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1.îî Rechtsvorschriften, die aus GrĂŒnden der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefĂ€hrlicher
GĂŒter erlassen sind,
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2.îî auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften ĂŒber den Umgang und den Verkehr mit
explosionsgefÀhrlichen Stoffen und deren Beförderung in SeehÀfen und auf FlughÀfen.
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3.îî Rechtsvorschriften, die aus GrĂŒnden der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder
dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind.
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§ 2îAnwendung auf neue sonstige explosionsgefĂ€hrliche Stoffe
(1) Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgefĂŒhrten Stoff, bei dem die Annahme begrĂŒndet ist, dass
er explosionsgefĂ€hrlich ist und der nicht zur Verwendung als Explosivstoff bestimmt ist, einfĂŒhrt, aus einem
anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, herstellt, ihn
vertreiben, anderen ĂŒberlassen oder verwenden will, hat dies der Bundesanstalt fĂŒr Materialforschung und -
prĂŒfung (Bundesanstalt) unverzĂŒglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen. In der
Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusammensetzung und der Verwendungszweck (§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 oder
militÀrischer Zweck) anzugeben.
(2) Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage
einer Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten
PrĂŒfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefĂ€hrlich ist. Erweist er sich als explosionsgefĂ€hrlich,
erlÀsst die Bundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen Feststellungsbescheid. Entsprechendes gilt,
wenn ihr auf andere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefÀhrlicher Stoff nach § 1 Abs. 3 bekannt wird, der im
Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, anderen ĂŒberlassen oder verwendet wird.
(3) Bei einem neuen sonstigen explosionsgefÀhrlichen Stoff nach § 1 Abs. 3 stellt die Bundesanstalt in
dem Feststellungsbescheid auĂerdem fest, welcher Stoffgruppe der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist. Den
Stoffgruppen A, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der
entsprechenden Stoffgruppen der Anlage II vergleichbar sind. Bei explosionsgefÀhrlichen Stoffen, die in die
Gruppe C aufzunehmen wÀren, kann von dem Feststellungsbescheid abgesehen werden, wenn der Stoff bei
DurchfĂŒhrung der PrĂŒfung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1 nicht zu einer Explosion gebracht und
bei der PrĂŒfung auch nach anderen als den in § 1 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Verfahren eine örtlich eingeleitete
Umsetzung nicht oder nicht in gefĂ€hrlicher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes ĂŒbertragen werden kann.
Erweist sich der explosionsgefÀhrliche Stoff nachtrÀglich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung
gefÀhrlicher oder weniger gefÀhrlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so kann er einer anderen Gruppe
der Anlage II zugeordnet oder die Zuordnung aufgehoben werden. Die Entscheidung nach Satz 1 ist dem
Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Die Feststellung
der ExplosionsgefĂ€hrlichkeit ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. FĂŒr die Entscheidung nach Satz 4 gelten
die SĂ€tze 5 und 6 entsprechend.
(4) Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff nicht vertrieben, anderen ĂŒberlassen oder verwendet
werden. ĂberlĂ€sst der Hersteller oder EinfĂŒhrer den Stoff einem anderen, bevor die Feststellung im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, so hat er ihm spĂ€testens beim Ăberlassen des Stoffes
einen Abdruck des Feststellungsbescheids zu ĂŒbergeben. In gleicher Weise ist verpflichtet, wer den
explosionsgefĂ€hrlichen Stoff einem weiteren Erwerber ĂŒberlĂ€sst.
(5) Das Gesetz ist im Ăbrigen auf den nach Absatz 3 als explosionsgefĂ€hrlich festgestellten Stoff erst
anzuwenden
1.îî gegenĂŒber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststellung nach Absatz 3 Satz 5 bekannt gegeben worden ist,
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2.îî gegenĂŒber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des
Feststellungsbescheides ĂŒbergeben worden ist,
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3.îî gegenĂŒber Dritten, die den Stoff erwerben, oder mit ihm umgehen, wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz
6 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
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(6) Die AbsÀtze 1 bis 5 finden mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung auf sonstige
explosionsgefÀhrliche Stoffe, die vom Bundesministerium des Innern mit Bekanntmachung vom 3. Dezember
1986 (BAnz. Nr. 233a vom 16. Dezember 1986), berichtigt mit Bekanntmachung vom 5. MĂ€rz 1987 (BAnz.
Nr. 51 S. 2635 vom 14. MÀrz 1987), veröffentlicht worden sind. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe,
deren ExplosionsgefÀhrlichkeit sie nach den AbsÀtzen 2 und 3 festgestellt hat, im Bundesanzeiger. Die