderen bestellten Personen,

c) die innerhalb der BetriebsstĂ€tte die tatsĂ€chliche Gewalt ĂŒber explosionsgefĂ€hrliche Stoffe bei der
Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausĂŒbenden
Personen.


(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen außerhalb der BetriebsstĂ€tte ist ferner
die Person verantwortlich, die die tatsĂ€chliche Gewalt ĂŒber die explosionsgefĂ€hrlichen Stoffe ausĂŒbt.
§ 20BefĂ€higungsschein
(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dĂŒrfen ihre TĂ€tigkeit
nur ausĂŒben, wenn sie einen behördlichen BefĂ€higungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung
des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstÀndigen Zweigstelle beauftragten Personen
anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind.
(2) FĂŒr die Erteilung des BefĂ€higungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend
mit der Maßgabe, dass der BefĂ€higungsschein in der Regel fĂŒr die Dauer von fĂŒnf Jahren zu erteilen ist.
(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art fĂŒr die in § 19
Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.
(4) FĂŒr das Erlöschen des BefĂ€higungsscheines gilt § 11 entsprechend.
§ 21Bestellung verantwortlicher Personen
(1) Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art
der TĂ€tigkeit fĂŒr einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen erforderlich ist. Durch
innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen
obliegenden Pflichten erfĂŒllen können.
(2) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a dĂŒrfen nur Personen bestellt werden,
die fĂŒr ihre TĂ€tigkeit einen behördlichen BefĂ€higungsschein besitzen. Satz 1 ist auch auf verantwortliche
Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder
4 Buchstabe a sind.
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(3) Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c dĂŒrfen nur Personen
bestellt werden, bei denen VersagungsgrĂŒnde nach § 8 Abs. 1 nicht vorliegen. Die ZuverlĂ€ssigkeit
und die persönliche Eignung sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der fĂŒr die Erteilung
der Erlaubnis zustÀndigen Behörde nachzuweisen. Erfolgt die Bestellung innerhalb eines Jahres nach
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der
Unbedenklichkeitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein BefĂ€higungsschein fĂŒr die bestellte Person beantragt,
so ist die erneute PrĂŒfung der ZuverlĂ€ssigkeit und der persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern nicht neue
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die erforderliche ZuverlÀssigkeit und die persönliche
Eignung nicht mehr besitzt. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bestellung erlischt, wenn die Voraussetzungen nach
§ 8 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Namen der in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten verantwortlichen Personen sind der zustÀndigen
Behörde unverzĂŒglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist
unverzĂŒglich der zustĂ€ndigen Behörde anzuzeigen.
§ 22Vertrieb und Überlassen
(1) ExplosionsgefĂ€hrliche Stoffe dĂŒrfen nur von verantwortlichen Personen vertrieben oder an andere ĂŒberlassen
werden. Die verantwortlichen Personen dĂŒrfen diese Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen
ĂŒberlassen, die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach
landesrechtlichen Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben dĂŒrfen. Innerhalb
einer BetriebsstĂ€tte dĂŒrfen explosionsgefĂ€hrliche Stoffe auch anderen Personen ĂŒberlassen oder von anderen
Personen in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht handeln und mindestens 16 Jahre alt sind;
das Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulĂ€ssig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles
erforderlich, ihr Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person gewÀhrleistet und die betriebsÀrztliche
und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.
(2) Verbringer dĂŒrfen Stoffe, die im Beförderungspapier nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder, falls
ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem VersandstĂŒck als explosionsgefĂ€hrliche Stoffe
gekennzeichnet sind, nur ĂŒberlassen
1. dem vom Auftraggeber bezeichneten EmpfĂ€nger, einer Person, die einen BefĂ€higungsschein besitzt, oder
einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b,

2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen,

3. anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbringensvorgang eingeschaltet sind.

(3) Personen unter 18 Jahren dĂŒrfen explosionsgefĂ€hrliche Stoffe, außer in den FĂ€llen des Absatzes 1 Satz 3,
nicht ĂŒberlassen werden.
(4) Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefĂ€hrlicher Stoffe ist verboten
1. im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wĂ€re oder die Voraussetzungen des § 55a Abs.
1 Nr. 1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,

2. auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von
Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.

Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb und das Überlassen von pyrotechnischen GegenstĂ€nden der
Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2007/23/EG.
(5) Die zustÀndige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1 mit
Wirkung fĂŒr den Geltungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 fĂŒr ihren
Bezirk zulassen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit BeschÀftigter oder Dritter sowie sonstige
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermÀchtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefÀhrlichen Stoffen oder GegenstÀnde mit kleinen
Mengen explosionsgefÀhrlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der
Gewerbeordnung vertrieben oder anderen ĂŒberlassen werden dĂŒrfen, soweit der Schutz von Leben oder
Gesundheit BeschÀftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 23MitfĂŒhren von Urkunden
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Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Umgang
und dem Verkehr mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen die Erlaubnisurkunde, und die verantwortlichen Personen,
die nach § 20 im Besitz eines BefĂ€higungsscheines sein mĂŒssen, den BefĂ€higungsschein mitzufĂŒhren und auf
Verlangen den Beauftragten der zustĂ€ndigen Behörden vorzulegen. In den FĂ€llen des § 13 Abs. 3 genĂŒgt eine in
deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung ĂŒber die Befugnis zur Verbringung explosionsgefĂ€hrlicher Stoffe
der zustÀndigen Behörde des Landes, in dem der Verbringer seinen Wohnsitz, seinen stÀndigen Aufenthaltsort
oder seine Niederlassung hat.
§ 24Schutzvorschriften
(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen
BeschĂ€ftigte und Dritte vor Gefahren fĂŒr Leben, Gesundheit und SachgĂŒter zu schĂŒtzen, soweit die Art des
Umgangs oder des Verkehrs dies zulÀsst. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von einer auf Grund
dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Anleitung zur Verwendung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt
gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die
allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt
gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten
Anforderungen diesbezĂŒglich erfĂŒllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen
die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der BeschÀftigten erreicht werden.
(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten RechtsgĂŒter insbesondere
1. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten
und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen
untereinander und zu betriebsfremden GebÀuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,

2. Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,

3. BeschĂ€ftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten
vorzuschreiben,

4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefĂ€hrliche Stoffe nicht abhanden kommen oder
BeschÀftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,

5. die BeschĂ€ftigten vor Beginn der BeschĂ€ftigung ĂŒber die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei
der BeschĂ€ftigung ausgesetzt sind, sowie ĂŒber die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser
Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen ZeitabstÀnden zu wiederholen.

§ 25ErmĂ€chtigung zum Erlass von Schutzvorschriften
Das Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze
von Leben, Gesundheit und SachgĂŒtern BeschĂ€ftigter und Dritter fĂŒr den Umgang und den Verkehr mit
explosionsgefÀhrlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen,
1. welche Maßnahmen zur ErfĂŒllung der sich aus § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind,

2. wie sich BeschĂ€ftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von
Betrieben beim Umgang mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben,

3. dass explosionsgefĂ€hrliche Stoffe nur an der HerstellungsstĂ€tte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb eines
Betriebes verwendet werden, oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dĂŒrfen, und dass diese Lager
insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes bestimmten
Sicherheitsanforderungen genĂŒgen mĂŒssen,

4. nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefĂ€hrliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt
werden dĂŒrfen,

5. dass explosionsgefĂ€hrliche Stoffe bestimmten Lager- und VertrĂ€glichkeitsgruppen zuzuordnen sind und
dass die Zuordnung der Bundesanstalt, fĂŒr ausschließlich fĂŒr militĂ€rische Zwecke bestimmte Stoffe der
zustĂ€ndigen Behörde der Bundeswehr ĂŒbertragen wird,

6. dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufĂŒgen sind.

§ 26Anzeigepflicht
(1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefÀhrlichen Stoffen der
zustĂ€ndigen Behörde unverzĂŒglich anzuzeigen.
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(2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder
bei dem Verkehr mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen eintritt, der zustÀndigen Behörde und dem TrÀger der
gesetzlichen Unfallversicherung unverzĂŒglich anzuzeigen. Die Anzeige entfĂ€llt, soweit ein Unfall bereits auf
Grund anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.
Abschnitt V
Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
§ 27Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang
(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten FÀllen
1. explosionsgefĂ€hrliche Stoffe erwerben oder

2. mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.
(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von PatronenhĂŒlsen gilt auch als Erlaubnis zum
Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Die Erlaubnis ist in der Regel fĂŒr die Dauer von fĂŒnf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und rĂ€umlich
beschrĂ€nkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur VerhĂŒtung von Gefahren fĂŒr Leben, Gesundheit
oder SachgĂŒter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen BelĂ€stigungen fĂŒr Dritte erforderlich ist. Die
nachtrĂ€gliche BeifĂŒgung, Änderung und ErgĂ€nzung von Auflagen ist zulĂ€ssig.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. beim Antragsteller VersagungsgrĂŒnde nach § 8 Abs. 1 vorliegen,

2. der Antragsteller ein BedĂŒrfnis fĂŒr die beabsichtigte TĂ€tigkeit nicht nachweist,

3. inhaltliche BeschrĂ€nkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten RechtsgĂŒter
nicht ausreichen.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht fĂŒr die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer GegenstĂ€nde. FĂŒr den
Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder

2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(5) Die zustĂ€ndige Behörde kann fĂŒr den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes
3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.
(6) Absatz 1 gilt nicht fĂŒr die bestimmungsgemĂ€ĂŸe Verwendung zugelassener pyrotechnischer GegenstĂ€nde zur
Gefahrenabwehr und bei RettungsĂŒbungen.
§ 28Anwendbare Vorschriften
FĂŒr den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1
bezeichneten FÀllen gelten die §§ 13, 15 Abs. 1, 3 und 6, § 16 Abs. 1 und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 22
Abs. 1 bis 4, §§ 23, 24 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend. § 26 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass
die dort vorgeschriebene Anzeige nur der zustÀndigen Behörde zu erstatten ist.
§ 29ErmĂ€chtigungen
Das Bundesministerium des Innern wird ermÀchtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
fĂŒr den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs. 1
bezeichneten FĂ€llen
1. zum Schutze von Leben, Gesundheit und SachgĂŒtern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen,
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a) dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den
Nachweis der Fachkunde besondere Anforderungen zu stellen sind,

b) dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen ĂŒber explosionsgefĂ€hrliche Stoffe zu
fĂŒhren, aufzubewahren und der zustĂ€ndigen Behörde vorzulegen hat,


2. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten RechtsgĂŒter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen
oder erheblichen BelÀstigungen zu bestimmen,
a) welche Maßnahmen zur ErfĂŒllung der sich aus § 24 Abs. 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind,

b) nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefĂ€hrliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt
werden dĂŒrfen,

c) dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufĂŒgen sind,


3. zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten RechtsgĂŒter zu bestimmen, welche Pflichten der
Erlaubnisinhaber bei explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen zum Laden von PatronenhĂŒlsen oder zum
Vorderladerschießen zu erfĂŒllen hat.

Abschnitt VI
Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
§ 30Allgemeine Überwachung
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die
zustÀndige Behörde.
§ 31Auskunft, Nachschau
(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen
betreibt und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstÀndigen Zweigstelle
beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedĂŒrfen, haben der zustĂ€ndigen Behörde
die fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Gesetzes erforderlichen AuskĂŒnfte zu erteilen.
(2) Die von der zustĂ€ndigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, GrundstĂŒcke,
Betriebsanlagen, GeschĂ€ftsrĂ€ume, Beförderungsmittel und zur VerhĂŒtung dringender Gefahren fĂŒr die
öffentliche Sicherheit und Ordnung auch WohnrĂ€ume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort PrĂŒfungen
und Besichtigungen vorzunehmen und die geschÀftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Die
Beauftragten sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu
entnehmen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Soweit der Betriebsinhaber nicht ausdrĂŒcklich darauf
verzichtet, ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurĂŒckzulassen. Der Auskunftspflichtige hat
die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrÀnkt.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ĂŒber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wĂŒrde.
(4) Die AbsÀtze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit
diesen Stoffen betreiben.
§ 32Anordnungen der zustĂ€ndigen Behörden
(1) Die zustĂ€ndige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur DurchfĂŒhrung des § 24 und der
auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen
getroffen werden, die ĂŒber die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen
hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und SachgĂŒtern BeschĂ€ftigter oder Dritter
erforderlich ist.
(2) FĂŒhrt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachtrÀglich angeordneten Auflage oder den
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Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche GefÀhrdung der BeschÀftigten oder Dritter herbei, so
kann die zustÀndige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen bis
zur Herstellung des ordnungsgemĂ€ĂŸen Zustandes eingestellt werden.
(3) Wird eine TĂ€tigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeĂŒbt, so kann die zustĂ€ndige
Behörde die Fortsetzung dieser TÀtigkeit untersagen.
(4) Die zustÀndige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen, soweit diese
TĂ€tigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeĂŒbt werden darf, ganz oder teilweise
zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung
des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstÀndigen Zweigstelle beauftragte Person oder
der Inhaber der tatsÀchlichen Gewalt die erforderliche ZuverlÀssigkeit oder die persönliche Eignung nicht
besitzt, sofern die Untersagung zum Schutz von Leben, Gesundheit und SachgĂŒtern BeschĂ€ftigter oder Dritter
erforderlich ist.
(5) Übt jemand eine TĂ€tigkeit ohne die nach dem Gesetz erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus oder
hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen oder pyrotechnischen GegenstÀnden ohne den nach
diesem Gesetz erforderlichen KonformitÀtsnachweis, so kann die zustÀndige Behörde anordnen, dass die
explosionsgefĂ€hrlichen Stoffe, ĂŒber die der Betroffene die tatsĂ€chliche Gewalt noch ausĂŒbt, nicht mehr
verwendet werden dĂŒrfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefĂ€hrlichen Stoffe innerhalb einer
von ihr gesetzten Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten ĂŒberlassen worden sind. Nach Ablauf der
Frist können die Stoffe sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden. Ein Erlös aus der Verwertung der
Stoffe steht dem bisher Berechtigten zu. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die
explosionsgefÀhrlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet werden, so können diese
sofort sichergestellt werden.
§ 32aMangelhafte explosionsgefĂ€hrliche Stoffe und mangelhaftes Sprengzubehör
(1) Besteht der begrĂŒndete Verdacht, dass ein nach § 5 zugelassener oder geprĂŒfter und gekennzeichneter
Stoff oder Gegenstand bei der bestimmungsgemĂ€ĂŸen Verwendung eine Gefahr fĂŒr Leben und Gesundheit
BeschĂ€ftigter oder Dritter oder SachgĂŒter darstellt, so prĂŒft die zustĂ€ndige Behörde an einer Stichprobe, ob
diese Stichprobe mit dem bei der Zulassung vorgelegten PrĂŒfmuster oder mit dem Baumuster ĂŒbereinstimmt.
Wird die Übereinstimmung festgestellt, so prĂŒft die zustĂ€ndige Behörde, ob diese Stichprobe die in
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Anforderungen erfĂŒllt. Wird die
Übereinstimmung nach Satz 1 nicht festgestellt oder sind die Anforderungen nach Satz 2 nicht erfĂŒllt, so
trifft die zustĂ€ndige Behörde alle geeigneten vorlĂ€ufigen Maßnahmen, um den Umgang und Verkehr mit dem
explosionsgefÀhrlichen Stoff oder dem Sprengzubehör sowie dessen Einfuhr zu verhindern oder zu beschrÀnken.
Die zustĂ€ndige Behörde kann Personen, die den Stoff oder Gegenstand einfĂŒhren, verbringen, vertreiben,
anderen ĂŒberlassen oder verwenden, diese TĂ€tigkeit untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird der zustÀndigen Behörde von einer anderen Behörde, von einem TrÀger der gesetzlichen
Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt mitgeteilt, dass
1. ein explosionsgefĂ€hrlicher Stoff oder ein Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaffenheit oder
Funktionsweise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr fĂŒr Leben, Gesundheit oder SachgĂŒter
BeschĂ€ftigter oder Dritter herbeigefĂŒhrt werden kann oder

2. bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten oder Überlassen an andere von
explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen oder Sprengzubehör ein Schadensereignis eingetreten ist und begrĂŒndeter
Anlass zu der Annahme besteht, dass das Schadensereignis auf einen Mangel in dessen Beschaffenheit oder
Funktionsweise zurĂŒckzufĂŒhren ist,

trifft sie erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 1. Die Bundesanstalt ist ĂŒber die getroffenen
Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 3 unverzĂŒglich zu unterrichten.
(3) Die Bundesanstalt unterrichtet im Falle mangelhafter Explosivstoffe oder pyrotechnischer GegenstÀnde
die Kommission der EuropĂ€ischen Gemeinschaften unverzĂŒglich ĂŒber die getroffenen Maßnahmen nach den
AbsĂ€tzen 1 und 2 unter Angabe der GrĂŒnde. Sie teilt insbesondere mit, ob der Mangel auf
1. eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten
Anforderungen,

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2. eine unrichtige Anwendung harmonisierter Normen oder

3. MĂ€ngel dieser harmonisierten Normen

zurĂŒckzufĂŒhren ist.
(4) Besteht der begrĂŒndete Verdacht, dass ein Explosivstoff oder pyrotechnischer Gegenstand entgegen § 5
Absatz 1 Satz 3 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht oder anderen ĂŒberlassen worden ist, finden Absatz 1
Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.
§ 33BeschĂ€ftigungsverbot
(1) BeschÀftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im
Besitz eines BefÀhigungsscheines ist, so kann die zustÀndige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese
Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen zu beschÀftigen.
(2) Die BeschÀftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c bezeichneten Personen
als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein
Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt.
(3) In den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 kann die zustÀndige Behörde die BeschÀftigung einer verantwortlichen
Person auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen
betreiben darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist auch zulÀssig, wenn die verantwortliche Person ihre TÀtigkeit auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne BefĂ€higungsschein ausĂŒben darf.
Abschnitt VII
Sonstige Vorschriften
§ 34RĂŒcknahme und Widerruf
(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein BefĂ€higungsschein nach diesem Gesetz sind zurĂŒckzunehmen, wenn
sie hĂ€tten versagt werden mĂŒssen.
(2) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein BefÀhigungsschein nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn
nachtrĂ€glich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hĂ€tten fĂŒhren mĂŒssen. Die genannten Berechtigungen
können, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche
BeschrĂ€nkungen nicht beachtet werden. Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den GrĂŒnden des § 8 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a widerrufen werden.
(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn
1. mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstĂ€ndigen Zweigstelle eine Person
beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen
bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,

2. verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a beschĂ€ftigt werden, die keinen
BefÀhigungsschein besitzen.

(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,
1. wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische GegenstĂ€nde, sonstige explosionsgefĂ€hrliche Stoffe oder
Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit
einfĂŒhrt, verbringt, vertreibt, anderen ĂŒberlĂ€sst oder verwendet,

2. wenn die zugelassenen Stoffe oder GegenstĂ€nde nicht mehr hergestellt oder eingefĂŒhrt und die auf Grund
der Zulassung hergestellten oder eingefĂŒhrten Stoffe oder GegenstĂ€nde nicht mehr vertrieben, anderen
ĂŒberlassen oder verwendet werden.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben
keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis, die Zulassung oder der BefÀhigungsschein wegen des
Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurĂŒckgenommen oder widerrufen
wird.
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§ 35Abhandenkommen des Erlaubnisbescheides und des BefĂ€higungsscheines, Folgen des
Erlöschens, der RĂŒcknahme und des Widerrufs
(1) Der Erlaubnis- und der BefÀhigungsscheininhaber haben der zustÀndigen Behörde den Verlust des
Erlaubnisbescheides oder des BefĂ€higungsscheines oder einer Ausfertigung unverzĂŒglich anzuzeigen.
(2) Ist der Erlaubnisbescheid, der BefÀhigungsschein oder eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der
Erlaubnisbescheid, der BefĂ€higungsschein und sĂ€mtliche Ausfertigungen fĂŒr ungĂŒltig erklĂ€rt werden. Die
ErklĂ€rung der UngĂŒltigkeit wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
§ 36ZustĂ€ndige Behörden
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung die fĂŒr die AusfĂŒhrung dieses Gesetzes zustĂ€ndigen Behörden bestimmen, soweit nicht
Bundesbehörden zustĂ€ndig sind. Wird eine Erlaubnis oder ein BefĂ€higungsschein fĂŒr den Umgang oder den
Verkehr mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen fĂŒr die gleichen TĂ€tigkeiten im gewerblichen und im Bereich der
Bergaufsicht beantragt, so entscheidet hierĂŒber die Erlaubnisbehörde, in deren ZustĂ€ndigkeitsbereich die
TĂ€tigkeit begonnen werden soll, im Einvernehmen mit der fĂŒr den anderen Bereich zustĂ€ndigen Behörde. Die
Erlaubnis und der BefĂ€higungsschein gelten in diesem Fall auch fĂŒr den Bereich der jeweils anderen Behörde.
Die Erlaubnisbehörde nach Satz 2 entscheidet auch ĂŒber nachtrĂ€gliche Änderungen und Auflagen sowie die
RĂŒcknahme und den Widerruf der Erlaubnis oder des BefĂ€higungsscheines.
(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich
dieses Gesetzes, so ist die Behörde zustÀndig, in deren Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder
kĂŒnftig aufhalten will.
(3) FĂŒr die Erteilung, die Versagung, die RĂŒcknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist die
Behörde örtlich zustÀndig, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.
Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die ZustÀndigkeit nach dem Ort dieser
Niederlassung. Fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die ZustÀndigkeit nach Absatz 2.
(4) Abweichend von den AbsÀtzen 2 und 3 ist örtlich zustÀndig
1. fĂŒr Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren Bezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden
soll,

2. fĂŒr Entscheidungen ĂŒber Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung
stattfinden soll,

3. fĂŒr Anordnungen nach § 32 Abs. 1 bis 3 auch die Behörde, in deren Bezirk die TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt werden
soll,

4. fĂŒr erforderliche Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 gegenĂŒber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ansĂ€ssigen Hersteller oder EinfĂŒhrer die fĂŒr dessen Hauptniederlassung zustĂ€ndige Behörde, bei Gefahr im
Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Mangel festgestellt wird.

(5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist, werden die
nach Absatz 1 fĂŒr die AusfĂŒhrung dieses Gesetzes zustĂ€ndigen Bundesbehörden vom Bundesministerium des
Innern durch Rechtsverordnung bestimmt.
(6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können ĂŒber eine einheitliche
Stelle nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.
§ 37GebĂŒhren und Auslagen
(1) FĂŒr individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsverordnungen werden GebĂŒhren und Auslagen erhoben.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermĂ€chtigt, fĂŒr den Bereich der Bundesverwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die gebĂŒhrenpflichtigen TatbestĂ€nde nĂ€her zu bestimmen und dabei feste SĂ€tze
oder RahmensĂ€tze zu bestimmen. Die GebĂŒhrensĂ€tze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei
begĂŒnstigenden Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen
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fĂŒr den GebĂŒhrenschuldner angemessen berĂŒcksichtigt werden. Soweit der Gegenstand der GebĂŒhr in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des EuropÀischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 ĂŒber Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fĂ€llt, findet Satz 3 keine
Anwendung; inlĂ€ndische GebĂŒhrenschuldner dĂŒrfen hierdurch nicht benachteiligt werden.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die fĂŒr die PrĂŒfung oder Untersuchung
zulĂ€ssige GebĂŒhr auch erhoben werden darf, wenn die PrĂŒfung oder Untersuchung ohne Verschulden der
prĂŒfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers
zum festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung
können ferner die GebĂŒhren- und Auslagenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die
GebĂŒhrenerhebung abweichend von den Vorschriften des BundesgebĂŒhrengesetzes geregelt werden.
§ 38(weggefallen)
-
§ 39Beteiligung beim Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 4 und 6, nach § 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 ergehen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit
und Soziales und mit Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 3
Nr. 2, § 13 Abs. 3 und § 29 Nr. 1 ergehen, soweit sie die Beförderung explosionsgefÀhrlicher Stoffe betreffen,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Verkehr und digitale Infrastruktur, Rechtsverordnungen
nach § 13 Abs. 3 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Arbeit und Soziales. Soweit
die Rechtsverordnungen nach § 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 explosionsgefĂ€hrliche Stoffe fĂŒr medizinische oder
pharmazeutische Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr
Gesundheit.
(2) Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit
Zustimmung des Bundesrates; soweit diese Rechtsverordnungen den Verkehr mit explosionsgefÀhrlichen Stoffen
oder Sprengzubehör betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft
und Energie.
§ 39aDatenĂŒbermittlung an und von Meldebehörden
(1) Die fĂŒr die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zustĂ€ndige Behörde teilt der fĂŒr den Antragsteller/
die Antragstellerin zustÀndigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner
diese Behörde, wenn eine Person ĂŒber keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr verfĂŒgt. Ist eine Person am 1.
September 2005 Inhaber einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei Jahren erfolgen.
(2) Die Meldebehörden teilen den fĂŒr die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zustĂ€ndigen Behörden
NamensĂ€nderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, fĂŒr die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen
Erlaubnis gespeichert ist.
(3) Auf Inhaber eines BefÀhigungsscheines nach § 20 finden die AbsÀtze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Abschnitt VIII
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 40Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen umgeht,

2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen betreibt oder

3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefĂ€hrliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
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1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefĂ€hrliche Stoffe einfĂŒhrt, durchfĂŒhrt oder verbringt oder durch
einen anderen einfĂŒhren, durchfĂŒhren oder verbringen lĂ€sst, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit
explosionsgefÀhrlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,

2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne
Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt,

3. explosionsgefĂ€hrliche Stoffe
a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen ĂŒberlĂ€sst, die mit diesen Stoffen nicht
umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dĂŒrfen,

b) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer BetriebsstĂ€tte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder
nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person
unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen ĂŒberlĂ€sst,

c) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle ĂŒberlĂ€sst,

d) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren ĂŒberlĂ€sst oder

e) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen ĂŒberlĂ€sst.


(3) Wer wissentlich durch eine der in den AbsÀtzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(4) Handelt der TÀter in den FÀllen des Absatzes 1 oder 2 fahrlÀssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete
Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitÀtsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder
Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird.
§ 41Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsÀtzlich oder fahrlÀssig
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstĂ€ndig oder nicht rechtzeitig erstattet,

1a. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen ĂŒberlĂ€sst oder verwendet,

1b. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefĂ€hrliche Stoffe einem anderen ĂŒberlĂ€sst, ohne ihm einen
Abdruck des Feststellungsbescheides zu ĂŒbergeben,

1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a oder Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische GegenstĂ€nde einfĂŒhrt, verbringt, in
Verkehr bringt, vertreibt, anderen ĂŒberlĂ€sst oder verwendet,

1d. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 Explosivstoffe oder pyrotechnische GegenstĂ€nde in Verkehr bringt oder
anderen ĂŒberlĂ€sst,

2. ohne Zulassung nach § 5 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs.
1 Nr. 1, sonstige explosionsgefĂ€hrliche Stoffe oder Sprengzubehör einfĂŒhrt, verbringt, vertreibt, anderen
ĂŒberlĂ€sst oder verwendet,

3. einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3, § 10 oder § 17 Abs. 3 oder einer
vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1, § 32a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 4 nicht, nicht vollstÀndig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

3a. (weggefallen)

3b. (weggefallen)

4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder
§ 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollstÀndig oder nicht rechtzeitig erstattet,

4a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer
5 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefĂ€hrliche Stoffe bei den zustĂ€ndigen Behörden nicht anmeldet
oder auf Verlangen nicht vorfĂŒhrt,

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5a. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstĂ¶ĂŸt,

7. ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich Ă€ndert,

8. als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tĂ€tig wird, ohne einen
BefÀhigungsschein zu besitzen,

9. gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 ĂŒber die Bestellung verantwortlicher Personen verstĂ¶ĂŸt,

10. explosionsgefĂ€hrliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen ĂŒberlĂ€sst, ohne als verantwortliche Person
bestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1),

11. (weggefallen)

12. gegen die Vorschrift des § 23 ĂŒber das MitfĂŒhren von Urkunden verstĂ¶ĂŸt,

12a. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung oder den Stand der Technik nicht oder nicht richtet
anwendet,

13. (weggefallen)

14. gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 ĂŒber die Duldung der Nachschau verstĂ¶ĂŸt,

15. eine fĂŒr den Umgang oder Verkehr verantwortliche Person weiterbeschĂ€ftigt, obwohl ihm dies durch
vollziehbare VerfĂŒgung nach § 33 untersagt worden ist,

16. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3
zuwiderhandelt, soweit sie fĂŒr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

17. entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift ĂŒber den Umgang oder den Verkehr mit
explosionsgefÀhrlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden
war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung
mit explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen ĂŒberlĂ€sst,
soweit die Rechtsvorschrift fĂŒr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die
Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen
worden ist.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsÀtzlich oder fahrlÀssig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2
Nummer 3 bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitÀtsbewerteten oder nach
§ 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begeht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6 oder 12 sowie 16, soweit sich
die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro, in den ĂŒbrigen FĂ€llen des Absatzes 1 und in den FĂ€llen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße
bis zu fĂŒnfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unternehmen begangen,
das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschÀftliche Niederlassung hat, und hat auch
der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt fĂŒr GĂŒterverkehr.
§ 42Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c, 1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Absatz 1a
bezeichnete vorsÀtzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefÀhrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 43Einziehung
Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können
1. GegenstĂ€nde, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2. GegenstĂ€nde, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.
Abschnitt IX
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Bundesanstalt fĂŒr Materialforschung und -prĂŒfung
§ 44Rechtsstellung der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfÀhige Anstalt des öffentlichen Rechts im
GeschĂ€ftsbereich des Bundesministeriums fĂŒr Wirtschaft und Energie; sie ist eine Bundesoberbehörde.
(2) Das Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und Energie wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften ĂŒber die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt
und die GebĂŒhren und Auslagen fĂŒr ihre Nutzleistungen zu erlassen. Die GebĂŒhren sind nach dem Personal-
und Sachaufwand fĂŒr die Nutzleistung der Bundesanstalt unter BerĂŒcksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes
fĂŒr den Antragsteller zu bestimmen. Der Personalaufwand kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden,
die Bedienstete der Bundesanstalt fĂŒr PrĂŒfungen bestimmter Arten von PrĂŒfgegenstĂ€nden durchschnittlich
benötigen. Die GebĂŒhr kann auch fĂŒr eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung erhoben werden, die
nicht begonnen oder nicht zu Ende gefĂŒhrt worden ist, wenn die GrĂŒnde hierfĂŒr von demjenigen zu vertreten
sind, der die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlasst hat.
(3) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistungen fĂŒr denselben Antragsteller können PauschgebĂŒhren
vorgesehen werden. Bei der Bemessung der PauschgebĂŒhrensĂ€tze ist der geringere Umfang des
Verwaltungsaufwandes zu berĂŒcksichtigen.
§ 45Aufgaben der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt ist zustĂ€ndig fĂŒr
1. die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der DurchfĂŒhrung von Forschung
und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,

2. die DurchfĂŒhrung und Auswertung physikalischer und chemischer PrĂŒfungen von Stoffen und Anlagen
einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,

3. die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,

4. die DurchfĂŒhrung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

Abschnitt X
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
Erlaubnisse und BefÀhigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358)
erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang als Erlaubnisse und BefÀhigungsscheine im Sinne dieses
Gesetzes.
§ 47Übergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung
zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von sonstigen explosionsgefĂ€hrlichen Stoffen oder von
Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses
Gesetzes.
(2) Pyrotechnische GegenstĂ€nde nach § 5, fĂŒr die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung erteilt wurde, dĂŒrfen
auch weiterhin, lĂ€ngstens jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt, eingefĂŒhrt,
verbracht, vertrieben, anderen ĂŒberlassen oder verwendet werden. Die Kennzeichnung dieser GegenstĂ€nde
erfolgt nach Maßgabe der bis zum 30. September 2009 geltenden Bestimmungen.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung fĂŒr
1. pyrotechnische GegenstĂ€nde der Klasse IV, fĂŒr die vor dem 1. Oktober 2009 eine Lagergruppenzuordnung
vorgenommen oder bis zum 1. Oktober 2009 bei der Bundesanstalt beantragt wurde,

2. pyrotechnische GegenstĂ€nde der Kategorie 4, fĂŒr die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergruppenzuordnung
vorgenommen oder bis zum 4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt wurde

und fĂŒr die die DurchfĂŒhrung des QualitĂ€tssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung nachgewiesen ist.
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(4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulassungen
1. von pyrotechnischen GegenstĂ€nden fĂŒr Kraftfahrzeuge ihre GĂŒltigkeit bis zu ihrem Auslaufen,

2. von pyrotechnischen GegenstĂ€nden nach § 5 Absatz 2, die vor dem 1. Oktober 2009 von der Bundesanstalt
erteilt wurden, ihre GĂŒltigkeit.

§ 47aÜbergangsvorschrift zu den §§ 8 bis 8b und 34
(1) § 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009 mit der Maßgabe Anwendung, dass fĂŒr den Widerruf vor dem
1. September 2005 erteilter Erlaubnisse oder BefÀhigungsscheine die vor dem 1. September 2005 geltenden
Bestimmungen Anwendung finden. Satz 1 gilt entsprechend fĂŒr die VerlĂ€ngerung von Erlaubnissen oder
BefÀhigungsscheinen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den FÀllen des § 8a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und des § 8b Abs. 1 Nr. 1 bis 3.
§ 47bÜbergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl.
I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geÀndert worden ist,
gilt in den LÀndern bis spÀtestens zum 1. Oktober 2021 fort, solange die LÀnder insoweit keine anderweitigen
Regelungen getroffen haben. FĂŒr die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes
vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 48Bereits errichtete Sprengstofflager
Lager fĂŒr explosionsgefĂ€hrliche Stoffe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt
waren, bedĂŒrfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs. 1. Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25
erlassenen Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb von Lagern fĂŒr explosionsgefĂ€hrliche
Stoffe Anforderungen zu stellen sind, die ĂŒber die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellten Anforderungen
hinausgehen, kann die zustÀndige Behörde verlangen, dass die bereits errichteten oder genehmigten Lager den
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend geÀndert werden, wenn
1. die Lager erweitert oder wesentlich verĂ€ndert werden sollen,

2. BeschĂ€ftigte oder Dritte gefĂ€hrdet sind oder

3. dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren fĂŒr die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

§ 49Anwendbarkeit anderer Vorschriften
(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit
anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
§ 50(Änderung anderer Vorschriften)
-
§ 51Nicht mehr anwendbare Vorschriften
(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft
getreten sind, treten außer Kraft
1. ...
2. ...
3. ...
4. sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren GegenstĂ€nde in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm
widersprechen.

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(2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Rechtsvorschriften auf GegenstÀnde beziehen, die durch
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten
der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.
§ 52(weggefallen)
-
§ 53(Inkrafttreten)
-
Anlage I(weggefallen)
-
Anlage II
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3535)

Stoffgruppe A
Lfd. Nr. Stoff Formel
1 1,4; 3,6-Dianhydro-D-glucit-2,5-
dinitrat (Isosorbid-2,5-dinitrat
ISDN)
C6H8N2O8
2 N,N'-Dinitroso-N,N'
dimethyloxamid
C4H6N4O4
3 Erythrittetranitrat C4H6N4O12
4 Glycerintrinitrat (Nitroglycerin) C3H5N3O9
5 Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) C12H5N7O12
6 Pentaerythrittetranitrat
(Nitropenta, PETN, Pentrit)
C5H8N4O12
7 Trinitrophenol (PikrinsÀure) C6H3N307

Stoffgruppe B
Lfd. Nr. Stoff Formel
1 Benzol-1,3-disulfohydrazid C6H10N4O4S2
2 tert. Butylperoxypivalat C9H18O3
3 Dibenzoylperoxid C14H10O4
4 Di-(2,4-dichlorbenzoyl)- peroxid C14H6CL4O4
5 Diisopropylperoxydicarbonat C8H1406
6 1,3-Dimethyl-5-tert. butyl-2,4,6-
trinitrobenzol
C12H15N3O6
7 Disuccinoylmonoperoxid C8H10O8
8 1-Hydroxy-1'-
hydroperoxydicyclohexylperoxid
(Cyclohexanonperoxid)
C12H20O5

Stoffgruppe C
Lfd. Nr. Stoff Formel
1 Azodiisobutyronitril C8H12N4
2 n-Butyl-4,4-di-
(tert.butylperoxy)-valerat
C17H34O6
3 tert. Butylperoxy-(2-ethyl)
hexanoat
C12H24O3
4 tert. Butylperoxybenzoat C11H14O3
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5 2-Diazo-1-naphthol- 4-
sulfochlorid
C10H5CIN2O3S
6 Dinitroanthrachinon C14H6N2O6
7 1,4-Dinitrosobenzol C6H5N2O2
8 5-Nitrobenztriazol C6H5N4O2
9 Tetrazol-1-essigsÀure C3H4N4O2
Anlage IIIExplosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1631 - 1635
Soweit nachfolgend Stoffen und GegenstĂ€nden UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte
Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen ĂŒber die Beförderung gefĂ€hrlicher GĂŒter" (UN-Dokument
ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised
Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Stoffe oder GegenstÀnde. Sie bezieht sich auf
den verpackten Stoff oder Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern GegenstÀnde mit unterschiedlicher
Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich fĂŒr die Zuordnung.
1.
a) Explosivstoffe und GegenstĂ€nde im Sinne von Artikel 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 93/15/EWG


Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Ammoniumnitrat, mit mehr als 0,2 % brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff
berechneten organischen Stoffes, unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
0222
Ammoniumnitrat-DĂŒngemittel, mit einer grĂ¶ĂŸeren SensibilitĂ€t als Ammoniumnitrat mit 0,2
% brennbaren Stoffen, einschließlich jedes als Kohlenstoff berechneten organischen Stoffes,
unter Ausschluss jedes anderen zugesetzten Stoffes
0223
Ammoniumperchlorat 0402
Ammoniumpikrat, trocken oder mit weniger als 10 Masse-% Wasser 0004
AnzĂŒndschnur (SicherheitszĂŒndschnur) 0105
0044,
0377,
AnzĂŒndhĂŒtchen
0378
Bariumazid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 50 Masse-% Wasser oder einer
Alkohol/Wasser-Mischung
0224
Bleiazid, angefeuchtet mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/Wasser-
Mischung
0129
Bleistyphnat (Bleitrinitroresorcinat), angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung
0130
0094,Blitzlichtpulver
0305
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), angefeuchtet, mit mindestens 15
Masse-% Wasser
0226
Cyclotetramethylentetranitramin (Oktogen), (HMX), desensibilisiert 0484
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), angefeuchtet, mit mindestens 15
Masse-% Wasser
0072
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), angefeuchtet mit mindestens 15 Masse-
% Wasser, oder Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), in Mischung mit
Cyclotetramethylentetranitramin (HMX), (Oktogen), desensibilisiert, mit mindestens 10 Masse-
% Phlegmatisierungsmittel
0391
Cyclotrimethylentrinitramin (Cyclonit), (Hexogen), (RDX), desensibilisiert 0483
Deflagrierende Metallsalze aromatischer Nitroverbindungen, n. a. g. 0132
Diazodinitrophenol, angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/
Wasser-Mischung
0074
Diethylenglykoldinitrat, desensibilisiert, mit mindestens 25 Masse-% nicht flĂŒchtigem,
wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
0075
Dinitroglycoluril (DINGU) 0489
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Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
Dinitrophenol, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0076
Dinitrophenolate der Alkalimetalle, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0077
Dinitroresorcin, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0078
Dinitrosobenzol 0406
Dipikrylsulfid, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser 0401
Guanyl-Nitrosaminoguanyliden-Hydrazin, angefeuchtet, mit mindestens 30 Masse-%
Wasser
0113
Guanyl-Nitrosaminoguanyltetrazen (Tetrazen), angefeuchtet, mit mindestens 30 Masse-%
Wasser oder einer Alkohol/Wasser-Mischung
0114
Harnstoffnitrat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0220
Hexanitrodiphenylamin (Dipikrylamin), (Hexyl) 0079
Hexanitrostilben 0392
Hexolit (Hexotol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0118
Hexotonal, gegossen 0393
0059,
0439,
0440,
Hohlladungen, gewerbliche, ohne ZĂŒndmittel
0441
Kaliumsalze aromatischer Nitroverbindungen, explosiv 0158
0275,
0276,
0323,
Kartuschen fĂŒr technische Zwecke
0381
0277,Kartuschen, Erdölbohrloch
0278
LockerungssprenggerĂ€te mit Explosivstoff fĂŒr Erdölbohrungen, ohne ZĂŒndmittel 0099
Mannithexanitrat (Nitromannit), angefeuchtet, mit mindestens 40 Masse-% Wasser oder
einer Alkohol/Wasser-Mischung
0133
Natrium-dinitro-ortho-kresolat, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0234
Natriumpikramat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0235
Natriumsalze aromatischer Nitroverbindungen, n. a. g. 0203
Nitroglyzerin, desensibilisiert, mit mindestens 40 Masse-% nicht flĂŒchtigem,
wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
0143
Nitroglyzerin in alkoholischer Lösung, mit mehr als 1 %, aber nicht mehr als 10 %
Nitroglycerol
0144
Nitroguanidin (Picrit), trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0282
Nitroharnstoff 0147
NitrostÀrke, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser 0146
Nitrozellulose, angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Alkohol 0342
Nitrozellulose, nicht behandelt oder plastifiziert, mit weniger als 18 Masse-%
Plastifizierungsmittel
0341
Nitrozellulose, plastifiziert, mit mindestens 18 Masse-% Plastifizierungsmittel 0343
Nitrozellulose, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% Wasser (oder Alkohol) 0340
Octonal 0496
Oktolit (Octol), trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0266
Oxynitrotriazol (ONTA) 0490
Pentaerythrittetranitrat (PETN), angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser,
oder Pentaerythrittetranitrat (PETN), desensibilisiert, mit mindestens 15 Masse-%
Phlegmatisierungsmittel
0150
Pentaerythrittetranitrat (PETN), mit nicht weniger als 7 Masse-% Wachs 0411
Pentolit, trocken oder mit weniger als 15 Masse-% Wasser 0151
PerforationshohlladungstrĂ€ger, geladen, fĂŒr Erdölbohrlöcher, ohne ZĂŒndmittel 0124,
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Stoff oder Gegenstand UN-Nr.
0494
Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit mindestens 25 Masse-% Wasser 0159
Pulverrohmasse, angefeuchtet, mit nicht weniger als 17 Masse-% Alkohol 0433
Quecksilberfulminat, angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser oder einer Alkohol/
Wasser-Mischung
0135
0238,
0240,
Raketen, Leinenwurf
0453
0237,Schneidladung, biegsam, gestreckt
0288
Schneidvorrichtung, Kabel, mit Explosivstoff 0070
Schwarzpulver, gekörnt oder in Mehlform 0027
Schwarzpulver, gepresst oder als Pellets 0028
0030,
0255,
Sprengkapsel, elektrisch
0456
0029,
0267,
Sprengkapsel, nicht elektrisch
0455
0442,
0443,
0444,
Sprengladungen, gewerbliche ohne ZĂŒndmittel
0445
Sprengniete 0174
0065,Sprengschnur, biegsam
0289
Sprengschnur, mit geringer Wirkung, mit Metallmantel 0104
0102,Sprengschnur, mit Metallmantel
0290
Sprengstoffe, Typ A 0081
0082,Sprengstoffe, Typ B
0331
Sprengstoffe, Typ C 0083
Sprengstoffe, Typ D 0084
0241,Sprengstoffe, Typ E
0332
Tetrazol-l-essigsÀure 0407
Tetranitroanilin 0207
0160,Treibladungspulver
0161
Treibstoff, flĂŒssig 0495
Trinitroanilin (Pikramid) 0153
Trinitroanisol 0213
TrinitrobenzoesÀure, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0215
Trinitrobenzol, trocken oder mit weniger als 30 Masse-% Wasser 0214
TrinitrobenzolsulfonsÀure 0386
Trinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid) 0155
Trinitrofluorenon 0387
Trinitrometakresol 0216
Trinitronaphthalin 0217
Trinitrophenetol 0218
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